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Jetzt Mitglied werden!A20-Planung rechtswidrig und nicht vollziehbar
NABU und BUND begrüßen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Neumünster, 13. Mai 2019: Mittlerweile liegt auch die schriftliche Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zum Abschnitt 4 der BAB 20 bei Segeberg vor. Das BVerwG hatte die Planung als "rechtswidrig und nicht vollziehbar" eingestuft. Die Auswertung der schriftlichen Urteilsgründe zeigt den Umfang nötiger Planergänzungen/-änderungen deutlicher auf als die zusammengefasste mündliche Urteilsbegründung in Leipzig.
1. Das Gericht hat den gerügten Mangel zur Abschnittsbildung zwar durch die in der Verhandlung vorgenommene Teilverklammerung mit dem Abschnitt 3 als geheilt eingestuft. Durch die Verklammerung wiederum ist klar, dass im Ergebnis die in der Akte dokumentierte Taktik der Behörde, über den „vorgezogenen“ Bau des Abschnitts 4 auch die bisherige Präferenztrasse im Abschnitt 3 zu „stabilisieren“, gescheitert ist. Im Ergebnis wird es nach meiner Einschätzung nun eine ernsthafte und nun wirklich ergebnisoffene neue Gesamtabwägung der Trassen in dem durch das Urteil definierten räumlichen Umfang geben müssen.
2. In den Rügen des Gerichts zu den Verfahrensfehlern des Fachbeitrages zur Wasserrahmenrichtlinie finden sich auch zahlreiche inhaltliche Hinweise, die das Ausmaß der Heilungserfordernisse und etwaiger Umplanungen andeuten. Danach werden zwar zu einigen Rügen der Kläger auch Vorabeinschätzungen des Gerichts zugunsten der Planung deutlich, in vielen Bereichen aber auch ernsthafte inhaltliche Probleme angesprochen.
3. Im Bereich des Habitatschutzrechts wirken sich einige Mängel zum Wasserrecht ebenfalls aus, dort liegt der Schwerpunkt aber erneut bei den Fledermäusen. Hier betont das Gericht erneut die überragende Bedeutung des Gebiets für Fledermäuse und die sich daran anknüpfenden Anforderungen. Hier wird nach meiner Einschätzung deutlich, dass das Gericht zwar seine bisherige Rechtsprechung zur grundsätzlichen Eignung von Fledermausschutzmaßnahmen (trotz auch dort vieler ungeklärter Fragen) fortführen will, im Raum Bad Segeberg aber deutlich stärkere Anstrengungen fordert.
4. Auch im Bereich des Artenschutzrechts geht es viel um die Fledermäuse, aber auch um die Schleiereule. Demgegenüber hat das Gericht die Vergrämungsmaßnahmen für den Uhu, die in der Verhandlung ebenfalls sehr kritisch diskutiert worden war, nach den dazu vorgenommenen Ergänzungen der Schutzbestimmungen nun als hinreichend eingestuft. Auch hat das Gericht zu den Fröschen trotz der in der Verhandlung sehr deutlich geäußerten rechtlichen Kritik am Vorgehen der Behörde keinen Fehler mehr erkannt.
Insgesamt sehen die Kläger viele Kritikpunkte der ursprünglichen Klage bestätigt. Einige wurden zwar inzwischen geheilt, doch verbleibt eine Vielzahl an ungelösten Problemen in den Abschnitten 3 und 4, die die Kläger ja aus den bekannten Gründen insgesamt und gemeinsam in den Blick genommen hatten.
Zu berücksichtigen ist für die weiteren Planungen schließlich der im Urteil zu dieser Planfeststellung notwendig noch nicht enthaltene Hinweis des Vorsitzenden Richters in der mündlichen Urteilsbegründung, dass nach der Rechtsauffassung des Gerichts zwar für bisherige Planfeststellungen die Probleme der Klimakrise noch keine Rolle hätten spielen müssen, dass dem Gericht aber sehr bewusst sei, dass nach den zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderungen dieses Thema in zukünftigen Verfahren zur Planung von Verkehrswegen eine zentralere Rolle einnehmen muss.
RNe 14. Mai 2019
A20-Planung rechtswidrig und nicht vollziehbar
NABU und BUND begrüßen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Neumünster, Kiel, 27. November 2018: Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Schleswig-Holstein und NABU Schleswig-Holstein begrüßen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in Leipzig zum Abschnitt 4 der A20. Der 9. Senat hat heute den Planfeststellungsbeschluss für „rechtswidrig und nicht vollziehbar“ erklärt. Das Land ist nun aufgefordert, in erheblichem Umfang im ergänzenden Fehlerheilungsverfahrens nachzubessern, um die gravierenden Beeinträchtigungen von Natur und Umwelt durch den geplanten, aber nun aufgeschobenen Neubau abzumildern.
In der mündlichen Urteilsverkündung haben die obersten Verwaltungsrichter der Bundesrepublik heute insbesondere planerischen Sachverhalte gerügt. Als rechtswidrig wurde u.a. die ungenügende Beachtung des Wasserrechts sowie die Betroffenheit des Arten-und Biotopschutzes bewertet. Diese Umweltbelange waren von den beiden klagenden Verbänden BUND und NABU schon im Verfahren vorgebracht, aber von der Planungsbehörde nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zudem sind durch umfangreiche Fehlerkorrekturen der Beklagten bereits im Prozess weitere erhebliche Verbesserungen für Natur und Umwelt erreicht worden.
Den Forderungen der Umweltverbände ist auch in einem anderen Punkt Rechnung getragen worden: Der beklagte östliche Teilabschnitt zwischen Hartenholm und Wittenborn darf nicht vor einer genehmigten Planung des Segeberger Abschnitts 3 gebaut werden. Richtungsweisend bewerten die Umweltverbände die Hinweise des Gerichtes zur Klimakrise. Danach muss sowohl im Bundesverkehrswegeplan wie auch bei Planungen großer Verkehrsprojekte der Klimaschutz stärker mit einbezogen werden.
„Mit dem Urteil zeigt sich erneut, dass die gemeinsame Klage von BUND und NABU als Anwalt von Natur und Umwelt notwendig war“, erklärt BUND-Landesvorsitzende Claudia Bielfeldt. „Das Verbandsklagerecht ist für die Kontrolle von Planungen und die Einhaltung von Umweltrecht zwingend erforderlich“, stellt NABU Landesvorsitzender Hermann Schultz klar. Die Verbände äußern die Hoffnung, dass zukünftige Planungen in Qualität und Umfang endlich rechtskonform erfolgen, um so unnötige Verzögerungen zu vermeiden.
Pressekontakt
NABU Landesgeschäftsführer Ingo Ludwichowski
Mobil 0160 96 23 05 12, E-Mail Ingo.Ludwichowski@NABU-SH.de
BUND-Landesgeschäftsführer Ole Eggers
Tel. 0431 66060 60, Mobil 0178 635 07 19, E-Mail ole.eggers@bund-sh.de
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