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Strenges OVG-Urteil zur Windkraftplanung

NABU: Landesregierung muss aus Fehlern lernen!

Mit der Rechtswidrigkeit der Teilfortschreibungen der Regionalpläne, mit denen zuvor mehr als 13.000 ha zusätzliche Flächen für die Windenergienutzung ausgewiesen wurden, sieht der NABU das Land in der Pflicht, Fehler der Vergangenheit umfassend zu korrigieren.

Windräder in Agrarlandschaft - Foto: EC/Laurent Chamussy

Windräder in Agrarlandschaft - Foto: EC/Laurent Chamussy

Unklar ist derzeit, auf welche Weise die Landesregierung nun eine rechtskonforme Steuerung bei der Windkraftplanung sicherzustellen gedenkt. Der NABU Schleswig-Holstein sieht das Land in der Pflicht, einen Wildwuchs bei der Windenergieplanung strikt zu vermeiden und appelliert an das Land, die bei der Ausweisung der der Eignungsgebiete im Jahr 2012 gemachten Fehler offensiv zu korrigieren. So wurde entgegen der Empfehlungen des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume aus dem Jahr 2008 eine ganze Reihe von Eignungsgebieten ganz oder teilweise in potenzielle Beeinträchtigungsbereiche um Brutplätze streng geschützter Großvogelarten wie Seeadler und Rotmilan oder in bedeutende Vogelzugkorridore hineingelegt; Windparks, in denen bereits nachweislich geschützte Greifvögel ums Leben gekommen sind, sollten sogar noch vergrößert werden. Vielfach waren artenschutzrechtliche Konflikte die Folge, die durch die von Investorenseite beauftragten Gutachter regelmäßig kleingeredet und vom Tisch gewischt wurden. Darüber hinaus wurden selbst in landschaftlich sehr sensiblen Räumen, wie z.B. dem Naturpark Holsteinische Schweiz auf Basis der nun hinfällig gewordenen Regionalplänen Windparks geplant und teilweise bereits realisiert.


Der NABU erwartet von der schleswig-holsteinischen Landesregierung, den nun gerichtlich verordneten Neuanfang als Chance zu bewerten und dafür zu nutzen, dem Natur- und Artenschutz vorsorgeorientiert endlich einen angemessenen Stellenwert beizumessen. Eine an sachgerechte und an den Artenschutzerfordernissen orientierte Planung kann nur durch eine qualifizierte Weißflächenkartierung erfolgen. Diese muss das Land unter Berücksichtigung klarer sachlicher Kriterien vornehmen. Bei der Teilfortschreibung im Jahr 2012 wurde hingegen den ausschließlich wirtschaftlich motivierten Investorenwünschen und kommunalpolitischen Interessen ein viel zu hoher Stellenwert eingeräumt, der letztlich zu Lasten der Biodiversität gehen würde.

Darüber hinaus ist das Land gefordert, zur transparenten und letztlich rechtssicheren Bewertung etwaiger künftiger artenschutzrechtlicher Betroffenheiten verbindliche Erheblichkeitsgrenzen zu definieren.

Klo 10. Februar 2015


ihr ansprechpartner

Oscar Klose - Foto: NABU/Ludwichowski
Oscar Klose
NABU-Landesvorstand Oscar.Klose@NABU-SH.de +49 176 612 496 25

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