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MELUR will Knickschutz anpassen

"Heydemannsche Regelungen" werden reaktiviert

Das Umweltministerium will die Anregungen des OVG Schleswig die Regeln zum Knickschutz nutzen und eine Reihe von Verbesserungen aufnehmen. Danach gibt es auf Ackerflächen im Ergebnis einen ein-Meter-Greening-Schutzstreifen. Die Sicherung wird im LNatSchG verankert.

Knick im Sommer - Foto: Klaus Dürkop

Knick im Sommer - Foto: Klaus Dürkop

Das OVG Schleswig hatte Im November 2014 nach drei Klagen von Landwirten das Umweltministerium aufgefordert, die 2013 erlassene Biotopverordnung zum Knickschutz präziser zu fassen. Das OVG hatte das Klage-Verfahren dazu zunächst ausgesetzt und eine Nachbesserung gefordert, aber keine grundsätzlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Knicksaums geäußert, den der Bauernverband zuvor heftig attackiert hatte. Der Senat hatte vor allem bemängelt, dass das Ministerium in späteren Erlassen die Regelung der Verordnung wieder aufweichte.

Die neu gefassten Vorschriften beinhalten nach Angaben des MELUR folgende Regeln:

  • Es bleibt bei einem 50 cm breiten Schutzstreifen (vorher: Saumstreifen) für alle Knicks im Ackerbereich, dieser wird über das Landesnaturschutzgesetz und die Biotopschutzverordnung rechtlich gesichert. Der zwischen dem Knicken mögliche seitliche Knickrückschnitt darf nur in einem Abstand von einem Meter nur "gerade hoch" erfolgen, der bei Naturschutzverbänden umstrittene, innere Schrägschnitt ist vom Tisch. Eine ebenfalls 50 cm breite zusätzliche Schutzzone verschmilzt mit dem Schutzstreifen zum ein Meter breiten Greening-Streifen, der insgesamt zur Erfüllung der Greening-Verpflichtung dient. Diese besagt, dass ein Landwirt 5 % seiner Fläche als ökologische Vorrangfläche zum Schutz der Natur nicht bewirtschaften darf, wenn er Flächenprämien der EU erhalten will. Damit werden im Ergebnis die ursprünglichen, bewährten Schutzbestimmungen, wie sie in Zeiten des ersten schleswig-holsteinischen Umweltministers Prof. Bernd Heydemann (Minister in den Jahren 1988 bis 1993), galten, reaktiviert.
  • Für Grünlandflächen gilt der Saumstreifen nicht, da hier wegen der geringeren Belastung durch die Beweidung keine besondere Schutznotwendigkeit der KInickanlage gesehen wird.
  • Der seitliche Rückschnitt des Knicks (aber nicht das Knicken!) darf jetzt nach dem ersten Knicken generell alle drei Jahre (statt ursprünglich in der ersten Phase erst nach sechs Jahren) erfolgen.
  • Die Regelung gilt auf der gesamten Landesfläche, es werden keine generellen Ausnahmen etwa in Regionen mit dichterem Knicknetz zugelassen. Befreiungen sind nur in besonders begründeten Einzelfällen möglich.
  • Die Regelungen sollen nach Angaben des MELUR im ersten Quartal 2016 in Kraft treten.
Der NABU begrüßt die Entscheidung des Ministeriums, den Schutz eines wertvollen Bestandteils unserer Kulturlandschaft nun konsequent und praxisnah, orientiert an EU-Recht und Greening-Verpflichtungen, umzusetzen. SPD, Grüne und SSW hatten die Sicherung der Knicks im Koalitionsvertrag 2012 als ein wesentliches Ziel ihrer Naturschutzpolitik definiert. Unter schwarz-roten und schwarz-gelben Landesregierungen war der Knickschutz seit 2005 unter dem maßgeblichen Einfluss des Bauernverbandes unter dem Vorwand der "Deregulierung" bis zur Unkenntlichkeit verstümmelt worden. In der Folge verschlechterte sich die Situation dieses wesentlichen Bestandteils unseres Naturerbes dramatisch.

Der NABU fordert den Bauernverband auf, seine polemischen Attacken gegen jede notwendige Form von Sicherungsmaßnahmen zum Schutz unseres auch kulturhistorisch wertvollen Landschaftbestandteils aufzugeben. Landwirte, die für die Gesamtfläche des Knicks einschließlich des Schutzstreifens die volle Flächenprämie der EU als Ausgleich für Einschränkungen bei der Bewirtschaftung erhalten, sind nun angehalten, die rechtlichen Bestimmungen konsequent umzusetzen. Wird gegen die Cross-Compliance-relevanten Regelungen verstoßen, drohen Kürzungen von EU-Zahlungen.

ILu 25. März 2015


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