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Die rechtliche Situation des Kormorans in Schleswig-Holstein
EU-Vogelschutzrichtlinie
Die Vogelschutzrichtlinie der EU (EU-VRL) stellt den Kormoran seit 1979 europaweit unter Schutz. Heute unterliegt er dem Schutz als heimische Vogelart gemäß den Artikeln 2, 5 und 6 der Vogelschutz-Richtlinie. Als regelmäßig auftretender Zugvogel ist der Kormoran zudem in seinen Brut-, Rast- und Überwinterungsgebieten auch nach Art 4 Abs. 2 geschützt, insbesondere in den Feuchtgebieten internationaler Bedeutung nach der Ramsar-Konvention.
Bundesnaturschutzgesetz
Nach § 52 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist der Kormoran eine besonders geschützte Art. Nach § 42 BNatSchG ist es verboten, Kormorane zu töten oder in irgendeiner Art zu beeinträchtigen. § 43 Abs. 8 BNatSchG ermöglicht es allerdings, den nach Landesrecht zuständigen Behörden (in Schleswig-Holstein das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) in Flintbek), Einzelausnahmen bei erheblichen gemeinwirtschaftlichen (z. B. fischereiwirtschaftlichen) Schäden oder zum Schutz von heimischen Tier- und Pflanzenarten zu genehmigen. Da der Kormoran keine "streng geschützte" Art der EU-VRL ist, können Ausnahmen auch per Rechtsverordnung geregelt werden.
Kormoranrichtlinie
In Schleswig-Holstein existiert diese im Form der Kormoranverordnung ("Landesverordnung für Genehmigungen nach § 43 Abs. 8 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) zur Abwendung von Schäden sowie Gefährdungen anderer besonders geschützter Tierarten durch Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis)"). Sie legt hier u. a. fest, wo Kormorankolonien geduldet werden sollen und wo nicht. Die Landesregierung hat mit der seit 2006 gültigen und 2011 ohne Diskussion entgegen des Votums des NABU verlängerten Verordnung die Situation für den Kormoran deutlich verschärft. Als Folge ist der Brutbestand im Binnenland deutlich zurückgegangen.
Nach dem Verordnungstext sind - ohne dass ein Schaden nachgewiesen werden muss - massive Eingriffe in fast alle schleswig-holsteinischen Kormoran-Kolonien im Binnenland möglich. Ohne Nachweis von Schäden werden zudem Kormorane fast überall im Lande geschossen, selbst in EU-Vogelschutzgebieten wie an der Schlei.
Illegale Tötung
In Mecklenburg-Vorpommern wurden im Jahr 2005 im Rahmen von genehmigten "Bestandsregulierungen" illegal auch junge und alte Kormorane auf den Nestern in verschiedenen Brutkolonien geschossen - und damit ein Massaker angerichtet, dem rd. 7.000 Tiere zum Opfer fielen. Auch heute noch werden Ansiedlungen von Kormoranen bewusst gestört.
Gesetzliche Ausnahmeregelung
Die Ausnahmeregelung des § 43 BNatSchG fußt auf Art. 9 der EU-VRL, nach der Maßnahmen "zur Abwendung erheblicher Schäden an Fischereigebieten und Gewässern" oder zum Schutze der Pflanzen- und Tierwelt zulässig sind, wenn es keine andere wirksame Lösung gibt. Der Gesamtbestand an Kormoranen darf dabei jedoch nicht gefährdet werden. Die Europäische Kommission ist jährlich über die Anwendung der Ausnahmeregelung zu unterrichten. Der Bericht muss detailliert Auskunft über die Art der Aktion und die Methode geben.
ILu, akt. 13. November 2014