NABU
  • Presse
  • Info
  • Newsletter
  • Shop
  • NABU-Netz
  • DE | EN
  • Wir über uns
      • So arbeitet der NABU
        Organisation und Satzung des NABU in Schleswig-Holstein

        Organisation des NABU in Schleswig-Holstein Mehr →

      • In Kontakt
        Wir sind in Schleswig-Holstein für Sie da!

        Wir sind für Sie da! Mehr →

      • Themen
      • NABU Landesvorstand
      • NABU Landesgeschäftsstelle
      • NABU Stiftung Naturerbe Schleswig-Holstein
      • NABU Landesstelle Fledermausschutz
      • NABU Landesstelle Ostseeschutz
      • NABU Landesstelle Wasser
      • Aktionen & Projekte
      • NABU Freiwillige
      • Transparenz
      • NABU Chronik & News
      • Positionen & Stellungnahmen
      • NABU Naturgeburtstag feiern
      • NABU Presse
      • Der NABU bei Facebook
  • Tiere & Pflanzen
      • Kormoran-Webcam
        Bewegte Live-Bilder aus Fehmarn

        Bewegte Live-Bilder aus Wallnau – Jetzt auch Live-Ton! Mehr →

      • Tod am Futterhaus
        Tiere mit Trichomoniasis-Verdacht dem NABU melden!

        Trichomoniasis-Verdacht dem NABU melden Mehr →

      • Themen
      • Vögel
      • Raubsäugetiere
      • Meeressäugetiere
      • Amphibien & Reptilien
      • Insekten
      • Fische & Neunaugen
      • Pflanzen
      • Aktionen & Projekte
      • Fledermausschutz
      • Willkommen Wolf
      • Vogel des Jahres
      • Stunde der Gartenvögel
      • Stunde der Wintervögel
      • Aktion Krötenwanderung
      • Webcam-Projekte
  • Natur & Landschaft
      • Knickpflege
        Regelmäßig auf den Stock

        Regelmäßig auf den Stock Mehr →

      • Auf eigene Gefahr
        Verkehrssicherungspflicht im Wald stark eingeschränkt

        Verkehrssicherungspflicht im Wald stark eingeschränkt Mehr →

      • Themen
      • Knickschutz
      • Wälder
      • Grünland
      • Wattenmeer
      • Wasser-Lebensräume
      • Moore
      • Landnutzung
      • Aktionen & Projekte
      • Streuobstwiesen anlegen
      • Schutzgebiete
      • Naturinfozentren
      • Landesstelle Wasser
      • Landesstelle Ostseeschutz
      • Landesstelle Fledermausschutz
  • Politik & Umwelt
      • Tod im Stellnetz
        Stellnetze: Gefahr für Seevögel und Meeressäugetiere

        NABU fordert naturverträglichere Fischfangmethoden Mehr →

      • Umwelt und Natur politisch
      • Themen
      • Politik und Umwelt
      • Aktuelles zur Politik
      • Beteiligung und Klagen
      • Landwirtschaftspolitik
      • Jagdpolitik
      • Energiepolitik
      • Munition im Meer
      • Aktionen & Projekte
      • Aktion Feste Fehmarnbeltquerung
      • Klage Eiderstedt
      • Klage A20 Bad Segeberg
      • NABU-Chronik und News
      • Jahresberichte
      • NABU-Pressemitteilungen
  • Spenden & Mitmachen
      • Jetzt Mitglied werden
        Ihr Engagement für Mensch und Natur

        Ihr Einsatz für unser Naturerbe Mehr →

      • Helfen Sie den Seeschwalben
        Bewahren wir Sie vor dem Aussterben!

        Ihre Spende für die eleganten Flieger Mehr →

      • Projekte
      • Spenden und helfen
      • Schweinswal
      • Seeschwalben
      • Fledermäuse
      • Stiftung Naturerbe
      • Aktiv werden
      • Mitglied werden!
      • Aktiv im Ehrenamt
  • Presse
  1. News
  2. 2009
  • News 2009
  • Knickwettbewerb
  • Steinmarder stirbt in Fangeisen
  • Haustiere und Schlagfallen
  • Betretungsverbot
  • Das Landeswaldgesetz
  • Der Hammer: MLUR brüskiert Zeugen des qualvollen Mardertods
  • Sachbezogene Klärung erforderlich
  • Bootet Kappelns Bürgermeister Feodoria Port Olpenitz GmbH aus?
  • Port Olpenitz: Eine fast verhängnisvolle Affäre
  • Windenergie naturschutzverträglich nutzen
  • NABU kritisiert mangelnde Bodenhaftung der Windkraftlobby
  • AKW Krümmel abschalten!
  • Giftgas- und Munitionsversenkung
  • Eiderstedt: Kein Pardon für die Trauerseeschwalbe?
  • EU-Kommission gibt Eiderstedt auf
  • Öffentlichkeitsbeteiligung
  • Fangjagdverordnung und jagdliche Praxis
  • Illegaler Einsatz von Lockvögeln
Vorlesen

Bootet Kappelns Bürgermeister Feodoria Port Olpenitz GmbH aus?

Gemeinsame Information von NABU, LNV, IGU und BUND

Alle Beteiligten freuen sich über die neue Perspektive für das Projekt Port Olpenitz und wollen mit einer Neuplanung im Sinne des ergangenen OVG-Urteils das Projekt schnell auf die Füße stellen. Nur Kappelns Ex-Bürgermeister Feodoria bleibt im Schmollwinkel.

Port Olpenitz Strand

Ursprüngliche Planung für Port Olpenitz - Grafik: Port Olpenitz Realisierungsgesellschaft

Die Öffentlichkeit und die Klägergemeinschaft aus IGU, NABU, LNV und BUND von Herrn Feodoria täglich werden täglich mit neuen Rätseln überrascht: Seine sinngemäßen Aussprüche `Ist ja schön und gut, dass sich alle geeinigt haben – aber ohne die Stadt Kappeln geht gar nichts´ (mündl. im Wirtschaftsausschuss am 01. April 2009) oder `Den alten Bebauungsplan kann ich nicht zurücknehmen, weil dann von den amerikanischen Investoren mit einer Schadensersatzklage im Bereich von 50 Millionen Euro zu rechnen ist´ (Interview mit Herrn Feodoria vom 01. 04. 2009 in 'Moin Moin') sind völlig unverständlich und gefährden das Projekt.

Dazu erklärt der Sprecher der Naturschutz- und Klägergemeinschaft Port Olpenitz, Ragnar Schaefer: „Keiner will die Stadt Kappeln ihrer Planungshoheit berauben!“ Schadensersatzansprüche der Amerikaner können aber auf die Stadt Kappeln nicht zu kommen, da niemand einen Anspruch auf die Aufstellung von Wert steigernden Bebauungsplänen hat (s. rechtliche Stellungnahme, Rechtsanwalt Nebelsieck, Kanzlei MOHR Rechtsanwälte, Hamburg). Auch die Port Olpenitz GmbH kann von der Stadt Kappeln keinen Schadensersatz verlangen, da der Geschäftsführer wiederholt erklärt hat, dass für ihn die Realisierung des alten Bebauungsplanes gar nicht mehr in Betracht kommt: Die gemeinsam mit IGU, NABU, LNV und BUND entwickelte neuen Planung und die sich daraus ergebenden Perspektiven für das Projekt Port Olpenitz gefallen ihm jetzt wesentlich besser als die alte, von der eine erhebliche Gefährdung angrenzender Schutzgebiete ausging.

Heute stellt sich die Frage: Wollen Stadt Kappeln und Herr Feodoria das Projekt der Port Olpenitz GmbH überhaupt noch? Oder sucht Herr Feodoria bereits nach einem neuen Investor, der den alten Bebauungsplan realisiert?

RSch, ILu, 3. April 2009


Weitere informationen ...

Port Olpenitz - Foto: Ingo Ludwichowski

Neue Chance für Port Olpenitz

Parteien verständigen sich auf neues Konzept

Investor und Klägergemeinschaft haben sich verständigt - Ergebnis eines Gesprächs mit Ministerpräsident Peter Harry Carstensen und Robert Habeck (Die Grünen). Die Klägergemeinschaft der Naturschutzverbände und der Investor einigten sich auf eine neue Konzeption. Mehr →

Rechtliche Stellungnahme

Ruediger Nebelsieck / Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mohrpartner, Hamburg

Der Bürgermeister der Stadt Kappeln, Herr Feodoria, hat sich in den vergangenen Tagen in der Öffentlichkeit mehrfach gegen die vom Vorhabensträger beabsichtigte Änderung der vom OVG für unwirksam erklärten Planung ausgesprochen. Er hat dies vor allem damit begründet, bei einer Planänderung drohten der Stadt Kappeln Schadensersatzforderungen der amerikanischen Investoren in einer Größenordnung von ca. 50 Millionen Euro. Diese Sorge des Bürgermeisters halten wir nach juristischer Prüfung für vollständig unbegründet.

Dies aus folgenden Erwägungen:

Die Amerikaner sind weder Vertragspartei noch Eigentümer der überplanten Flächen noch - soweit wir der Akte entnehmen können - derzeit in irgendeiner Form nutzungsberechtigt.

Möglicher Anspruchsinhaber von zu prüfenden Schadensersatzansprüchen könnte daher ohnehin nur die Port-Olpenitz GmbH sein.

Sie hat über ihren Geschäftsführer Jaska Harm aber keine Schadensersatzprozesse angekündigt, sondern gerade eine Planänderung selbst mit angeregt und mehrfach öffentlich mitgeteilt, sie werde das Urteil des OVG akzeptieren, also an der verworfenen Planung nicht mehr festhalten. Vor diesem Hintergrund können wir die vom Bürgermeister geäußerte Sorge von vornherein schon im Grundansatz nicht nachvollziehen.

Die nachfolgenden Überlegungen zu möglichen Ersatzansprüchen der Port Olpenitz GmbH erfolgen vor diesem Hintergrund nur höchst vorsorglich:

Vertragliche Schadensersatzansprüche scheiden auch gegenüber der Port Olpenitz GmbH aus. Denn die Verträge sollen ja gerade weder einen Anspruch der GmbH auf Aufstellung des Plans beinhalten noch eine Durchführungsverpflichtung der GmbH (vgl. § 4 Abs. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Gestaltung der baulichen Anlagen für das Vorhaben Port Olpenitz vom 21.05.2008). Die für das Gesamtvorhaben relevanten Verträge sind daher aufschiebend bedingt und setzen dessen Bestand voraus.

Auch im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb können keine vertraglichen Schadensersatzansprüche im Kontext mit etwaig fehlgeschlagenen bauleitplanerischen Hoffnungen drohen. Denn die Port Olpenitz GmbH hat das Grundstück im unbeplanten Zustand in der bloßen Hoffnung einer späteren wertsteigernden Bauleitplanung erworben. § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB normiert insoweit ausdrücklich, dass es Ansprüche auf die Aufstellung von Bauleitplänen nicht gibt und solche auch durch Vertrag nicht begründet werden können.

Soweit die finanziellen Aufwendungen der Port Olpenitz GmbH schließlich die Vorleistungen in der Planaufstellungsphase betreffen, können aus den dazu geschlossenen Verträgen ebenfalls keine Schadensersatzansprüche abgeleitet werden. Wegen des fehlenden Rechtsanspruchs und des Verbots der gemeindlichen Vorabbindung werden derartige städtebauliche Verträge mitsamt den darin vereinbarten planerischen Vorleistungen notwendig stets in der bloßen und rechtlich nicht weiter relevanten Hoffnung geschlossen, das Bauleitplanverfahren werde ein für den Eigentümer günstiges Ergebnis erbringen. Schlägt diese Hoffnung im Ergebnis fehl, kann dies als solches einen Schadenersatzanspruch nicht begründen.

Gesetzliche Ansprüche der GmbH aus dem BauGB scheiden im Ergebnis ebenfalls aus. Sie könnten sich allerdings auf den ersten Blick aus den §§ 39 ff. BauGB ergeben, den Vorschriften zum Planungsschadensrecht.

a. § 39 BauGB normiert für Eigentümer und Nutzungsberechtigte einen Schadensersatzanspruch für vergebliche Aufwendungen, die diese im Vertrauen auf den Fortbestand einer zum Zeitpunkt der Aufwendungen bestehenden wirksamen bauleitplanerischen Festsetzung getätigt haben (vgl. dazu z.B. Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 39 Rdnr. 36 m.w.N.). An der Wirksamkeit fehlt es hier indes gerade. Zudem war der B-Plan schon kurz nach dem Inkrafttreten im Wege der Normenkontrolle angefochten worden, so dass auch das Vorhandensein einer schutzwürdigen Vertrauensposition des Investors immerhin fragwürdig ist.

b. § 42 BauGB normiert Ansprüche auf Ersatz von Grundstückswertminderungen, die beim Entzug oder der Änderung einer zulässigen Nutzung entstehen. Das könnte zwar bei einer Änderungsplanung mit reduziertem Zuschnitt für die bislang baulich überplanten Teile des Plangebiets grundsätzlich relevant sein. Auch § 42 setzt indes eine "zulässige" Nutzung voraus, die hier mangels Wirksamkeit der bauleitplanerischen Festsetzungen aber gerade fehlt (vgl. dazu Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 42 Rdnr. 19 ff.).

Schließlich kommt ein Schadensersatzanspruch des Investors hier aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung gem. § 839 BGB grundsätzlich durchaus in Betracht.

Anknüpfungspunkt eines solchen Amtshaftungsanspruchs könnte eine fehlerhafte Abwägung der Stadt Kappeln nebst einer damit zusammenhängenden Amtspflicht der Gemeinde gegenüber der Port Olpenitz GmbH sein. Zu ersetzen wären bei unterstellter Amtspflichtverletzung der Stadt Kappeln gegenüber der Port Olpenitz GmbH allerdings nur die Schäden, deren Verhinderung die verletzten Amtspflichten dienen (vgl. BGH, MDR 2003, 113). Der Betroffene ist so zu stellen, als hätte sich der Amtsträger pflichtgemäß verhalten (vgl. BGH, NJW 2003, 3047).

Hätte sich die Stadt Kappeln in ihrer abwägenden Beschlussfassung über den Satzungsentwurf pflichtgemäß und gesetzestreu verhalten, hätte sie den Bebauungsplan nicht in Kraft setzen dürfen. Die Port Olpenitz GmbH wäre demnach hier so zu stellen, wie sie stünde, wenn die Stadt Kappeln den Planentwurf abgelehnt hätte.

Daraus folgt, dass es auch im Zusammenhang mit möglichen Amtshaftungsansprüchen weder um die Grunderwerbs- noch um die bisherigen Planungskosten, sondern nur um etwaige Aufwendungen der Port Olpenitz GmbH in der Zeit zwischen Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gehen könnte. Hinsichtlich dieser möglichen Schadenspositionen aber ist offensichtlich, dass sie durch eine Planänderung in Form des von der Port Olpenitz GmbH vorgestellten geänderten Konzepts nicht etwa vergrößert, sondern gerade ganz erheblich abgemildert werden können.

Nach alledem gilt, dass das von Herrn Feodoria geäußerten Sorgen rechtlich unbegründet sind. Mögliche Schadensersatzforderungen der Port Olpenitz GmbH sprechen vielmehr gerade für eine zügige und rechtskonforme Umsetzung der geänderten Planungsabsichten des Investors.

Rüdiger Nebelsieck, Fachanwalt für Verwaltungsrecht




Adresse & Kontakt

NABU Schleswig-Holstein
Färberstr. 51
24534 Neumünster

Tel. 04321.75720-60 | Fax -61
Info@NABU-SH.de

Infothek & Service

Mitglied werden
Landesgeschäftsstelle
Stiftung Naturerbe Schleswig-Holstein
Zeitschrift 'Betrifft: Natur'
Pressemitteilungen
News-Archiv
Impressum und Datenschutz
Cookie-Einstellungen

Topthemen

Naturstationen
Naturschutzgebiete
Umweltpolitik in Schleswig-Holstein
Beteiligungs- und Klageverfahren
Kormoran-Webcam
Naturgeburtstag
Munition im Meer
Fledermausschutz

Spenden und Helfen

Spendenkonto:

IBAN: DE16 2305 1030 0000 2850 80 
BIC: NOLADE21SH0 
Steuernummer: 1929287094 
Direkt online spenden

Initiative transparente Zivilgesellschaft

  • Presse