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Kein Problem mit Umweltverbänden und Artenschutz

Klagen gegen WKA-Ausbau

In Schleswig-Holstein stellen Klagen von Naturschutzverbänden kein Problem beim Windkraftausbau dar. Die größte Zahl geht von Windkraftbetreibern aus, die gegen Genehmigungsbehörden vorgehen. Der NABU hat in keinem Verfahren geklagt.

Eingang des Verwaltungsgerichts

Verwaltungsgericht in Schleswig - Foto: Bubo/Wikimedia

Neumünster, 20. März 2023 - Eine Anfrage des NABU beim Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig ergab, dass in Schleswig-Holstein Klagen von Naturschutzverbänden kein Problem beim Windkraftausbau (WKA) bilden. Die größte Zahl der Klagen geht von Windkraftbetreibern aus, die gegen Genehmigungsbehörden vorgehen. Anhängig ist derzeit nur eine Klage eines Umweltverbandes. Der NABU hat bislang in Schleswig-Holstein in keinem Verfahren geklagt.

Der NABU sieht sich darin bestätigt, dass das Märchen von der Verhinderung des Windenergieausbaus durch Umweltverbände in Schleswig-Holstein eindrucksvoll widerlegt ist. Auch der Artenschutz spielt bei Klagen nur eine untergeordnete Rolle. Deutlich wird aber auch, dass es ist in den Genehmigungsbehörden nach wie vor erheblich an Fachpersonal mangelt. Dies ist das zentrale Problem, das alle Genehmigungsverfahren in Schleswig-Holstein – einschließlich anderer Planungsverfahren etwa im Verkehrssektor - kennzeichnet. Zudem tragen Vorhabenträger durch oft mangelhafte, für die artenschutzrechtliche Prüfung völlig unzureichende Gutachten selbst zur Überlastung der Behörden – und damit zu Verzögerungen - bei.

Eine abgestimmte Regionalplanung, die Rücksicht auf vielfältige, unterschiedliche Interessen nimmt und damit die Zivilgesellschaft einbezieht, scheint damit in der Lage zu sein, Konflikte auch mit Hilfe der bislang geltenden Rechtsinstrumente auszugleichen. Zu Verzögerungen beim Ausbau in Schleswig-Holstein haben im Vorwege vor allem die politisch motivierten Festsetzungen bei den Aktualisierungen der WKA-Regionalplanung beigetragen.

Die aktuellen Eingriffe in die Beteiligungsrechte von Naturschutzverbänden und die drastischen Abstriche beim Artenschutz im Zuge der Umsetzung der EU-Notverordnung durch das ‚grün‘ geführte Bundeswirtschaftsministerium sind damit in keiner Weise gerechtfertigt. Sie führen stattdessen zukünftig zu einem höheren Maß an Rechtsunsicherheit und einer drastischen Schwächung der Zivilgesellschaft.

Die Landesregierung ist aufgefordert, trotz dieser miserablen Rahmenbedingungen am bisherigen Weg der Abstimmung der Windkraftplanung gerade auch mit dem Artenschutz festzuhalten. Sonst sieht sich der NABU dazu gezwungen, den für Schleswig-Holstein geltenden Windfrieden für zukünftige Verfahren in Frage zu stellen.

ILU akt. 22. März 2023


Ergebnis der Anfrage des NABU beim OVG Schleswig

Zurzeit (NABU-Anfrage an Pressestelle des OVG vom 7. März 2023) sind 24 Klagen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des OVG betr. die Genehmigung einzelner Windkraftanlagen (WKA) oder betr. eines entsprechenden Vorbescheids anhängig.

„Kläger bzw. Antragsteller sind fast immer Privatpersonen (einschließlich Privatunternehmen). Nur bei einer Klage steht auf der Aktivseite ein Umweltverband. Bei der Begründung der Klagen lassen sich nach Angaben der Pressestelle des OVG Schleswig folgende Typen unterscheiden:

  • Drittanfechtung einer Genehmigung durch Nachbarn (8 Klagen)
    Begründung z.B.: fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung, Lärm, optisch bedrängende Wirkung, Durchsetzung eines Bürgerbegehrens zur Höhenbegrenzung

  • Drittanfechtung durch Initiatorin eines Bürgerbegehrens (1 Klage)
    Begründung: Durchsetzung eines Bürgerbegehrens zur Höhenbegrenzung

  • Drittanfechtung durch Umweltverband (1 Klage)
    Begründung: fehlerhafte Ausweisung des Vorranggebiets im Regionalplan, fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung, Verstoß gegen Artenschutzvorschriften

  • Untätigkeitsklagen von Betreibern (4 Klagen)
    Begründung: Genehmigungsbehörde ist nicht in der Lage, den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zeitgerecht zu bearbeiten (die Behörde wendet zum Teil ein, die Antragsunterlagen seien nicht vollständig)

  • Versagungsgegenklagen von Betreibern (6 Klagen, davon 2 ursprünglich ebenfalls Untätigkeitsklagen)
    Begründung: Der von der Behörde genannte Ablehnungsgrund trifft nicht zu. Mögliche Ablehnungsgründe: Standort liegt nicht in einem Vorranggebiet (mögliches Gegenargument: Regionalplan ist unwirksam oder muss anders ausgelegt werden), Beeinträchtigung eines Wetterradars, Versagung des gemeindlichen Einvernehmens (möglicher Grund: Unvereinbarkeit des Vorhabens mit dem Flächennutzungsplan, mögliches Gegenargument: Unvereinbarkeit des Flächennutzungsplans mit dem Regionalplan)

  • Klagen von Betreiben gegen Inhalts- oder Nebenbestimmungen in Genehmigungsbescheiden (4 Klagen)
    Begründung: Die Inhalts- oder Nebenbestimmung (z.B. Pflicht zur Stillsetzung des Rotors während der Einspeisemanagement-Abschaltung, Pflicht zur Abschaltung zum Schutz der Fledermauspopulation auch bei Regen, Verpflichtung zur Errichtung der neuen WKA innerhalb von 24 Monaten nach dem Rückbau der Alt-WKA) ist rechtswidrig.
Zweitinstanzlich sind außerdem zurzeit sechs Berufungszulassungsanträge zu Windkraftanlagen anhängig, davon drei Versagungsgegenklagen (naturschutzrechtliche bzw. bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, Beeinträchtigung eines Wetterradars), eine Fortsetzungsfeststellungsklage zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses (betr. eine zunächst – rechtswidrige? – Versagung des gemeindlichen Einvernehmens) nach ursprünglicher Versagungsgegenklage sowie zwei Nachbarklagen auf Verpflichtung zu nachträglichem Einschreiten (wg. Lärm).

Schließlich gibt es noch zwei Eilverfahren mit erstinstanzlicher OVG-Zuständigkeit. Eines davon ist das Parallelverfahren zu der genannten Klage eines Umweltverbandes. Bei dem anderen wendet sich ein Betreiber gegen den faktischen Vollzug eines Feststellungsbescheides – trotz aufschiebender Wirkung des Widerspruchs – betreffend das Erlöschen einer Genehmigung kraft Gesetzes nach drei Jahren Nichtbetrieb.“

ihr ansprechpartner

Ingo Ludwichowski - Foto: Kristina Tönnsen
Ingo Ludwichowski
NABU Landesgeschäftsführer E-Mail schreiben +49 160-96 230 512

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