Der NABU ist aktiv, um unser Naturerbe zu erhalten. Damit Sie auch weiterhin heimische Tiere und Pflanzen erleben können, braucht der NABU Ihre Unterstützung - am Besten noch heute!
Jetzt Mitglied werden!Krähenmassenfang mit Fallen
Hohes Gefährdungspotential auch für Greifvögel und Eulen - rechtlich unzulässig
So müssten die Fallen täglich kontrolliert werden, sollen die gefangenen Tiere nicht unnötige Qualen erleiden. Bei bestimmten Witterungsbedingungen wären sogar mehrmals am Tag Kontrollen nötig. Wie diese regelmäßige Beaufsichtigung sichergestellt sowie das tierschutzgerechte Töten der Tiere erfolgen soll, ist ungeklärt. In früheren Jahren gab es zudem häufig Verstöße gegen grundlegende Tierschutznormen. In die Fallen gelangen zudem nach allgemeinen Erfahrungen in größerer Zahl auch geschützte Greifvögel und Eulen, die dabei verletzt werden oder gar umkommen.
Die Rechtslage
Die Rechtslage ist dabei eindeutig: EU-Vogelschutzrichtlinie und Bundesjagdgesetz verbieten in der gesamten Europäischen Union und in der Bundesrepublik aus gutem Grund deren Einsatz, ähnlich wie den von Leimruten, Schlingen und Gift. Deshalb ist auch der Einsatz von Massenfallen in Niedersachsen - nur durch eine pseudowissenschaftliche Untersuchung begründet - nach Auffassung des NABU illegal. Vom NABU Niedersachsen wurde deshalb bei der EU-Kommission wegen Verletzung der Vogelschutzrichtlinie erfolgreich Beschwerde eingelegt.
EU-Vogelschutzrichtlinie
Bei einer Nutzung von Fangfallen wird gegen die EU-Vogelschutzrichtlinie verstoßen. Sie legt fest:
(...)
Art. 8: Verbotene Jagdmethoden (1) Was die Jagd, den Fang oder die Tötung von Vögeln im Rahmen dieser Richtlinie betrifft, so untersagen die Mitgliedsstaaten sämtliche Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen können, insbesondere die in Anhang IV Buchstabe a) aufgeführten Mittel, Einrichtungen und Methoden.
(...)
In Anhang IV der EU-Vogelschutzrichtlinie werden neben vergifteten Ködern, geblendeten oder verstümmelten lebenden Vögeln, Nachtsichtgeräten u.a. auch Fangfallen explizit benannt.
Bundesjagdgesetz
Auch das Bundesjagdgesetz verbietet im 5. Abschnitt im § 19 Sachliche Verbote neben dem Einsatz von Vogelleim, Angelhaken, und verstümmelten Lockvögeln auch die Nutzung von Massenfallen.
ILu akt. 12. Dezember 2014