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Landwirtschaftsministerium auf brüchigem Eis

Stellungnahme und Rechtsgutachten Kormoran-Verordnung

Der Kormoranverordnung fehlt die Grundlage. Das Ministerium erklärt, dass "fischereiwirtschaftliche Schäden nicht belegt sind..." und "...eine großflächige Gefährdung anderer besonders geschützter heimischer Tierarten durch Kormorane..." nicht existiert, sie "unterstellt" werden.

Kormoran Baumnest

Kormoran - Foto: Frank Derer

Verordnungsentwurf fehlt Grundlage
Der geplanten neuen Kormoranverordnung fehlt nicht nur die fachliche Grundlage, denn selbst das Ministerium gibt zu, dass "fischereiwirtschaftliche Schäden nicht belegt sind ..." und genau so wenig "... eine großflächige Gefährdung anderer besonders geschützter heimischer Tierarten durch Kormorane ..." angenommen werden kann, dieses aber schlicht "unterstellt" wird. Genau so wenig gegeben sind die rechtlichen Voraussetzungen, mit denen der Abschuss von Kormoranen und die Störungen der Kolonien in der Brutzeit in Schleswig-Holstein ermöglicht werden sollen.

Der NABU hat - untermauert durch ein Rechtsgutachten des Umweltforschungszentrums UFZ Leipzig-Halle - die wesentlichen Rechtsverstöße gegen die EG-Vogelschutzrichtlinie und das Bundesnaturschutzgesetz herausgestellt und dem Ministerium in seiner Stellungnahme zukommen lassen. Die wesentlichen Punkte:

Brutbestand im Binnenland gefährdet
Die erweiterten Möglichkeiten für Übergriffe auf Kormorane führen zwangsläufig dazu, dass der im Binnenland brütende Kormoranbestand wie vermutlich auch der an der Ostseeküste siedelnde Teil auf Dauer keine Überlebensmöglichkeit mehr findet. Wenn Neuansiedlungen des Kormorans nach der Verordnung außerhalb der wenigen geeigneten Naturschutzgebiete konsequent unterbunden werden dürfen und die Art somit auf den starken Einfluss von Seeadlern nicht mehr dynamisch mit Kolonieverlagerungen reagieren kann, so ist das Ende des Kormorans als Brutvogel mindestens im Binnenland wahrscheinlich. Damit verstößt die Verordnung jedoch bereits gegen EU-Recht. Konkret fordert auch das Bundesnaturschutzgesetz hierzu, dass der Bestand und die Verbreitung der betreffenden Population oder Art bei Eingriffen nicht nachteilig beeinflusst werden dürfen. Zudem ignoriert das Ministerium auch weiterhin die Tatsache, dass sich der Brutbestand des Kormorans im Binnenland nach eigenen Erhebungen bereits jetzt deutlich verringert hat, somit auch daraus keine Notwendigkeit zu Übergriffen erwächst.


NSG Jaegerslust

Junger Kormoran - Foto: Ingo Ludwichowski

Negative Effekte auf EU-Vogelschutzgebiete
Richtigerweise erklärt das Ministerium im Begründungstext, dass die Vergrämung von Kormoranen in EG-Vogelschutzgebieten dort zu andauernden Beunruhigungen führt und damit einen Verstoß gegen EU-Recht darstellt, dem entsprechende Konsequenzen folgen können - um dann in einigen der anerkannt für den Schutz von Wasservögeln bedeutsamsten Gebieten wie dem "Großen Plöner See", dem "Selenter See" und der "Schlei" genau diese Eingriffe zuzulassen.

Ausnahme wird zur Regel
EG-Vogelschutzrichtlinie und Bundesnaturschutzgesetz geben ferner einen engen Rahmen für die Erteilung von Ausnahmen vor, wenn es um Übergriffe auf "besonders geschützte Arten" wie den Kormoran geht. Danach sind Eingriffe nur dann möglich, "soweit diese zur Abwendung erheblicher ... fischereiwirtschaftlicher, ... gemeinwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt ... erforderlich" sind. Diese Vorgaben sind auch in der juristischen Literatur und durch eine restriktive Rechtssprechung einhellig abgesichert. Die Verordnung setzt demgegenüber für den Kormoran u.a. quasi eine reguläre Jagdzeit fest, deren Ausnahmecharakter in keiner Weise nachvollziehbar ist. Schon die Verordnungsüberschrift des maßgeblichen § 1 ("Allgemeine Zulassung von Ausnahmen") lässt die eigentliche Absicht des Ministeriums offen erkennen. So wird hier, selbst für juristische Laien zu erkennen, die "Ausnahme" zur - rechtswidrigen - Regel umgemünzt.


Kormoran - Foto: Frank Derer

Kormoran - Foto: Frank Derer

Nachweis für Schäden fehlt
An der für das Vorhaben notwendigen Verpflichtung, den Nachweis zu führen, dass der Kormoran gemeinwirtschaftliche Schäden verursacht, ist das Ministerium bei verschiedener Gelegenheit trotz einiger Bemühungen bis heute kläglich gescheitert - belegen doch die eigenen Untersuchungen zu Nahrungsart und -zusammensetzung sowie zum Aufenthalt von Kormoranen das Gegenteil. Dass Abschüsse von Kormoranen zum Schutze der heimischen Tier- und Pflanzenwelt erforderlich sind, wird durch ein mittlerweile bekannt gewordenes Papier des Landesamtes für Natur und Umwelt LANU widerlegt. Die Aussagen im Begründungstext der Verordnung in dieser Frage bleiben dem zu Folge rein spekulativ.


Gutachten belegt: "Verordnung ist rechtswidrig"
Die eklatante juristische Schwäche der Verordnung belegt ein im Auftrag des NABU erstelltes Kurz-Gutachten des Umweltforschungszentrums UFZ Leipzig-Halle. Die Gutachterin Dr. Randi Thum, Autorin von Fachbeiträgen zum Kormoran in angesehenen juristischen Zeitschriften wie "Natur und Recht" und "Agrar- und Umweltrecht", kommt dabei zum Schluss, dass "die Verordnung Ausnahmen vom Artenschutz zulässt, ohne das Vorliegen der gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen" und folgert daraus, dass der Entwurf "deshalb rechtswidrig ist".

Weiteres missglücktes gesetzliches Vorhaben
Das Ministerium setzt mit der Kormoranverordnung die Reihe der fachlich und rechtlich missglückten gesetzlichen Vorhaben fort, die mit der gänzlich misslungenen Landesjagdzeitenverordnung begann. Vor diesem Hintergrund blickt der NABU mit großer Sorge auf das Vorhaben der Landesregierung, kurzfristig auch das bislang bundesweit als Vorzeigeobjekt dienende Landesnaturschutzgesetz zu bearbeiten.


Gutachten und Stellungnahmen


4 MB - Kurzgutachten des Umweltforschungszentrums (UFZ) Leipzig / Halle
47 KB - NABU-Stellungnahme zum Entwurf der Kormoranverordnung
 

Weitere Informationen ...

Kormoran - Foto: Frank Derer

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