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NABU: Änderung der Landesjagdzeitenverordnung ist zweck- und rechtswidrig

Die Ausweitung der Jagdzeiten für Nonnengänse führt zu höheren Fraßschäden und verstößt gegen EU-Recht. Der NABU SH erwägt eine Klage. Infos, die NABU-Stellungnahme und ein Rechtsgutachten hier:

Nonnengänse im Flug

Nonnengänse im Flug. Der NABU SH fordert, statt kontraproduktiver Bejagung den Vertragsnaturschutz auszuweiten, womit gegen Ausgleichszahlungen störungsfreie Duldungsbereiche für rastende Wildgänse geschaffen werden. Auch eine Änderung der Fruchtfolge mindert Fraßschäden. - Foto: Rolf Jantz/www.naturgucker.de

Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) hat zum 1. August 2024 eine Änderung der Landesjagdzeitenverordnung (LJagdZV) in Kraft gesetzt, die weder zweckdienlich noch mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Der NABU Schleswig-Holstein hat mit großer Verwunderung zur Kenntnis genommen, mit welcher Selbstverständlichkeit sich der auch für das Jagdwesen, nicht jedoch für den Naturschutz zuständige Landwirtschaftsminister Werner Schwarz über alle diesbezüglichen Hinweise rechtlicher wie wissenschaftlicher Art hinwegsetzt und bislang auf eine Abstimmung mit dem für den Artenschutz verantwortlichen Umweltministerium verzichtet hat. Der NABU SH erwägt deswegen den Klageweg zu beschreiten.

Wesentlicher Anlass für die Neufassung der Jagdzeitenverordnung sind die durch Nonnengänse in ihren Rastgebieten an der Westküste und Unterelbe verursachten Fraßschäden in der Landwirtschaft. Dabei meint das MLLEV, die 'Gänseproblematik' mit stark erweiterten Bejagungsmöglichkeiten in den Griff zu bekommen – ohne zu bedenken, dass dadurch eher der gegenteilige Effekt erreicht werden dürfte.

Wie von der wissenschaftlichen Ornithologie schon seit geraumer Zeit festgestellt, führt die Bejagung der großen Gänserastbestände nicht zu einer Verringerung, sondern zur Ausweitung der Schäden vor allem auf den besonders sensiblen Äckern. Dazu erläutert Fritz Heydemann, stellvertretender Vorsitzende im NABU SH und Autor der naturschutzfachlichen Stellungnahme: „Werden die Vögel durch Beschuss immer wieder zur Flucht veranlasst, steigt ihr Energiebedarf erheblich – in der Folge fressen sie umso mehr. Zweitens lässt Jagd die Gänse so scheu werden, dass sie bereits bei nahezu jeder menschlichen Annäherung auffliegen, auch auf Flächen, die etwa über den Vertragsnaturschutz zur Duldung der Gänse vorgesehen sind.“ Abgesehen davon können durch die Ausweitung der Jagd bis Ende Februar bedrohte Wiesenvögel bei der Ansiedlung im Brutrevier gestört werden.

Besonders befremdlich ist, dass Minister Schwarz mit dem Erlass dieser Verordnung gerade im Hinblick auf die Nonnengansbejagung einen klaren Rechtsverstoß begeht. Denn die neue Jagdzeitenregelung ist weder mit dem Bundesnaturschutzgesetz noch mit europäischem Naturschutzrecht, hier der EU-Vogelschutzrichtlinie, vereinbar. Die Nonnengans ist in Anhang 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie gelistet. Sie darf deshalb nur ausnahmsweise und nur in einem sehr engen Rahmen ausschließlich zur Vermeidung nachweislich erheblicher landwirtschaftlicher Schäden getötet werden – und das auch nur dann, wenn es keine Alternativen zur Schadensverminderung gibt.

Vor diesem Hintergrund erscheint bereits die bestehende Regelung für die Nonnengansbejagung rechtlich grenzwertig, zumal es Möglichkeiten zur Reduzierung der Fraßschäden gibt: Zum einen die Errichtung ausreichend großer, störungsfreier Gänseduldungsbereiche per Vertragsnaturschutz, zum anderen der Anbau von Sommergetreide anstelle von Wintergetreide und Raps in besonders intensiv von Nonnengänsen frequentierten Gebieten mit entsprechendem Einkommensausgleich.
Bislang hat das Land die Bejagung immerhin noch auf die hauptsächlich betroffenen Westküsten- und Unterelbekreise beschränkt und zudem mit einer relativ strengen Schadensnachweispflicht verbunden, um den strengen Anforderungen der EU-Vogelschutzrichtlinie nachzukommen. Diese regionale Beschränkung wurde nun aufgehoben. Obgleich dort im Winter keine erheblichen Schäden entstehen, wird die Jagd durch die Neuregelung nun auch auf Grünlandflächen gestattet. Die Nachweispflicht wurde verwässert.

Auch die Verlängerung der Jagdzeit um sechs Wochen führt dazu, dass die Nonnengans, als grundsätzlich nicht bejagbare Art, einer allgemeinen Jagdzeit unterworfen wird. Fachlich nicht geboten und rechtlich nicht zulässig!

Der NABU hat das MLLEV in seiner Stellungnahme zum Entwurf der LJagdZV auf diese Aspekte deutlich hingewiesen. Darüber hinaus hat er in einem Rechtsgutachten gegenüber Minister Schwarz die Rechtswidrigkeit unter anderem mit Verweis auf die entsprechende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erörtert. Offensichtlich ohne Erfolg.

„Für uns ist es unverständlich, weshalb Minister Schwarz die Neufassung sehenden Auges trotz offenkundiger Rechtswidrigkeit und trotz möglicher Klage in dieser Form in Kraft gesetzt hat“, kommentiert der NABU-Landesvorsitzende Alexander Schwarzlose das Vorgehen.

Der NABU wird hiergegen voraussichtlich rechtliche Schritte ergreifen.

 

AS/FHe/FHo/EK  29. Juli 2024, akt. 01.08.2024


94 KB - 23.05.2024 NABU SH Stellungnahme zum Änderungsentwurf der LJagdZV
0.1 MB - 27.06.2024 NABU SH Brief und Rechtsgutachten zur LJagdZV an Minister Schwarz (MLLEV)
0.2 MB - 29.07.2024 NABU SH Pressestatement zur Neufassung der LJagdZV ab 01.08.2024
 

Zur Pressemitteilung des MLLEV vom 29.07.2024


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Fritz Heydemann - Foto: Kristina Tönnsen
Fritz Heydemann
Stellv. NABU-Landesvorsitzender E-Mail schreiben
Eva Krautter - Foto: Kristina Tönnsen
Eva Krautter
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