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Jetzt Mitglied werden!Abschuss von Wolf „GW924m“
Stellungnahme des NABU
Mehrfach wurde Skepsis bis hin zu offener Empörung reichendes Unverständnis über die Auffassung des NABU zum vorgesehenen Abschuss des Pinneberger Wolfs (GW924m) geäußert. Der NABU hat für die Kritik an der Abschussgenehmigung durchaus grundsätzlich Verständnis, hält aber den Entschluss des schleswig-holsteinischen Umweltministeriums zum Abschuss dieses Wolfes nach wie vor für nachvollziehbar. Oftmals scheinen Sachlage und fachliche Begründung für den Abschuss nicht klar zu sein. Deswegen erläutert der NABU im Folgenden die Grundlage seiner Einschätzung:
- 1. Überwinden von Schutzzäunen: In der Regel versuchen Wölfe bei einem Angriff auf Weidetiere, sich unter dem Zaun hindurchzuzwängen bzw. ihn zu untergraben, vorausgesetzt, dass überhaupt Zäune aufgebaut sind. Dagegen ist das Überspringen der Zäune für Wölfe untypisch. Der besagte Wolf GW924m hat dies jedoch ausnahmsweise gelernt, offenbar bereits als Jungtier in Dänemark. Mit dieser Erfahrung hat er innerhalb von eineinhalb Monaten mindestens sechsmal, sehr wahrscheinlich sogar achtmal, als wolfsabweisend geltende E-Netzzäune von 108 cm Höhe überwunden. Es ist davon auszugehen, dass er weiterhin auf diese Weise Schafe erbeuten wird. Alle anderen nach Schleswig-Holstein eingewanderten Wölfe haben sich durch solche nach den Empfehlungen des Umweltministeriums errichtete Zäune von Übergriffen auf Schafe abhalten lassen.
- 2. Glaubwürdigkeit: Zumindest einer der Schafhalter ist zweimal betroffen worden. Er gilt als sehr zuverlässig und wirklich um Schutzmaßnahmen bemüht. Zweifel, ob er seine Zäune tatsächlich korrekt aufgebaut und kontrolliert hat, sind nicht berechtigt. Auch bezüglich der weiteren Fälle, bei denen im Pinneberger Raum den Empfehlungen des Umweltministeriums entsprechende Zäune überwunden wurden, gibt es keinen Beleg für Konstruktionsfehler oder Nachlässigkeiten. - Die völlig unzureichenden Zaunkonstruktionen, die kürzlich von Tierschützern - zu Recht! - kritisiert worden sind, gehören nicht zu den Weiden, auf denen die acht oben genannten Vorfälle passiert sind.
- 3. Nachrüsten der Schutzzäune: Der oben genannte Schäfer hat mittlerweile oberhalb der E-Netze noch eine Breitbandlitze ('Flatterband') gespannt. Diese Maßnahme dürfte aber nur vorübergehend wirken. Ein Wolf, der wie dieser das Überspringen von Zäunen als Teil seiner Jagdstrategie gelernt hat, wird aufgrund seiner Sprungkraft auch 120 cm oder 140 cm hohe Zäune überwinden können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Höhe der gängigen Typen an E-Netzzäunen auch bei den Stäben auf maximal 120 cm beschränkt. So müssen bei weiterer Aufhöhung zusätzliche längere Stäbe vor den eigentlichen Netzzaun gesetzt werden. Da die Herden der Erwerbsschäfer fast nie auf den Koppeln dauerhaft bleiben, sondern häufig umgetrieben werden, muss auch der Zaunbau praktikabel bleiben. Außerdem werden die Netzzäune mit zunehmender Höhe windanfälliger, so dass es schon von daher Beschränkungen gibt. Vor diesem Hintergrund gehen Forderungen, doch einfach die Zäune deutlich zu erhöhen, an der Realität vorbei.
- 4. Herdenschutzhunde Die weitaus meisten Berufsschäfer Schleswig-Holsteins, vor allem die im Westen des Landes arbeitenden Schäfer, müssen ihre Herden auf viele Einzelflächen verteilen, wobei 10 oder 12 verschiedene wechselnde Koppeln keine Seltenheit sind. Dort überall Herdenschutzhunde einzusetzen, ist schlicht nicht machbar. Hinzu kommt, dass ein Herdenschutzhund eine spezielle Ausbildung und Führung benötigt sowie erhebliche Anschaffungs- und Haltungskosten verursacht, was längst nicht jedem Schäfer abverlangt werden kann. Aus diesen Gründen können nur von ganz wenigen Schäfereien Herdenschutzhunde eingesetzt werden. Die hier betroffenen Pinneberger Betriebe gehören nicht dazu.
- 5. Vergrämung: Eine erfolgreiche Vergrämung (mit Gummigeschossen) dürfte unrealistisch sein. Zum einen müsste viele Nächte lang an jeder im Streifgebiet des Wolfes gelegenen Schafskoppel ein im Umgang mit dieser Spezialmunition erfahrener Jäger bereitstehen, um den Wolf abzupassen. Denn wie will man wissen, wann und wo der Wolf auftaucht? Zudem müsste man ihn in flagranti, also kurz vor dem Sprung über den Zaun erwischen, damit er den Schmerz auch wirklich negativ mit der Schafweide verbindet. Überdies ist es alles andere als sicher, ob sich das Tier dadurch wirklich abschrecken lassen wird oder nicht doch beim nächsten Besuch einer Schafherde besonders vorsichtig mögliche Schützen zu umgehen versucht.
- 6. Nichtletale Entnahme: Das Tier mit einem Betäubungsgewehr zu treffen, ist ähnlich schwierig wie ein erfolgreicher Beschuss mit Vergrämungsmunition. Selbst wenn ein Betäubungsschuss oder aber das Einfangen gelingen sollte, kann man den Wolf nicht anderswo in einem abgelegenen, für Wölfe geeigneten Gebiet aussetzen, da er dort von den residenten Tieren als Reviereindringling schnell abgedrängt oder sogar getötet werden würde. Eine Verfrachtung in ein Tiergehege käme hochgradiger Tierquälerei gleich, weil ein der Wildnis entnommener Wolf dort ständig versuchen würde, auszubrechen, und sich dabei schwere Verletzungen zuziehen und als Verhaltenskrüppel enden würde.
- 7. Weitergabe des erlernten Verhaltens: Als sehr lernfähige, in Sozialverbänden lebende Tiere nehmen Wölfe für sie neue, vorteilhafte Verhaltensweisen wie beispielsweise neue Jagdstrategien schnell von anderen Rudelmitgliedern an. Zwar zieht GW924m noch allein umher. Doch westlich des Segeberger Forstes hält sich seit längerem eine Wolfsfähe auf, die jedoch ausschließlich Wildtiere (hauptsächlich Rehe) erbeutet. Wie der Pinneberger Wolfsrüde wird dieses Exemplar bald geschlechtsreif sein bzw. ist es vielleicht bereits. Die Streifgebiete beider Tiere liegen dicht beieinander. Würde es zu einer Verpaarung und Fortpflanzung kommen, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Jungen und vermutlich auch das weibliche Tier vom Rüden lernen, Schafe als geeignete Beutetiere anzunehmen und Schutzzäune zu überspringen. Diese Situation muss unbedingt vermieden werden.
- 8. Rechtliche Situation: Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz ist es grundsätzlich verboten, wildlebende Tiere einer besonders geschützten Art - dazu gehört der Wolf - zu töten. Nach § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz können hiervon jedoch im Einzelfall Ausnahmen beispielsweise zur Abwendung "erheblicher landwirtschaftlicher Schäden" (hier: fortlaufende Schafsverluste bei Berufsschäfern) zugelassen werden, allerdings nur dann "wenn zumutbare Alternativen" (hier: Vergrämung, erheblich aufgestockte Zäune) nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen nicht verschlechtert" (hier: Es handelt sich um ein genau definiertes Einzeltier ohne Funktion in einem Rudel. Außerdem ist die mitteleuropäische Population und auch die norddeutsche Teilpopulation am Wachsen.). Diese Ausnahmeregelung wird vom Land im Fall des Pinneberger Wolfs in Anspruch genommen. Das ist unserer Meinung nach formalrechtlich zulässig.
- 9. Entschädigungen und Agrarbeihilfe: Schafhalter erhalten für gerissene Tiere vom Land eine Entschädigung. Manche Tierschützer meinen, dass damit doch ein Ausweg gefunden sei, zumal dadurch ja das für eine Abschussgenehmigung wichtige Kriterium des "erheblichen landwirtschaftlichen Schadens" entfallen würde. Dieser Gedanke ist allerdings rechtlich nicht maßgeblich. Denn die als sogenannte Billigkeitsleistungen freiwillig geleisteten Entschädigungszahlungen, auf die im Übrigen kein Rechtsanspruch besteht, können die im Grundgesetz verankerte und damit rechtlich vorgeordnete Bestandsgarantie für das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht ersetzen. Das klingt kompliziert, lässt sich aber vielleicht an folgendem Beispiel verdeutlichen: Die Forderung eines Schafhalters, der für den Schutz seiner Tiere auf der Koppel mit einem nach bestem Wissen gesetzten Zaun gesorgt hat, seine Schafe, also sein Eigentum, für die Zucht und die Belieferung seiner Kunden mit Fleisch schadensfrei halten zu können, ist bei der Abwägung über die Erteilung einer Abschussgenehmigung nach § 45 Bundesnaturschutzgesetz zu berücksichtigen. Sein Eigentumsrecht kann ihm nicht einfach durch eine Kompensationszahlung genommen werden. Auch der Einwand, die Schäfer würden doch wegen des Bezugs von Agrarsubventionen die Schafsverluste hinnehmen müssen, zieht nicht. Subventionsrechtlich besteht hier keine derartige Verpflichtung. Im Übrigen bekommen die Schäfer zumeist weit weniger Agrarbeihilfen, als andere Landwirte, weil sie für die von ihnen beweideten Flächen häufig keine Flächenprämie, den Grundstock der Agrarbeihilfe, erhalten. Ohnehin sind Schafhaltungsbetriebe meist finanziell schlechter gestellt als der Durchschnitt der Landwirte.
- 10. Wolfsmanagement in Schleswig-Holstein: Obgleich Schleswig-Holstein bislang nur von verhältnismäßig wenig Wölfen aufgesucht worden ist und sich erst jetzt zwei Tiere als resident zeigen, ist das von Umweltministerium und Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) gelenkte Wolfsmanagement bereits vor geraumer Zeit organisiert worden. Es ist fachlich durchaus kompetent und auch im Umgang mit Schafhaltern, Jägern und anderen Interessengruppen versiert aufgestellt. Die ehrenamtlich als Wolfsbetreuer und Rissgutachter tätigen Personen und die zuständigen Vertreter der Fachbehörden sind eindeutig 'pro Wolf' eingestellt. Mehrere von ihnen pflegen überregionale Kontakte u. a. zum Wolfsbüro Lupus und zum Bundesamt für Naturschutz. Dem Wolfsmanagement Inkompetenz zu unterstellen, ist daher völlig unangebracht. Die verschiedenen Interessengruppen aus Tierhaltung, Naturschutz, Jagd etc. beraten sich mit den Fachbehörden regelmäßig am Runden Tisch, wobei die Diskussionen bis jetzt meist in ruhiger, ergebnisorientierter Arbeitsatmosphäre geführt werden konnten.
- 11. Verhalten der Jäger: Die Jägerschaft Schleswig-Holsteins ist in ihrer Einstellung zum Wolf stark zerstritten. Ein Teil lehnt die Rückkehr des Wolfes strikt ab, andere Jäger bekennen sich ausdrücklich zum Vollschutz des Wolfes. Der Abschuss - wenn er überhaupt gelingen sollte - wird anonym geschehen. Für eine Trophäe (Kopf und Fell) besteht kein Aneignungsrecht, weil der Wolf nicht dem Jagdrecht, sondern dem Naturschutzrecht unterstellt ist. Die "Lust am Schießen", wie sie von manchen Wolfsschützern den Jägern unterstellt wird, dürfte also sehr gering ausfallen. Unserer Kenntnis nach hat sich bislang niemand um diesen Auftrag gerissen.
- 12. Limitierung der Abschussgenehmigung: Das Umweltministerium hat die erteilte Abschussgenehmigung explizit räumlich begrenzt, damit nur der Pinneberger Wolf, aber keinesfalls die Segeberger Wölfin erlegt werden kann. Außerdem werden die wenigen dafür infrage kommenden Jäger handverlesen ausgesucht, um Zuverlässigkeit zu garantieren. Im Übrigen ist es alles andere als sicher, dass der besagte Wolf sich überhaupt einem Schützen zeigt.
- 13. Naturschutzpolitische Dimension: In der Umweltministerkonferenz der Länder ist im vergangenen Jahr ausführlich der Rahmen für die Definition von und der Umgang mit sogenannten Problemwölfen bei genauer Betrachtung der rechtlichen Bedingungen festgelegt worden. Der Pinneberger Wolf mit seinem Verhalten entspricht diesem Schema. Damit steht die Naturschutzverwaltung bei den Tierhaltern im Wort. Auch hierzulande haben sich nicht wenige Politiker den Rufen nach 'wolfsfreien Zonen' angeschlossen und ein rigoroseres Vorgehen gegen die ihnen unliebsamen Beutegreifer gefordert. Sie fühlen sich von den Unkenrufen, wolfsabweisende Zäune würden ja doch nichts bewirken, in ihrer simplifizierenden Sichtweise bestärkt. Bestimmte Vertreter aus Landwirtschaft und Jagd versuchen schon seit längerem nicht ohne Erfolg, mit Polemik und Falschmeldungen gegen den Wolfsschutz im Besonderen und den Naturschutz im Allgemeinen Stimmung zu machen. Auch die Medien haben sich zunehmend von ihrer anfänglich sachlichen Berichterstattung abgewendet. Die Agrarlobby in den Landtagsfraktionen von CDU und FDP, die mit den Grünen die Landesregierung stellen, trommelt mittlerweile heftig gegen die 'Wolfspolitik' ihres grünen Koalitionspartners. Und das nicht nur in Schleswig-Holstein - in anderen Bundesländern sowie auf Bundesebene werden noch viel heftigere Töne gespuckt. Kurzum: Auch im Hinblick darauf, dass der Anti-Wolfsliga nicht weiter Wasser auf ihre Mühlen gegossen werden darf, ist die Entscheidung des Kieler Umweltministeriums, sich konsequent an ein länderübergreifend vereinbartes Vorgehen zu halten, verständlich. Sonst dürfte uns bald der gesamte Wolfsschutz ‚um die Ohren fliegen‘.
Fazit: Den Vorwurf einer voreiligen Entscheidung oder ein Einknicken vor der Landwirtschaftslobby kann man dem Umweltministerium in diesem Fall nicht machen. Viel mehr Fragen wirft dagegen der nicht transparente Wolfsabschuss-Beschluss des niedersächsischen Umweltministers auf. Niedersachsens Umweltminister Lies (SPD) inszeniert sich zum Thema Wolf regelmäßig mit höchst unsachlichen Worten. Beide Fälle sind im Hinblick auf die zugrunde liegende Situation und den Vorgang der Entscheidungsfindung nicht miteinander vergleichbar.
Allerdings ist auch das schleswig-holsteinische Wolfsmanagement verbesserungsfähig. Vor allem gilt es, die Schafhalter zur Einsicht zu bringen, dass Zäune mit einer oder zwei Litzen keinerlei Schutz vor Wolf und Hund bieten. Situationen wie im vergangenen Sommer auf der Halbinsel Eiderstedt (Kreis Nordfriesland), wo sich ein Wolf Monate lang an nur durch Gräben oder anderweitig äußerst dürftig eingehegten Schafen hat bedienen können, weil sich einige Tierhalter trotz starker Unterstützung seitens des Landes weigerten, wolfsabweisende Zäune zu errichten, und dennoch Entschädigungen kassierten, sind nach Auffassung des NABU nicht länger hinnehmbar. Der schleswig-holsteinische Umweltminister hat sich hier zu zögerlich gezeigt und damit ungewollt dazu beigetragen, dass manche Wölfe auf Schafe als leichte Beute konditioniert worden sind.
Dabei haben sich die vom Umweltministerium empfohlenen Zäune tatsächlich als wolfsabweisend bewährt. So sind auf Eiderstedt niemals Schafe hinter entsprechend aufgebauten Zäunen angegriffen worden. Im Kreis Herzogtum Lauenburg, seit einem Vorfall 2015 als bisher einziges Wolfsgebiet ausgewiesen, in dem vermutlich ständig junge Wölfe unterwegs sind, ist in den letzten Jahren nichts dergleichen passiert. Denn alle dortigen Schafhalter haben mit finanzieller Förderung durch das Ministerium Schutzzäune installiert. Zweifel an der grundsätzlichen Wirksamkeit von Schutzzäunen, auch hinsichtlich der empfohlenen Mindesthöhe von 108 Zentimetern, sind somit nicht gerechtfertigt. Das Verhalten von „GW924m“ stellt eine Ausnahme dar. Allerdings müssen auch Stromnetzzäune regelmäßig kontrolliert werden. Stark durchhängende, schräg stehende oder gar stellenweise umgekippte sowie nicht mehr Strom führende E-Netze könnten durchaus einen weiteren Wolf zum Überspringen verleiten. Es führt kein Weg an einer sorgfältigen Abzäunung vorbei.
Wegen dieser auch mehrmals öffentlich vorgebrachten Kritik hat der NABU sich den Zorn einiger Schafhalter zugezogen, was den NABU allerdings nicht davon abhält, weiterhin Missstände offen anzusprechen. Ebenso wenig trifft den NABU der Vorwurf, er würde sich beim Umweltminister anbiedern. Der NABU Schleswig-Holstein steht für konstruktiv und deutlich geführte Auseinandersetzungen mit dem Umweltministerium, nicht für einen Kuschelkurs. Mit Befremden hat der NABU Äußerungen zur Kenntnis genommen, in denen dem NABU einerseits Opportunismus vorgeworfen, andererseits mit der Aufkündigung von Mitgliedschaft und Spenden gedroht wurde. Der NABU wird sich wegen finanziellen Zuwendungen allgemein nicht der Meinung schlecht informierten Tierschützer anschließen und dabei den eigenen, begründeten Standpunkt verleugnen!
Zudem kann sich ein breit im Naturschutz aufgestellter Verband wie der NABU beim Thema Wolf nicht auf das Schicksal eines einzelnen Tieres fixieren, sondern muss das Wohl der Art und seiner Lebensbedingungen insbesondere im Hinblick auf Konflikte mit dem Menschen im Auge haben. Das mag sehr nüchtern klingen, ist aber für einen Naturschutzverband der beste Weg, in den zunehmend härter werdenden Auseinandersetzungen um die Existenz des Wolfes in Deutschland dem Artenschutz zu helfen.
Hey, 12. Februar 2019