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Keine Schonzeit für Gänse?

Eine jagdrechtliche Ausnahmeregelung läuft aus dem Ruder

Mit einer Ausnahmeregelung des Bundesjagdgesetzes können Tiere auch zur Schonzeit bejagt werden. Insbesondere bei Graugänsen wird davon reichlich Gebrauch gemacht, wie eine Recherche des NABU in Schleswig-Holstein zeigt.

Wie die allermeisten anderen jagdbaren Tierarten haben Gänse Schonzeiten. Währenddessen dürfen sie nicht geschossen werden – sollte man jedenfalls meinen. Doch das ist ein Irrtum. Mit einer Ausnahmeregelung des Bundesjagdgesetzes können Tiere auch zur Schonzeit bejagt werden. Insbesondere bei Graugänsen wird davon reichlich Gebrauch gemacht, wie eine Recherche des NABU Schleswig-Holstein zeigt.


Nonnengans (= Weißwangengans) geschossen und zur Vergrämung aufgehängt - Foto: Reimer Stecher

Nonnengans (= Weißwangengans) geschossen und zur Vergrämung aufgehängt - Foto: Reimer Stecher

Mit dem Anstieg der Rast- und Brutbestände der meisten Gänsearten in Schleswig-Holstein haben auch die Klagen aus der Landwirtschaft über angebliche und tatsächliche Fraßschäden zugenommen. Während an der Westküste vor allem Nonnengänse als Wintergäste ins Visier genommen werden, richtet sich der Unmut im Osten des Landes hauptsächlich gegen Graugänse, teilweise auch gegen überwinternde Blässgänse. Die Landesregierung reagierte 2005 mit einer deutlichen Verlängerung der Jagdzeiten. Selbst die Nonnengans, obwohl als im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie gelistete Art eigentlich nicht bejagbar, erhielt für die an Westküste und Unterelbe gelegenen Kreise eine reguläre Jagdzeit.

Das genügte vielen Landwirten und Jägern jedoch nicht. Unter Bezug auf den § 27 des Bundesjagdgesetzes, der zur „Vermeidung übermäßigen Wildschadens“ ausnahmsweise auch die Bejagung während der Schonzeit gestattet, erreichten sie bei den Unteren Jagdbehörden Genehmigungen bzw. Anordnungen zum Erlegen von Gänsen, Höckerschwänen und anderen Vogelarten außerhalb der Jagdzeit. Diese Schonzeitabschüsse haben in den vergangenen Jahren offenbar erheblich zugenommen. Deshalb hat der NABU bei den Unteren Jagdbehörden (UJBn) der Landkreise nach entsprechenden Daten gefragt und diese, differenziert nach den betroffenen Vogelarten und Kreisen, nun ausgewertet.

Anmerkungen zu Material und Vorgehen
Der Fragenkatalog des NABU bezog sich auf die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 30. Mai 2010 während der Schonzeit behördlich gestatteten beziehungsweise anberaumten Abschüsse von Gänsen und anderen Vögeln. Im Zentrum stand die Frage nach der Zahl der genehmigten beziehungsweise angeordneten sowie tatsächlich getätigten Abschüsse.


Bis auf den Kreis Nordfriesland haben alle Kreise verwertbare Informationen gegeben. Die UJB Nordfriesland meinte, den NABU mit einer – nicht verwertbaren - prozentualen Verteilung der erlegten Vögel auf die einzelnen Arten abspeisen zu können und versuchte erfolglos über den Landkreistag, auch andere Kreise für dieses eigenartige Vorgehen zu gewinnen. Da die Kreistagsfraktion von Bündnis 90 / Die Grünen jedoch zeitgleich eine fast deckungsgleiche Anfrage stellte und die UJB sich ihrer Verpflichtung nicht entziehen konnte, einer Kreistagsfraktion im gewünschten Detail Auskunft zu erteilen, hat der NABU die benötigten Informationen über diesen Umweg erhalten. Allerdings enthalten sie nur zu den Abschussgenehmigungen exakte Angaben; die Frage nach den dann auch geschossenen Vögeln wurde generell mit „überwiegend“ beantwortet. Dementsprechend wurden für den Kreis Nordfriesland Dreiviertel der genehmigten Abschüsse als erfolgt gewertet. Dieses Verhältnis ergibt sich auch bei anderen Kreisen. Teilweise, so im Kreis Ostholstein, ist in den Listen bei einzelnen, aber mehrere Arten betreffenden Abschussgenehmigungen diesbezüglich nicht exakt unterschieden worden, so dass bei der Auswertung gemittelt werden musste.

Bezugsjahr 2009
Weil die Anfrage des NABU in 2010 vorgenommen wurde und dementsprechend für jenes Jahr noch nicht alle Daten vorliegen konnten, betrifft die Darstellung, soweit nicht anders erwähnt, das Jahr 2009. Werden die Schonzeitabschüsse ins Verhältnis zu den Gesamtstrecken gesetzt, sind dafür die Jagdstrecken des Jagdjahres 2009 / 2010 herangezogen worden, entnommen dem Jahresbericht 2010 Jagd und Artenschutz des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MLUR) des Landes Schleswig-Holstein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Jagdjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht, sondern sich von April bis zum März des Folgejahres erstreckt. Da die Jagdzeit für alle Gänsearten Mitte Januar endet, sind in den Streckenergebnissen 2009 / 2010 anstelle der vom 16. Januar bis zum 31. März getätigten Schonzeitabschüsse diese für den gleichen Zeitraum des Jahres 2010 enthalten. Weil nur ungefähre Relationen aufgezeigt werden sollen, dürften daraus resultierende Abweichungen in den meisten Fällen ohne Belang sein. Angaben zu Brut- und Rastbestand sind dem Jahresbericht 2009 Jagd und Artenschutz des MLUR entnommen.

Einige Untere Jagdbehörden haben auch die Termine der Genehmigungen und deren Umsetzungsfristen weitergegeben, so dass sich hier die Schonzeitabschüsse zeitlich näher bestimmen lassen. Die Frage nach der landwirtschaftlichen Nutzung der betroffenen Flächen (Acker oder Grünland) wurde in sehr unterschiedlicher Qualität beantwortet, relativ präzise unterschieden hat nur der Kreis Ostholstein. Weiterhin hat der NABU nach etwaigen mit der Genehmigung bzw. Anordnung verbundenen Auflagen gefragt. Da die Auflagen meistens in stereotyper Form gemacht wurden, waren diese Informationen für eine differenziertere Auswertung weitgehend unergiebig.


Graugans - Foto: Lothar Sielmann

Graugans - Foto: Lothar Sielmann

Graugans
Die Graugans als ursprünglich einzige in Schleswig-Holstein brütende Wildgans weist, mit steigender Tendenz, einen Brutbestand von über 4.500 Paaren auf. Der Rastbestand beträgt etwa 27.000 Tiere. Die meisten Graugänse überwintern in Spanien und den Niederlanden, doch bleiben in milden Wintern zunehmend mehr Vögel in Schleswig-Holstein. Die Brut- und Mausergebiete konzentrieren sich hauptsächlich auf die Seengebiete des östlichen Holsteins sowie auf die Speicherköge an der Westküste. Konflikte mit der Landwirtschaft ergeben sich vor allem im östlichen Hügelland.

Graugänse haben von allen Wasservögeln die längste Jagdzeit (1. August bis 15. Januar). Deren Beginn bereits im Sommer wird mit der Möglichkeit, Fraßschäden entgegenwirken zu können, begründet. Trotz dieser frühzeitigen und ausgedehnten Jagdzeit betreffen mit großem Abstand die meisten Schonzeitabschüsse Graugänse. An der Spitze liegt der Kreis Plön mit 1.048 zum Abschuss freigegebenen Vögeln, von denen 742 als erlegt gemeldet wurden. Damit wurden in diesem Kreis 55 Prozent der gesamten Jagdstrecke (1.351 Graugänse) zur Schonzeit erlegt.

Es folgt der Kreis Ostholstein mit 878 genehmigten und 446 getätigten Abschüssen, wobei letztere 42 Prozent der Jahresstrecke entsprechen. An dritter Stelle liegt Nordfriesland mit 375 freigegebenen Vögeln („überwiegend erlegt“). Da hier die Jahresstrecke jedoch 4.052 Graugänse betrug und damit landesweit mit Abstand die größte war, liegt der Anteil der Schonzeitabschüsse unter zehn Prozent. Für die Kreise Schleswig-Flensburg (113 Schonzeitabschüsse bei einer Jahresstrecke von 662 Exemplaren) und Rendsburg-Eckernförde (63 Schonzeitabschüsse bei einer Jahresstrecke von 586 Exemplaren) betrugen die Quoten immerhin noch 17 beziehungsweise 11 Prozent, in den übrigen Kreisen aber unter zehn Prozent. Im Kreis Steinburg fand 2009 kein Schonzeitabschuss statt, wobei jedoch für 2010 aus dem Unterelberaum etliche Abschussanträge gestellt worden sind.


Höckerschwan

Junger Höckerschwan - Foto: Ingo Ludwichowski

Soweit die Unteren Jagdbehörden die exakten Genehmigungszeiten mitgeteilt haben, deckten diese alle Monate der Schonzeit ab. Bezogen auf die „Spitzenreiter“ Kreise Plön und Ostholstein war die diesbezügliche Verteilung unter Berücksichtigung der Abschussfristen (im Kreis Plön grundsätzlich zwei Monate, im Kreis Ostholstein im Schnitt 10 bis 25 Tage) in etwa gleichmäßig. Folglich wurden Graugänse auch zur Brut- und Mauserzeit beschossen. Zwar enthielten die Bescheide die Auflage, nur auf „Junggesellen“ zu schießen (Ostholstein: „ggf. nur Junggesellen“. Welche Einschränkung mit „gegebenenfalls“ verbunden ist, erschließt sich nicht.). Doch bedeutet diese Vorgabe, die ansonsten nur die Kreise Schleswig-Flensburg und Nordfriesland (hier auf das „Frühjahr“ beschränkt) mitgeteilt haben, nicht, dass ausschließlich unverpaarte Vögel erlegt werden. Wenn Junge und Altvögel auf die Schussdistanz nicht mehr ohne weiteres unterschieden werden können, weil ab Ende Juni bereits viele Jungvögel flugunfähig sind, ist vom Abschuss etlicher Elterntiere auszugehen. Die Sterblichkeitsrate für die dann aber noch nicht selbstständigen Jungen erhöht sich beim Verlust eines Elternteils signifikant. Damit wird mit diesen Abschussgenehmigungen gegen die grundlegende Zielsetzung der Schonzeitregelung verstoßen, jagdbaren Tierarten die ungestörte Fortpflanzung zu ermöglichen.

Ökologisch besonders problematisch ist der Vergrämungsabschuss während der Großgefiedermauser von Mai bis Juni / Anfang Juli an den Seen des östlichen Hügellands. Die ungefähr sechs Wochen flugunfähigen Gänse sind dann auf ufernahes Grünland als Nahrungsraum angewiesen. Werden sie von dort durch Beschuss oder andere Störungen auf die Gewässer vertrieben, fressen sie hier notgedrungen Schilf und tragen somit zum Rückgang der Schilfröhrichte bei. Selbst vereinzelter Beschuss zur Mauserzeit lässt die Gänse lange Zeit die Äsungsflächen meiden. Was sich für den Landwirt als Vorteil zeigen mag, erweist sich für den Röhrichtgürtel – und damit für das gesamte Gewässerökosystem – als fatal.


Blessgänse - Foto: Frank Derer

Blessgänse - Foto: Frank Derer

Blässgans
Etwa 15.000 Blässgänse überwintern inzwischen in Schleswig-Holstein, ziehen allerdings bei anhaltender Schneelage in mildere Regionen wie zum Beispiel an den Niederrhein. Da sie bereits im März wieder in ihre in der Tundra Russlands gelegenen Brutgebiete fliegen, sind sie ab Ende ihrer Jagdzeit (15. Januar) nur für ungefähr zwei Monate von möglichen Schonzeitabschüssen betroffen, deren Zahlen entsprechend niedrig.

Obwohl Blässgänse im Kreis Plön in großen Flügen rasten, weist das Schreiben der dortigen UJB keine Schonzeitabschüsse aus. Möglicherweise wurden sie von den ähnlich aussehenden Graugänsen nicht unterschieden, sondern mit Graugänsen (und Saatgänsen?) als sogenannte 'graue Gänse´ zusammengefasst. Das könnte auch für andere Landkreise gelten. Im Kreis Pinneberg ist dagegen exakt differenziert worden; hier erfolgte nur Anfang 2010 eine Anordnung auf Abschuss von zehn Vögeln. Im Kreis Steinburg erfolgten die wenigen Schonzeitabschüsse nur 2008. In Nordfriesland wurden vier Blässgänse während er Schonzeit freigegeben, in den übrigen Kreisen keine. Auch die gesamte Jagdstrecke ist gering (2009/2010 wurden in Schleswig-Holstein 407 Blässgänse, aber 11.544 Graugänse geschossen). Im Kontrast zu dieser Zurückhaltung steht allerdings der Kreis Ostholstein. Auch wenn die Jahresstrecke insgesamt nur 30 Blässgänse betrug, belief sich der Anteil der Schonzeitabschüsse auf etwa zwei Drittel. Für 2008 hat die Untere Jagdbehörde jedoch keine Blässgansabschüsse außerhalb der Jagdzeit aufgelistet.


Nonnengans (= Weißwangengans) - Foto: Frank Derer

Nonnengans (= Weißwangengans) - Foto: Frank Derer

Nonnengänse
Artenschutzrechtlich hoch problematisch sind Schonzeitabschüsse von Nonnengänsen, auch als Weißwangengänse bezeichnet. Denn diese ebenfalls nordische, mit etwa 100.000 Exemplaren an der Westküste und in den Elbmarschen überwinternde Art ist in Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie gelistet und darf damit nicht bejagt werden. Dennoch hat das Land eine auf die Kreise Nordfriesland, Dithmarschen, Pinneberg und Steinburg beschränkte Jagdzeit erlassen, während der „nur zur Schadensabwehr“ (eine weit interpretierbare Formulierung) und nicht in EU-Vogelschutzgebieten geschossen werden darf.

Nordfriesland hat in 2009 dennoch 160 Schonzeitabschüsse genehmigt, Pinneberg 50 und Dithmarschen 20. Für 2010 sind diese Zahlen kräftig angestiegen (Pinneberg: 105, Dithmarschen: 80, Nordfriesland: Angaben verweigert). Davon ist allerdings nur ein Teil als tatsächlich erlegt gemeldet worden, beispielsweise im Kreis Pinneberg 47 Nonnengänse für Anfang 2010. Nicht nachvollziehbar ist aber, weshalb in der gesamten für die Nonnengans 2009/2010 in diesem Kreis ausgewiesenen Jagdstrecke nur 22 Vögel vermerkt sind.

Andere Gänsearten
Nach der Landesjagdzeitenverordnung zwar ganzjährig geschont, wird die am Wattenmeer überwinternde Ringelganspopulation mit nach § 27 Bundesjagsgesetz ergangener Ausnahmegenehmigungen des Kreises Nordfriesland dennoch bejagt. 2009 wurden dort 151 Vögel zum Abschuss freigegeben.


Kanadagans

Kanadagänse - Foto: Frank Derer

Schonzeitabschüsse betreffen zudem die aus Nordamerika stammende, in Europa eingebürgerte und inzwischen auch in Schleswig-Holstein vermehrt als Brutvogel anzutreffende Kanadagans. Die Liste führt der Kreis Plön mit 36 erlegten Vögeln an, die immerhin 20 Prozent des Jahresabschusses 2009/2010 ausmachen. Der Kreis Ostholstein hat sogar ungefähr 85 Kanadagänse zur Schonzeit freigegeben (das wäre die Hälfte der Jahresstrecke gewesen), von denen aber nur etwa 25 erlegt wurden. Ansonsten haben nur die Kreise Rendsburg-Eckernförde und Schleswig-Flensburg Schonzeitabschüsse erlaubt.

Als einziger Kreis des Landes hat Ostholstein Saatgänse zur Schonzeit erlegen lassen. Zwar wurden nur etwa sieben Exemplare geschossen, doch stehen dem, sofern die Statistik des Kreises mit einer Jahresstrecke von insgesamt zehn Vögeln stimmt, lediglich drei zur regulären Jagdzeit geschossene Saatgänse gegenüber.

Weitere Vogelarten
Die UJB des Kreises Plön gab 40 Höckerschwäne außerhalb der Jagdzeit zum Abschuss frei. Wäre dieses Kontingent ausgeschöpft worden, wären das immerhin 35 Prozent des Jahresabschusses gewesen. Als erlegt gemeldet wurden jedoch nur 13 Schwäne. In den übrigen Kreisen wurden 2009 keine Schonzeitabschüsse von Schwänen genehmigt, 2010 allerdings in den Kreisen Pinneberg und Segeberg, hier aber in geringer Zahl.

Nordfriesland und Dithmarschen erlauben auf Grundlage des § 27 Bundesjagdgesetz im Einzelfall die Jagd auf Stockenten und Rabenkrähen. Welcher „übermäßige Wildschaden“ zu den Schonzeitabschüssen dieser Arten geführt haben könnte, bleibt offen. In beiden Kreisen fanden 2008 auch einige wenige genehmigte Schonzeitabschüsse von Pfeifenten statt. In den Kreisen Segeberg, Schleswig-Flensburg, vor allem aber im Kreis Dithmarschen (446 Exemplare), wurden Ringeltauben zur Schonzeit erlegt. Als Begründung dürften wahrscheinlich für Gemüsekulturen befürchtete Fraßschäden anzunehmen sein. – Der Kreis Nordfriesland gibt fünf zur Schonzeit geschossene Möwen an.

Vergrämungsabschüsse weitgehend sinnlos
Es würde den Rahmen sprengen, die Wirkung des Gänsefraßes und möglicher Vergrämungsmaßnahmen auf landwirtschaftliche Kulturflächen hier in ihrer Komplexität darzustellen. Deshalb hier nur einige Aspekte: Gänsebeweidung von Äckern und Grünland setzen Landwirte meist mit erheblichen Ertragseinbußen gleich. Dass diese Annahme nur sehr begrenzt zutrifft, haben etliche Untersuchungen ergeben.


Ringelgans - Foto: Frank Derer

Ringelgans - Foto: Frank Derer

Problematisch ist Gänsefraß für gerade aufgelaufene Getreidesaat. Aber auch dabei sind gefressene Sämlinge nicht gleich zu Ernteverlusten hochzurechnen, da bis zu einem gewissen Grad die benachbart stehenden jungen Getreidepflanzen den frei gewordenen Raum nutzen können. Wenn im Spätsommer und Frühherbst die Getreidesaat aufgeht, sind nur Graugänse anwesend, die dann mit regulärer Jagdzeit auf den Äckern geschossen werden dürfen. Der Schutz der jungen Weizen- oder Gerstensaat kann folglich nicht als Begründung für Schonzeitabschüsse herangezogen werden. Wenn sich die Saat in den Herbstmonaten bereits zu mehrblättrigen, rosettenartig gewachsenen Pflanzen entwickelt hat, kann sie durchaus stark befressen werden. Die Blattverluste werden im Frühjahr ersetzt. Auch bei anhaltendem Kahlfrost oder unter längere Zeit matschiger Schneedecke stirbt die Blattmasse ab, um im Frühjahr wieder ersetzt zu werden.

Das trifft im Prinzip gleichermaßen auf Grünland zu. Relevante Verluste entstehen nur bei sehr konzentriertem Gänsefraß im Frühjahr. Zu beachten ist aber, dass der vermehrte Einsatz eiweißreicher Hochleistungsgräser die Attraktivität von Intensivgrünland für Gänse erhöht. Grünlandflächen aber von den Schonzeitabschüssen ausgenommen hat keiner der befragten Landkreise. Die UJB Segeberg ließ Abschüsse auf Grünland nur ausnahmsweise zu, nämlich beim Anbau von „Futter für Hochleistungsmilchkühe“.

Vergrämungsmethoden wie der Abschuss von einzelnen oder mehreren Gänsen zeigen nur für die Flächen Erfolg, von denen die Gänse dadurch konsequent ferngehalten werden, nicht aber für umliegende Flächen, auf die die Vögel ausweichen. Denn irgendwo müssen Gänse schließlich Nahrung aufnehmen. Das Aufscheuchen steigert den Energiebedarf. Je häufiger Gänse vertrieben werden, desto mehr müssen sie fressen. Die jagdbedingte Scheuheit führt zu größerer Fluchtdistanz gegenüber Menschen allgemein. Während sich ungestörte Gänsescharen weitläufig über die Fläche verteilen, fressen unter Störungsstress stehende Gänse in deutlich dichterer Konzentration, so dass für die betroffenen Kulturen eher relevante Fraßschäden zu befürchten sind. Somit kann in der Bilanz mit Vergrämungsmaßnahmen der gewünschte Effekt, nämlich Fraßverluste zu vermindern, in sein Gegenteil verkehrt werden.

Artenschutzrechtlich bedenklich
Unter Gesichtspunkten des Artenschutzes sind gerade Schonzeitabschüsse kritisch zu sehen, weil diese in die Rast- und Brutzeit fallen. Die jagdlichen Störungen der bei uns rastenden bzw. überwinternden Gänse beeinträchtigen den vor dem Heimflug notwendigen Aufbau von Energiedepots und damit die Kondition der Vögel, die sie nicht nur für den Flug in ihre nordischen Brutgebiete, sondern auch für Brutgeschäft und Mauser in Breitengraden mit nur kurzer Vegetationsperiode benötigen.


Saatgans

Kurzschnabelgans - Foto: Ingo Ludwichowski

Obgleich die Anzahl der geschossenen Vögel auf die Populationsentwicklung – noch – keinen direkten Einfluss haben dürfte, könnten sich die die jagdbedingten Störungen durchaus negativ auf die Gänsebestände auswirken. Zudem erhöht vermehrte Gänsejagd, egal ob zur Jagd- oder Schonzeit, die Zahl der durch Schrote verletzten und sterbenden Tiere. Denn nicht selten werden Gänse auf zu weite Distanz beschossen. Beim Schuss auf in dichtem Trupp fliegende Gänse verletzen die Schrotkörner häufig mehrere fliegende Vögel. Im Zusammenwirken mit der weitgehend ungeregelten Gänsenutzung in den Brutgebieten Sibiriens könnten sich Schonzeitabschüsse zu einer Belastung für die Populationen entwickeln.

Nicht nachvollziehbar ist, weshalb im Kreis Ostholstein selbst für Saatgänse die Schonzeitbejagung erlaubt wird, zumal im ganzen Land nur etwa 4.000 Vögel dieser Art rasten. Darunter befinden sich nur ungefähr 100 Exemplare der stark gefährdeten Waldsaatgans, die bei Vergrämungsabschüssen nicht von der häufigeren Taigasaatgans unterschieden wird. Zudem besteht Verwechslungsgefahr mit der ebenfalls seltenen Kurzschnabelgans. Extrem gefährdet ist die skandinavische Population der Zwerggans, unter anderem auch durch Abschuss infolge von Verwechslung mit der Blässgans.

Nach Artikel 7 der Europäischen Vogelschutzrichtlinie haben die EU-Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen, „dass die Arten, für die die einzelstaatlichen Jagdvorschriften gelten, nicht während der Nistzeit oder während der einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit bejagt werden“. Die Schonzeitabschüsse von Graugänsen verstoßen gegen diese europarechtliche Vorgabe. Für Zugvögel gilt zusätzlich, dass sie nicht „während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen ... bejagt werden (dürfen)“. Zwar erlaubt Artikel 9 Ausnahmen u.a. „zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen“, doch nur, „sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt“. Mit einem über Vertragsnaturschutz geregelten, vermehrten Angebot an Gänseäsungsflächen, Verpflichtungen zum Grünlanderhalt und nicht letalen Vergrämungsmethoden gibt es diese jedoch.


Jagdmunition - Foto: Jens Matzen

Jagdmunition - Foto: Jens Matzen

Jagdrechtlich problematisch
Die von den UJBn erteilten Genehmigungen bzw. Anordnungen zum Schonzeitabschuss erfolgen auf der Grundlage des § 27 Bundesjagdgesetz. Unter der Überschrift „Verhinderung übermäßigen Wildschadens“ heißt es dort in Absatz 1: „Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksichtnahme auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.“ Stellt man den Wortlaut dieser Rechtsbestimmung der gängigen Genehmigungspraxis gegenüber, stellen sich auch in Bezug auf das Jagdrecht kritische Fragen.

So werden die „Interessen der Landwirtschaft“ nicht von der individuellen Situation einzelner Betriebe bestimmt. Bezugspunkt ist vielmehr das „allgemeine Wohl“ (hier der Landwirtschaft). Dafür müssten die Wildschäden flächig ein tatsächlich wirtschaftlich relevantes Ausmaß erreichen, bevor Schonzeitabschüsse erfolgen dürfen. Der lapidare Verweis auf Gänsefraß reicht dafür nicht aus. Zudem hat der Gesetzgeber im § 27 BJagdG als Allgemeinwohlbelang explizit auch „Naturschutz und Landschaftspflege“ angeführt. Im Falle der Gänsebejagung stehen diese den landwirtschaftlichen Belangen konträr gegenüber, so dass zumindest eine Abwägung beider Interessenssphären erfolgen müsste. Die gravierenden Folgeschäden an Natur und Landschaft, hier zum Beispiel das Verscheuchen von Graugänsen auf die Wasserflächen mit anschließenden Röhrichtschädigungen oder die Konditionsschwächung ziehender Vögel, wären dabei vermutlich vorrangig zu berücksichtigen.


Ringeltaube

Ringeltaube - Foto: Frank Derer

Der Gesetzgeber spricht in § 27 Bundesjagdgesetz ausdrücklich von behördlichen Anordnungen, die Unteren Jagdbehörden können den Jagdausübungsberechtigten die Schonzeitbejagung also vorschreiben. Anordnungen, die sich über das Selbstentscheidungsrecht des Einzelnen hinwegsetzen, sind aber nur möglich, wenn tatsächlich das „allgemeine Wohl“ berührt ist. Das scheint aber zumindest einigen Kreisverwaltungen nicht bewusst zu sein. Sie reduzieren das Verfahren auf individuelle Anträge und daraufhin ausgestellte Genehmigungen; nur drei UJBn schreiben unmissverständlich von „Anordnungen“.

Ein weiterer kritischer Aspekt: Nach § 22 Abs. 4 BJagdG „(dürfen) in den Setz- und Brutzeiten (...) bis zum Selbstständig werden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere nicht bejagt werden“. Die Länder können zwar für bestimmte Arten Ausnahmen bestimmen, Gänse fallen aber nicht darunter. Von diesen wären Grau- und Kanadagans als bei uns brütende Arten betroffen. Soweit in den Antwortschreiben der Kreise Genehmigungszeiten angegebenen sind, sparen diese die Brutzeiten jedoch nicht aus. Die Auflage einiger Unterer Jagdbehörden, nur „Junggesellen“, also unverpaarte Tiere, zu schießen, ist zwar gut gemeint, dürfte aber die Kenntnisse vieler Jäger überfordern.

Der § 27 Bundesjagdgesetz ist als Ausnahmeregelung formuliert und damit quasi nur im `Notfall´ anzuwenden, wie es auch Artikel 9 der EU-Vogelschutzrichtlinie vorschreibt (siehe oben). Die in einigen Kreisen im Verhältnis zu den während der regulären Jagdzeiten erlegten Gänsen sehr hohe Zahl an Abschussgenehmigungen passt dazu nicht.


Schilf - Foto: Helge May

Schilf - Foto: Helge May

Der Charakter einer Ausnahmegenehmigung beziehungsweise -anordnung wird in der Regel durch angesichts der besonderen Umstände gemachte Auflagen unterstrichen. Auch für die nach § 27 BJagdG genehmigten bzw. angeordneten Schonzeitabschüsse wurden Auflagen gemacht, in den meisten Kreisen wird neben der Vorgabe, die erfolgten Abschüsse der UJB zu melden, auf folgende Ge- und Verbote hingewiesen: „bei Wasserwild kein Bleischrot verwenden, einen brauchbaren Jagdhund mitführen, Brutflächen, Biotope und Schutzgebiete von den Vergrämungsmaßnahmen ausnehmen“. Diese Auflagen sind jedoch nur teilweise substantiell. Nach dem schleswig-holsteinischen Landesjagdgesetz müssen bei der Wasservogeljagd ohnehin auf Bleischrot verzichtet und „brauchbare Jagdhunde“ mitgeführt werden. Auch das Aussparen von Brutgebieten und „Biotopen“ (damit sind vermutlich naturschutzgesetzlich geschützte Biotope wie Röhrichte, binsen- und seggenreiche Nasswiesen etc. gemeint) sollte eine Selbstverständlichkeit sein – schließlich soll der Abschuss die Vergrämung vom Acker, nicht aber vom Nest bezwecken.

Interessant wäre jedoch eine nähere Definition des Begriffs „Schutzgebiete“: Sind darunter nur Naturschutzgebiete oder auch EU-Vogelschutz- und FFH-Gebiete zu verstehen? Ist den UJBn bewusst, dass auch Landschaftsschutzgebiete naturschutzrechtlich als `Schutzgebiete´ gelten? – Als einziger Kreis hat Nordfriesland die Kulisse der Ausschlussbereiche um Vertragsnaturschutzflächen ergänzt.

Als Fazit der Auswertung ist bei mehreren Kreisen der Eindruck einer gewissen Beliebigkeit im Umgang mit dem § 27 BJagdG festzustellen. Zu begrüßen ist jedoch, dass einige Kreisjagdbehörden dem offensichtlichen Druck aus Landwirtschaft und Jagd wirklich nur ausnahmsweise nachgeben und es mit dem Kreis Herzogtum Lauenburg sogar eine UJB gibt, die keine Schonzeitabschussanordnungen oder Genehmigungen erteilt.


Eingang des Verwaltungsgerichts

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht in Schleswig - Foto: Bubo/Wikimedia

Schlussfolgerungen
Die Wasservogeljagd ist ein umstrittenes Thema. Der NABU lehnt sie grundsätzlich ab, folglich auch die Jagd auf Gänse. Bauernverband, Jägerschaft und der Gesetzgeber sehen das anders, fordern teilweise noch eine Intensivierung der Gänsejagd. Der aufgezeigten Problematik der Schonzeitjagd sollten sich allerdings auch nicht die Befürworter der Gänsebejagung entziehen. Was für Lauenburg gilt, nämlich keine Schonzeitabschüsse zu erlauben, sollte für das gesamte Land gelten. Bei der anstehenden Neuordnung der EU- Agrarsubventionen muss die Landesregierung auf Mittelumschichtungen zugunsten von „Gänsetolerierungsprogrammen“ und Ausgleichszahlungen für Gänseäsungsflächen dringen.

Auch wenn sich, wie anzunehmen ist, die eine oder andere Kreisjagdbehörde nicht zum grundsätzlichen Verzicht auf Abschussanordnungen gemäß § 27 BJagdG entschließen mag, muss die Zahl der Anordnungen bzw. Genehmigungen soweit begrenzt werden, dass darauf nur ein Bruchteil der Jahrestrecke fällt, die Ausnahmesituation in jedem Einzelfall abgewogen wird und somit der rechtlich gebotene Ausnahmecharakter erhalten bleibt. Vergrämungsabschüsse auf Grünland sollten grundsätzlich auf gewässernahem Grünland ausnahmslos unterbunden werden. Ab Mai, also mit Beginn des Schilfwachstums und der Mauserzeit, sollten generell keine Abschüsse mehr stattfinden dürfen. Zudem sind Schonzeitabschüsse von Nonnen-, Ringel- und Saatgänsen nicht mehr zuzulassen.

Hey, 24. Juni 2011


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Junger Fuchs, Detail - Foto: Carsten Pusch

Die Jagd in Schleswig-Holstein

Ein Überblick

Auch wenn sich der NABU mit vielen Aspekten kritisch auseinandersetzt, lehnt er die Jagd nicht prinzipiell ab. Der NABU fordert jedoch von Jagdvertretern wie vom zuständigen Ministerium eine stärkere Ausrichtung an Belangen des Natur-, Arten- und Tierschutzes. Mehr →

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Nonnengans (= Weißwangengans) - Foto: Christoph Bosch

Management von Nonnengänsen

Der Bestand der Weißwangengans (= Nonnengans) hat seit den 70er Jahren deutlich zugenommen. Forderungen nach einem 'Management' werden laut. Die Landwirtschaft will den Bestand reduzieren, der Naturschutz präferiert "Go- und NoGo-Areas".

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