Die schä(n)dlichen Elf
NABU fordert Aufhebung naturschutzfeindlicher Erlasse
13. Juli 2012: In den schleswig-holsteinischen Legislaturperioden seit 2005 sind unter 'schwarz-roter' und 'schwarz-gelber' politischer Verantwortung vom Landwirtschaftsministerium - zumeist auf Drängen von Nutzerverbänden wie Bauern- oder Landesjagdverband - eine Fülle von für den Naturschutz äußerst schädlichen Erlassen in Kraft gesetzt worden.
Nachfolgend hat der NABU Schleswig-Holstein diejenigen Erlasse des ehemaligen Umweltministeriums MLUR zusammengestellt, die sich in der Praxis besonders belastend auf Belange des Naturschutzes auswirken und deshalb umgehend zurückgezogen bzw. überarbeitet werden sollten.
Als Erlass gelten dabei alle verbindlichen, anwendungsbezogenen Vorgaben des MLUR an nachgeordnete Fachbehörden und Institutionen, auch wenn sie als „Vereinbarung“, „Richtlinie“, „Empfehlungen“ o.ä. betitelt sind. Sämtliche dieser Erlasse sind aufgrund des Einwirkens nutzungsbezogener Lobbyistengruppen (Bauernverband, Landesjagdverband u.a.) entstanden bzw. gegenüber der ursprünglich geltenden Fassung `verwässert´ und damit untauglich gemacht worden.
In diesem Zusammenhang weist der NABU darauf hin, dass die Unterzeichner dieser Erlasse i.d.R. nicht für die Intentionen der Erlasse verantwortlich gemacht werden können. Viele der Erlasse zeigen deutlich die Handschriften der Hausspitzen oder dokumentieren die politische Einflussnahme auf Sachentscheidungen.
Erlasse rechtlich schnell zu ändern
Erlasse des MLUR können ohne aufwändiges Verfahren, d.h. ohne Beteiligung von Verbänden oder Abstimmung mit anderen Ressorts außer Kraft gesetzt oder geändert werden. Zu mehreren dieser Erlasse hatte der NABU während deren Entwurfsstadium oder nach ihrer Herausgabe gegenüber dem MLUR schriftlich Stellung genommen und dabei ausführlich auf die Schwachpunkte hingewiesen und konkrete Änderungsvorschläge unterbreitet - ohne vielfach jedoch Berücksichtigung zu finden.
Diese Liste ist nicht abschließend. Der NABU - und sicher auch das heutige Ministerium für die Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume MELUR - nehmen gerne weitere Vorschläge auf.
1. Erlass:
Vereinbarung über die Durchführung der maschinellen Knickpflege unter Berücksichtigung ökologischer Belange v. 21. September 2007
Die vom MLUR gemeinsam mit Bauernverband und Lohnunternehmerverband getroffene Vereinbarung ist als für das Verwaltungshandeln verbindliche Vorgabe (und damit als Erlass) an die unteren Naturschutzbehörden UNBen geschickt worden.
Die problematischsten Punkte sind die generelle Erlaubnis zum seitlichen Einkürzen der Knicks bis zum Wallfuß, die sehr unbestimmt gehaltene Aussage zum Erhalt von Überhältern sowie das Versäumnis, verbindlich auf die Vermeidung von Stubben- und Wurzelschäden beim maschinellen Auf-den-Stock-Setzen hinzuwirken. Dass die Knicks sich zur Zeit in einem ökologisch so schlechten Zustand befinden wie nie zuvor, liegt zum erheblichen Teil in der Verantwortung dieser auf Drängen des Bauernverbandes zustande gekommenen „Vereinbarung“.
NABU-Forderung: Der Erlass ist außer Kraft zu setzen und als „Vereinbarung“ aufzukündigen. Die Neuregelung der Knickpflege muss sich klar an den ökologischen Funktionen der Wallhecken und ihrer Elemente orientieren. So sollte der seitliche Rückschnitt nur bis einen Meter Abstand zum Wallfuß erfolgen dürfen. Alte Überhälter sollten grundsätzlich erhalten bleiben müssen, sofern deren Abstand nicht unter 40 m liegt. Für das Auf-den-Stock-Setzen sind glatte Schnittflächen bei allen Stümpfen ab acht Zentimeter Stärke vorzuschreiben.
Eine Änderung der Vorgaben zur Knickpflege wird im MELUR bereits vorbereitet.
Landesnaturschutzgesetz wirft Fragen auf: Was gilt als verbotene Beeinträchtigung, was als erlaubte Pflegemaßnahme? Dies und mehr erläutert der NABU in einer Naturschutzbilanz 2008 zum Knickschutz. Mehr →
Der Bauernverband Schleswig-Holstein wollte 2010 die Stiftung Naturschutz auflösen. Als Sparvorschlag getarnt, entpuppte sich das Anliegen als Generalangriff gegen den Naturschutz. Eine kritische Auseinandersetzung mit dem schamlosen Lobbyismus ist überfällig. Mehr →
2. Erlass:
Empfehlungen für den Ausgleich von Knicks v. 1. Februar 2008
Der Erlass gibt die Rahmenbedingungen für die Kompensation von Knickbeseitigungen auf derart niedriger Ebene vor, dass er sie damit erheblich attraktiver macht. Dabei bleibt entgegen allen fachlichen Erkenntnissen unberücksichtigt, dass sich gerade ein alter Knick nicht einfach durch einen neu angelegten Knick (i.d.R. im Verhältnis 1 : 1 plus einigen Begleitmaßnahmen) ökologisch funktional ausgleichen lässt. Stattdessen suggeriert er die – in der Praxis allenfalls bei stark degradierten Wallhecken gegebene – Möglichkeit einer vollständigen Wiederherstellung beseitigter Knicks „an anderer Stelle“.
NABU-Forderung: Der Erlass ist umgehend grundlegend zu überarbeiten. Dabei ist die Genehmigungserteilung zur Knickbeseitigung eindeutig als Ausnahmemöglichkeit dazustellen, es sind klare Kriterien für die Möglichkeiten und Grenzen von genehmigungsfähigen Eingriffen aufzuzeigen und das Ausgleichsverhältnis ist deutlich zu erhöhen.
Mit Ausnahme der Marsch wird die Agrarlandschaft Schleswig-Holsteins von einem insgesamt rund 45.000 km langen Knicksystem durchzogen. Warum sie so wichtig sind für Fauna, Flora und Naturschutz ... Mehr →
3. Erlass:
Landesnaturschutzgesetz - Ausgleich bei Kiesabbau durch Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung v. 26. Februar 2008
Mit diesem Erlass weist das MLUR sehr deutlich darauf hin, dass nach dem Naturschutzrecht (2008: § 1 Abs. 3 Nr. 7 LNatSchG a.F., seit März 2010: § 1 Abs. 5 BNatSchG) bei Kiesabbauvorhaben der Ausgleich „durch die Wiederaufnahme der vorherigen Nutzung und die Wiederherstellung der ursprünglichen topographischen Situation“ geleistet werden kann.
Das entspricht zwar grundsätzlich der Rechtslage. Jedoch ist kritisch anzumerken, dass hier (die in der Maßnahmenaufzählung von LNatSchG a.F. bzw. BNatSchG an letzter Stelle stehenden) „Wiedernutzbarmachung und Rekultivierung“ als Ausgleichsmöglichkeiten gegenüber den ökologisch wesentlich effizienteren Maßnahmen „Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung“ sehr stark in den Vordergrund gestellt werden. Dabei wird einseitig auf das Landschaftsbild abgehoben; andere Eingriffsbezüge werden nur nebenbei und ohne konkrete Benennung erwähnt.
Zudem wird fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sich die „ursprüngliche topographische Situation“ (und damit das Landschaftsbild) nach einem i.d.R. mit massivem Substratmassenverlust verbundenen Kiesabbau wiederherstellen lässt: Selbst bei Abflachung der Böschungen (was wegen des damit zusätzlich anfallenden Flächenbedarfs i.d.R. unterbleibt) sowie einer Abdeckung der (ehemaligen) Böschungen und Grubensohle mit ackerfähigem Mutterboden entsteht eine andere Landschaftsform als ursprünglich vorhanden.
Zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes müsste die Grube nach dem Kiesabbau weitestgehend wieder aufgefüllt werden, was bei den Ausmaßen der allermeisten Gruben völlig unrealistisch ist. Überdies verwundert, dass als Beispiel für eine Wiedernutzbarmachung ausgerechnet die Wiederaufnahme der „ursprünglichen Nutzung des Maisanbaues“ gewählt wurde.
NABU-Forderung: Der Erlass sollte durch einen neuen ersetzt werden, der vor dem Hintergrund des sich aus dem Kiesabbau i.d.R. ergebenden Eingriffspotenzials die im BNatSchG erwähnten naturschutzbezogenen Ausgleichsmaßnahmen in den Vordergrund stellt und dabei dezidiert auf die Möglichkeit hinweist, über an den Kiesabbau gekoppelte Ausgleichsmaßnahmen (Sekundär-) Lebensräume auf trocken- mageren Standorten zu schaffen, die im Zuge der Kultivierung und Eutrophierung unserer Landschaft inzwischen extrem selten geworden sind.
Ursprüngliche Lebensräume des Flussregenpfeifers waren flache Ufer unverbauter Flüsse. Heute besiedelt er fast nur noch vom Menschen geschaffene Ersatzbiotope: vegetationsfreie Kiesflächen oder Rohböden in Wassernähe bieten zeitweilig geeignete Lebensräume. Mehr →
4. Erlass:
Rahmenrichtlinie für die Waldbewirtschaftung in den Schleswig-Holsteinischen Landesforsten (AöR) v. 5. Mai 2008
1999 entwickelte das damalige Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten (MUNF) mit der „Richtlinie für die naturnahe Waldentwicklung in den schleswig-holsteinischen Landesforsten“ teilweise sehr konkret formulierte Leitlinien, mit denen der Landeswald seine nach dem Landeswaldgesetz (LWaldG) gegebene Verpflichtung zur besonderen Berücksichtigung ökologischer Belange wahrnehmen sollte. Diese ökologisch ausgerichteten Bewirtschaftungsgrundsätze galten als vorbildlich und erleichterten die FSC-Zertifizierung erheblich.
Nachdem die gesetzlich festgeschriebenen besonderen ökologischen Verpflichtungen bei der Bewirtschaftung des Landeswaldes aufgeweicht wurden, wurden auch die Landeswaldentwicklungsgrundsätze in ihren Aussagen stark abgeschwächt und weitgehend auf Unverbindlichkeiten reduziert.
NABU-Forderung: Die Fassung von 1999 ist wieder in Kraft zu setzen. Im Zusammenhang damit ist auch eine entsprechende Änderung der mit der Schleswig-Holsteinischen Landesforst (SHLF) getroffenen Zielvereinbarung vorzunehmen.
Eine Änderung des Landeswaldgesetzes ist überflüssig. Das Waldgesetz von 2004 hat die Grundfunktionen des Waldes – Holznutzung, Naturschutz und Erholungswert – ausgewogen berücksichtigt. Die Neufassung rückt dagegen wirtschaftliche Interessen nach vorne. Mehr →
Rund 10 Prozent der schleswig-holsteinischen Landesfläche sind von Wald bedeckt. Schleswig-Holstein ist damit das waldärmste Flächenland in der Bundesrepublik. Der Landeswald dient dabei neben der Produktion von Holz wichtigen Allgemeinwohlbelangen. Mehr →
5. Erlass:
Dauergrünland-Erhaltungsverordnung; Genehmigung für Umbruch von Dauergrünland v. 23. April 2009
Der o.g. Erlass geht unter Bezug auf das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) davon aus, dass Bodenerosion allein schon durch die Existenz der rechtlichen Vorgabe der „guten fachlichen Praxis“ vermieden werden würde. Deswegen gäbe es (z.B. über eine Genehmigungsversagung bei beabsichtigten Grünlandumbruch an erosionsgefährdeten Hanglagen) „bodenschutzrechtlich keine Möglichkeit, behördlicherseits Vorsorgeanordnungen gegenüber der Landwirtschaft zu treffen“.
Erst wenn sich nach dem Umbruch „schädliche Bodenveränderungen“ ergeben haben, dürfen die UNBen einschreiten, jedoch dabei nicht gleich die Grünlandneuanlage für die betroffene Fläche anordnen, sondern erst „der zuständigen landwirtschaftlichen Beratungsstelle (Anm.: d.h. der Landwirtschaftskammer) die Gelegenheit (...) geben, im Rahmen der Beratung erosionsmildernde Maßnahmen für die Nutzung der Erosionsfläche zu empfehlen. Des Weiteren sind Anordnungen im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde (Anm.: die Abt. Landwirtschaft im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume LLUR) herbeizuführen.“
Für die Praxis bedeutet das: Obgleich auch im Ministerium seit langem bekannt ist, dass bei Ackerflächen mit mehr als 7 % Hangneigung die Erosionsgefahr groß ist (siehe MUNF (2000): Erläuterungen zum Landschaftsrahmenplan für den Landschaftsrahmenplan III, S. 25) und § 5 Abs. 2 Nr. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorschreibt, „auf erosionsgefährdeten Hängen ... den Grünlandumbruch zu unterlassen“, wird hier angeordnet, quasi erst `das Kind in den Brunnen fallen zu lassen´, bevor Gegenmaßnahmen angeordnet werden können.
Da zuvor auch noch eine landwirtschaftliche Beratung (d.h. als Empfehlung ohne Verpflichtung, deren Vorschläge umzusetzen) stattzufinden hat, können seitens der UNB erst dann Anordnungen getroffen werden, wenn auch die Beratung nicht gefruchtet hat bzw. nicht beachtet worden ist. Somit kann auf betroffenen Flächen von mindestens zwei Jahren akuter Erosionsgefährdung ausgegangen werden, bevor sich die Wiederanlage von Grünland anordnen lässt. Insbesondere bei Hanglagen im Umwelt von Gewässern wirkt sich diese Situation äußerst problematisch aus (Nährstoffeinträge) und steht den unumgänglichen Zielsetzungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) klar entgegen. Das Vorsorgeprinzip wird hier eklatant missachtet. Zudem wird verschwiegen, dass nach der Definition der „Grundsätze der guten fachlichen Praxis“ gem. BNatSchG (s.o.) der Grünlandumbruch an erosionsgefährdeten Hängen ohnehin verboten ist.
NABU-Forderung: Der NABU fordert, unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG die vorsorgliche Vermeidung von Bodenerosion als wesentliches Entscheidungskriterium für die Genehmigungsfähigkeit von Grünlandumbruchsvorhaben zu führen und die entsprechende Situationsbewertung in die Zuständigkeit der UNBen als die für die Erteilung von Umbruchsgenehmigungen nach der DGL-VO SH zuständige Behörde zu legen. Dabei sollten Abstimmungen mit den Abteilungen Naturschutz und Wasserwirtschaft des LLUR erfolgen.
Bei einer Kritik an der Landwirtschaft stolpert man über die „gute fachliche Praxis“, die nach Aussage des Bauernverbandes jeder Landwirt selbstverständlich einhält. Anspruch und Wirklichkeit landwirtschaftlicher Flächennutzung klaffen jedoch weit auseinander. Mehr →
6. Erlass:
Dauergrünland-Erhaltungsverordnung; Genehmigungserfordernis für Umbruch von Dauergrünland v. 30. Juni 2009
In Ergänzung zum o.g. Erlass v. 23. April 2009 wird hier von den UNBen als Genehmigungsbehörden verlangt, im Falle einer Genehmigungsversagung sehr konkret die Bedeutung der betroffenen Grünlandfläche für den Arten- und Biotopschutz herauszustellen (was de facto eine umfangreiche landschaftsökologische Untersuchung voraussetzt).
Bei der Anerkennung einer Ersatzgrünlandfläche, für die ausschließlich die Abt. Landwirtschaft des LLUR zuständig ist, wird eine entsprechende Potenzialuntersuchung allerdings nicht verlangt. Hier ist vor allem die Nutzungscodierung maßgeblich; selbst „die naturschutzfachliche Einstufung als landesweit bedeutender Schwerpunktbereich für das Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem“ kann in diesem Zusammenhang "nur ergänzend herangezogen werden“.
Dieses bei der Anerkennung von Ersatzgrünland laxe Verfahren steht nicht im Einklang mit der EU-rechtlichen Vorgabe zum Erhalt von Dauergrünland, weil es deren ökologische Ansätze unterläuft.
NABU-Forderung: Der NABU fordert, dass Ersatzgrünland nur dann als solches anerkannt werden darf, wenn den zukünftigen Grünland-Flächen eine ähnlich hohe ökologische Bedeutung zukommt, wie den zum Umbruch beantragten Flächen. Dies ist durch eine Beteiligung der Naturschutzbehörden (Abt. Naturschutz des LLUR, UNBen) sicherzustellen, statt das Verfahren allein der Abt. Landwirtschaft im LLUR zu überlassen.
Kiebitz und Feldlerche, Sumpfdotterblume und Wiesenschaumkraut – von der einstigen Pracht der Feuchtwiesen ist heute kaum noch etwas geblieben. Schleswig-Holstein ist besonders betroffen vom Verlust eines wertvollen Elements unserer Kulturlandschaft. Mehr →
Wiesen und Weiden werden in Schleswig-Holstein immer seltener. Nun prägen Maisäcker und Silograsfelder das Bild unserer Landschaft. Auch nach Inkrafttreten der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung 2008 gingen dem Land weitere 6.700 ha Dauergrünland verloren. Mehr →
7. Erlass:
Wiederherstellung der Strände nach der Ostsee-Sturmflut vom 9. / 10. Januar 2010, Erlass v. 22. Januar 2010
In diesem Erlass wird festgelegt, dass Maßnahmen zur „Wiederherstellung der Strandprofile, Dünen und Strandwälle“ nach Abspülungen durch Hochwasser u.a. dann nicht als Eingriff gem. § 11 LNatSchG zu sehen sind, wenn der bisherige Zustand wiederhergestellt wird. Der „bisherige Zustand“ soll auf Grundlage eines Luftbilds o.ä. rekonstruiert werden.
Zudem wird eine grundsätzliche Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 78 Landeswassergesetz LWG (Abgrabungen, Aufschüttungen sowie Aufspülungen auf dem Meeresstrand und dem Meeresboden im Bereich von weniger als 6 m Wasserlinie und 200 m Entfernung von der Uferlinie) erteilt, da keine Beeinträchtigungen entsprechend § 78 LWG zu erwarten sei. Hintergrund ist, den Tourismusgemeinden einen schnellen Aufbau der Badestrände zu ermöglichen und dafür das Genehmigungsverfahren abzukürzen.
Was als Hinweis zur Verfahrensbeschleunigung auf den ersten Blick einsichtig wirkt, wirkt sich in der Praxis für die Küstengemeinden als `Freibrief´ beim Strandaufbau aus. Als Ersatz des abgespülten Sands können damit vorgelagerte Sandbänke und Strandwälle abgebaggert bzw. planiert werden, ohne dass deren Bedeutung für Naturschutz und Hochwasserschutz zu prüfen wäre. Die Möglichkeit, dynamische Prozesse einer eigenständigen Küstenformung einzubinden, wird ignoriert.
Die fachliche Genehmigungsgrundlage allein auf ein Luftbild zu stützen, erscheint fraglich, weil zum einen oft keine aktuellen Luftbilder über den Strandzustand vorliegen, diese häufig nur einen Moment im Ablauf einer langfristigen Küstendynamik wiedergeben und sie zudem den Zustand nicht so exakt wie bei einer Ortsbegehung erkennbar darstellen.
NABU-Forderung: Die unteren Naturschutzbehörden sollten nicht zum `Hauruck-Verfahren´, sondern zu einer fachlichen Prüfung der Verhältnisse veranlasst werden, die ihnen ermöglicht, die Küstengemeinden zu einer in den Maßnahmen angemessenen Strandwiederherstellung anzuhalten und dabei unnötige Eingriffe zu verhindern.
8. Erlass:
Verlust von Dauergrünland; Auswirkungen auf Populationen der Wiesenvögel; Bewirtschaftungsvorgaben nach § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG v. 5. Mai 2011
Angesichts der Situation, dass sich der Erhaltungszustand der Wiesenvogelarten, v.a. der Uferschnepfe, durch Umbruch und qualitative Beeinträchtigung von Feuchtgrünland in Schleswig-Holstein erheblich verschlechtert hat, musste das MLUR für die Vorkommensgebiete der Uferschnepfe auf die Habitatansprüche dieser Art ausgerichtete Maßnahmen zum Grünlanderhalt treffen. Ausnahmen vom innerhalb einer geografisch umrissenen Lebensraumkulisse geltenden Umbruchsverbot waren nur zulässig, wenn das dafür geschaffene Ersatzgrünland exakt den konkret definierten Habitatanforderungen entsprach.
Während der Erlassentwurf (Fassung v. März 2011) solche an die Beschaffenheit des Ersatzgrünlandes zu stellende Anforderungen tatsächlich naturschutzfachlich korrekt beschrieb, wich die letztlich in Kraft gesetzte Fassung (5. Mai 2011) davon erheblich ab und verwässerte die Auflagen stark. Damit ist das EU-rechtliche Erfordernis, den Rückgang der Wiesenvogelbestände aufzuhalten, wissentlich missachtet worden.
NABU-Forderung: Der NABU fordert, die Entwurfsfassung als verbindliche Verwaltungsvorschrift anstelle der zur Zeit gültigen Fassung zu übernehmen, um somit bei Anträgen auf Genehmigung von Dauergrünland innerhalb der bezeichneten Gebietskulisse die verwaltungsverbindliche Grundlage für die Entwicklung von ökologisch gleichwertigem Ersatzgrünland zu schaffen. Darüber hinaus ist der Erlass um den Hinweis zu ergänzen, dass ein Umbruch von Dauergrünland auf Moorboden gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ohnehin nicht statthaft ist.
Monatelang kämpfte der NABU gegen den Umbruch des Grünlands und für den Erhalt unserer Wiesenvögel. Doch die Regierung hört nicht richtig zu, der Bauernverband denkt nur an sich und am Ende leidet vor allem die Uferschnepfe. Der NABU berichtet. Mehr →
9. Erlass:
Schreiben des MLUR an die SHLF, in dem der SHLF das von ihr beabsichtigte Verbot der Verwendung bleihaltiger Munition untersagt wird, v. Anfang 2011
Angesichts der stark toxischen Wirkung von bleihaltigen Munitionsresten auf Greifvögel, die diese beim Fressen von Tierkadavern oder des sogenannten Aufbruchs aufnehmen, beabsichtigte die SHLF-Leitung, 2012 die Verwendung bleihaltiger Munition bei der Jagdausübung auf ihren Flächen zu untersagen. Dieses Verbot musste auf Weisung des damaligen MLUR- Staatssekretärs unterbleiben und infolgedessen auf eine unverbindliche „Empfehlung“ abgeschwächt werden.
NABU-Forderung: Nach Auffassung des NABU ist ein komplettes Verbot bleihaltiger Jagdmunition längst überfällig, zumal bisher sämtliche Test bleifreier Alternativmunition deren uneingeschränkte Tauglichkeit bewiesen haben. Deshalb war die Intention der SHLF, nur noch bleifrei jagen zu lassen, vollkommen konsequent.
Die Intervention des MLUR ist mit einem Beschluss des SHLF-Verwaltungsrates (Vorsitz: Staatssekretär StS MELUR) vor kurzem bereits wieder rückgängig gemacht worden. Demnach darf ab April 2013 in den Landesforsten nur noch mit bleifreier Munition gejagt werden.
Vergiftungen durch Jagdgeschosse sind die häufigste Todesursache bei Seeadlern. Deshalb steigen umweltbewusste Jäger auf bleifreie Munition um. Doch die Landesregierung hält am Blei fest. So ist es im neuen Landesjagdgesetz festgelegt. Mehr →
10. Erlass:
Hinweise und Empfehlungen zur naturschutzrechtlichen Kompensation; Berücksichtigung der agrarstrukturellen Belange v. 30. März 2011
Die Zielsetzung, bei der Kompensation die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen zu begrenzen, steht im Konflikt mit dem rechtlich vorrangigen Ziel einer vollständigen Eingriffskompensation. Die empfohlenen „bewirtschaftungsintegrierten Artenschutzmaßnahmen“ bilden kein effizientes und verlässliches Kompensationsinstrument.
NABU-Forderung: Der Erlass sollte entsprechend korrigiert werden. Bei der Novellierung des LNatSchG ist § 9 Abs. 3 ersatzlos zu streichen.
PIK. Unter diesem Titel soll der Ausgleich von Naturzerstörungen völlig neu konzeptioniert werden. Für den Naturschutz ist PIK allerdings alles andere als zielführend. Mehr →
11. Erlass:
Waldumwandlungen zum Zwecke der Hochmoorrenaturierung sowie der Wiederherstellung und des Schutzes von Natura 2000-Lebensraumtypen v. 17. April 2012
Grundsätzlich ist eine Waldumwandlung (= Waldbeseitigung) gem. § 9 Abs. 6 LWaldG durch Anlage von Ersatzwand an anderer Stelle zu kompensieren, wobei jedoch eine Ausnahmemöglichkeit besteht (§ 9 Abs. 6 Satz 1, letzter Halbsatz). Im Erlass v. 9./13. November 2009 hat das MLUR Forst- und Naturschutzbehörden darauf hingewiesen, bei der Renaturierung von Hochmooren und anderen Natura 2000-Lebensraumtypen in Natura 2000-Gebieten von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch zu machen.
Um den erforderlichen offenen Biotopcharakter von Hochmooren, Dünen, Heiden etc. wiederherstellen zu können, ist oft eine größerflächige Beseitigung von natürlicherweise aufgewachsenen oder durch Aufforstung eingebrachten Gehölzen notwendig. Dafür vom Naturschutz jedoch noch eine Ersatzaufforstung zu verlangen, würde die Maßnahmen erheblich erschweren. Insofern war der Hinweis auf Verzicht auf Forderungen nach Ersatzaufforstungen für besagte Situationen richtig.
Naturschutzfachlich nicht nachvollziehbar ist dagegen die Entscheidung des MLUR, diesen 2009 herausgegebenen Erlass durch die Vorgabe einer Ersatzaufforstung im Verhältnis 1 : 1 zu ersetzen. Dass die Ersatzaufforstung gerade dann aufzuerlegen ist, wenn es sich bei den zu beseitigenden Gehölzen um durch Aufforstung künstlich eingebrachte Bestände handelt, macht die Neufassung des Erlasses noch widersinniger.
Denn durch die Aufforstungen von Heiden, Binnendünen etc. sind v.a. standortfremde Nadelgehölzen in meist einartigen Beständen eingebracht worden, die waldökologisch deutlich wertloser als die Gehölzsukzession durch standortheimische Arten sind. Für die Beseitigung von letzteren ist auch nach der Neufassung des Erlasses jedoch keine Verpflichtung zur Ersatzwaldbildung gegeben.
NABU-Forderung: Der Erlass sollte wieder auf den Stand der Fassung von 2009 gebracht werden. Mittelfristig sollte die o.g. Ausnahmemöglichkeit des § 9 Abs. 6 LWaldG dahingehend mit Inhalt gefüllt werden, dass die Beseitigung standortfremder Gehölzbestände (Nadelgehölze, Hybridpappeln) grundsätzlich dann von der Pflicht zur Ersatzwaldbildung auszunehmen ist, wenn sie ausschließlich zum Zweck der Wiederherstellung gesetzlich geschützter Biotoptypen im Rahmen eines Naturschutzprojektes vorgesehen ist.
13. Juli 2012 Hey
Ausgewählte Positionen, Resolutionen, Stellungnahmen & Gutachten des NABU Schleswig-Holstein zu umwelt- und naturschutzfachlichen Fragestellungen in zeitlicher Reihung. Mehr →
So bewertet der NABU die schleswig-holsteinische Umweltpolitik: Eine ausschnittsweise Betrachtung der gegenwärtigen und vergangener Legislaturperioden des Kieler Landtags sowie des für Umwelt und Natur zuständigen Ministeriums seit dem Jahr 2005. Mehr →