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Jetzt Mitglied werden!Knickschutz und Knickpflege
Die häufigsten Fragen und Antworten (FAQ)
Der Schutz unserer Knicks in Schleswig-Holstein ist ein Anliegen aller. Im Zusammenhang mit der Umsetzung von Rechtsvorschriften tauchen regelmäßig Fragen zur Pflege der Knicks auf, die zur Beantwortung eine tiefere Kenntnis der Materie voraussetzen. Aber auch das Interesse an allgemeinen Fakten und Hintergründen zum Knickschutz ist groß.
Im Folgenden hat der NABU einige häufig wiederkehrende Fragen und Antworten rund um das Thema Knicks aufgegriffen und zusammengestellt. Die Aufstellung wird bei Bedarf überarbeitet und erweitert. Sie wollen etwas wissen, was weder auf unseren Internetseiten, noch in der FAQ-Liste aufgeführt ist? Wenden Sie sich dazu an Info@NABU-SH.de.
Hinweis: Der NABU darf keine Beratung in konkreten Rechtsfragen leisten. Für spezielle Auskünfte zum Nachbarschaftsrecht etc. wenden Sie sich bitte an eine/n zugelassene/n Rechtanwalt / Rechtsanwältin.
Fragen zu Knicks in Schleswig-Holstein
Wann beginnen und enden die Fristen, innerhalb derer ich Knicks auf den Stock setzen kann? Manche geben den 29. Februar an, andere sagen, es sei der 15. März. Was stimmt denn jetzt?
Knicks in und an landwirtschaftlichen Nutzflächen dürfen bis zum 29. Februar, Knicks außerhalb landwirtschaftl. Nutzflächen, also hauptsächlich in Siedlungen, bis zum 14. März. Aber: Ab dem Jahr 2017, wenn die Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) in Kraft getreten sein wird, gilt auch hier der 28./29. Februar als Fristende.
Worauf beruhen die Unterschiedlichkeiten? § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) untersagt das Auf-den-Stock-setzen von Gehölzen aus Artenschutzgründen (in erster Linie Schutz von Vogelbruten) generell nur in der Zeit vom 1. März bis 30. September. Das LNatSchG in Schleswig-Holstein ist bislang davon mit der Begründung, dass in unserem Land der Winter länger dauert, abgewichen und hat den 15. März als Beginn des Verbotszeitraumes festgesetzt. Das wird mit der im Laufe des Jahres 2016 in Kraft tretenden Novellierung des LNatSchG nicht mehr möglich sein, da das Artenschutzkapitel des BNatSchG abweichungsfest ist, d.h. die Länder dürfen keine davon abweichenden Bestimmungen treffen. Die Landwirte müssen sich schon jetzt nach dem BNatSchG richten. Denn sie nehmen in der Regel EU-Agrarprämien in Anspruch, die auch daran gebunden sind, dass sich die Landwirte an die rechtlichen Grundlagen der EU-Mitgliedstaaten halten (sogenannte Cross-Compliance-(CC-)Regelung). Und hierfür ist das auf nationaler Ebene geltende BNatSchG maßgeblich. Folglich könnten Landwirte, die in diesem Jahr ihre Knicks noch Anfang März auf den Stock setzen, Probleme wg. CC-Verstößen bekommen (Prämienabzüge).
Ich beobachte seit Jahren die Entwicklung der Knicks in der Landschaft. Dabei fällt mir auf, dass Knicks teils seit Jahrzehnten überhaupt nicht auf den Stock gesetzt worden sind. Letztlich führt dies dazu, dass sie nur als Baumreihen weiterbestehen. Ist ein solches Unterlassen der Knickpflege zulässig? Gibt es eine gesetzlich verankerte Verpflichtung zur regelmäßigen Knickpflege?
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Knickpflege gibt es nicht. Die Vorgabe, Knicks alle 10 - 15 Jahre auf den Stock zu setzen, ist eine 'Soll-Vorschrift', d.h. hat appellativen Charakter. Das ist eine durchgängige Regelung im Naturschutzrecht: Der Eigentümer bzw. Verantwortliche kann nur zu Unterlassungen (von Beeinträchtigungen) verpflichtet werden, nicht aber zu (aufwändigen) Tätigkeiten. Ausnahmen bestehen bzgl. Knickpflege u. U. dann, wenn ein Knick im Siedlungsbereich über die Bauleitplanung als solcher festgelegt und dabei die Knickpflege ausdrücklich auferlegt oder als verpflichtende Ausgleichsmaßnahme angelegt worden ist.
Allerdings ist es oft auch für den Knick ein Risiko, wenn die Gehölze im hohen Alter herunter genommen werden, da bei etlichen Arten die Fähigkeit zum Stockausschlag mit dem Alter erheblich abnimmt. Kommt dann noch Wildverbiss hinzu, kann es um den Knick geschehen sein, d.h. die Gehölze sterben ab. Besonders empfindlich sind Rotbuche, Esche und Hainbuche sowie Eiche, die in höherem Alter allenfalls zögerlich austreiben. Dann sollte man stark überalterte Knicks lieber auswachsen lassen - eine Baumreihe ist immer noch besser als ein gehölzarmer oder -loser Knick. Im übrigen kann man nach den aktuellen Knickschutzbestimmungen zur Nachpflanzung verpflichtet werden, wenn man einen zur Baumreihe ausgewachsenen Knick auf den Stock gesetzt hat und dieser nicht mehr austreibt bzw. total verbissen wird. Auch gibt es hier die dringende Empfehlung, ausgewachsene Knicks abschnittsweise herunterzunehmen, um einem Absterben auf ganzer Linie vorzubeugen, die Gehölzvitalität also erst einmal zu testen.
Unser Nachbar pflegt seinen Knick im Siedlungsbereich nicht. Die Sträucher wachsen nun und sind mittlerweile mehrere Meter hoch. Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, die Pflege des Knicks durchzusetzen?
Ein Knick sollte (je nach Gehölzwachstum) alle 10 - 15 Jahre auf den Stock gesetzt werden. Eine rechtliche Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Wenn es sich um einen echten Knick, d.h. ein Relikt aus der früheren landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen, oder aber auch um eine im Zuge der Bebauung entstandene Knickneuanlage handelt, dann dürfen die Gehölze nur mit Zustimmung der UNB des Kreises früher auf den Stock gesetzt werden.
Sind die Gehölze allerdings nachweislich seit mehr als 15 Jahren nicht mehr herunter genommen worden, dann könnte das Nachbarschaftsrecht greifen, d.h. den Nachbarn zum Rückschnitt verpflichten. Bei einem 'echten' Knick gelten allerdings die Knickschutzbestimmungen (d.h. hier: nicht früher als im Alter von 10 Jahren auf den Stock setzen) vor den nachbarrechtlichen, d.h. Sie haben keinen Anspruch auf eine normale Schnittheckenhöhe.
Wieviel Abstand muss ein Landwirt zu einem Knick halten, wenn er Pestizide spritzt? Ist das in jedem Bundesland verschieden?
Der Knick selbst darf von den Pestiziden nicht gravierend getroffen, d.h. nicht beeinträchtigt werden. Von vorrangiger Bedeutung ist hier das allg. Naturschutzrecht, d.h. § 21 LNatSchG (Knick als gesetzl. geschütztes Biotop) i.V.m. § 30 BNatSchG (Verbot der erheblichen Beeinträchtigung von gesetzl. geschützten Biotopen). Hinzu kommt noch das Pflanzenschutzrecht. Griffigste Sanktion bei Verstößen ist der Prämienabzug im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung der EU. Einen allgemein definierten Abstand gibt es aber nicht. Dies bedeutet, dass auch die erste zum Knick stehende Reihe Raps grundsätzlich gespritzt werden darf, wenn der daneben stehende Knick nicht negativ beeinträchtigt wird. Kenntlich wäre dies z.B. durch eine Gelbverfärbung der Knickpflanzen bei einem Herbizideinsatz. Ob und wie der Landwirt das hinbekommt, liegt in seinem Ermessen. Wenn in den Naturschutzgesetzen anderer Bundesländer knickähnliche Hecken einen ähnlichen Schutzstatus wie Knicks in Schleswig-Holstein haben, gilt rechtlich das gleiche.
Wenn ein Knick wieder auf den Stock gesetzt wird, bleibt immer ein sogenannter Überhälter übrig, also ein Baum, der nicht geschnitten wird und weiterwachsen darf. Solche Bäume stehen in bestimmten Abständen. Nun wüsste ich gerne etwas zur Geschichte dieser Überhälter.
Überhälter, jedenfalls die historischen, sind meist alte Eichen, die bei der Anlage der Knicks Ende des 18.Jahrhunderts bis Mitte des 19. Jhdts. gezielt als Bäume zwischen die Sträucher gepflanzt wurden, und die im Gegensatz zu den strauchartigen Gehölzen nicht auf den Stock gesetzt, sondern zur späteren Bauholznutzung über viele Knickperioden erhalten wurden. Bauholz (z.B. für das Fachwerk von Gebäuden) war ja Ende des 18. Jhdts. ähnlich knapp wie Brennholz. Die mächtigsten der jetzt noch vorhandenen Knickeichen stammen noch aus der "Gründerzeit" der Knicks. Die meisten bilden aber wohl die 2. Generation an Überhältern, wie man an Jahresringen gefällter Knickeichen ablesen kann. Seit ca. Ende des 19. Jhdts. wurden auch auf dem Land Gebäude nicht mehr in Fachwerkbauweise errichtet, auch für andere Zwecke war das Holz der knorrigen Knickeichen zu krumm. Man hat dann aus den Überhältern zwar noch Zaunpfähle gemacht, wobei es sehr mühsam war, die dicken, knorrigen Eichen zu spalten, und man lieber etwas dünnere nahm. So ging der Bedarf an der Nutzung der Überhälter zurück. Nach den Kriegen wurden allerdings auch die Knickeichen zu Brennholz verarbeitet, was wegen der starken Brennholznachfrage auch in den vergangenen Jahren wieder aufgenommen wurde.
Überhälter mit mehr als 2 Metern Umfang sind seit 2013 deswegen grundsätzlich gesetzlich geschützt. Selten sind alte Buchen-Überhälter. Manchmal findet man auch Hainbuchen und Vogelkirschen. Doch die stammen alle nicht aus der Zeit der Knickanlage und sind nicht als zukünftiges Bauholz gepflanzt worden.
Darf ich von einem Knick Früchte ernten? Was muss ich dabei beachten?
Viele Naturfreunde pfücken von einem Knick gerne einmal Holunderbeeren, Brombeeren oder Schlehen für Saft oder Marmelade. Wenn sie dies für sich selbst, als Familie oder für Freunde - also für den Eigenbedarf - tun, ist dagegen nichts einzuwenden. Ein kommerzielles Sammeln ist aber verboten: Gemäß § 39 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) "darf jeder ... Früchte ... aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen". Gemäß § 30 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) Schleswig-Holstein dürfen ohne Genehmigung des Grundeigentümers außerhalb des Waldes nur Wege sowie Wegränder betreten werden, d.h. man darf nicht auf die Feldseite des Knicks gehen, um dort Beeren zu pflücken. Darüber hinaus gilt nach Abs. 4: "Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- und Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde." Zuständige Behörde wäre in Schleswig-Holstein die untere Naturschutzbehörde des jeweiligen Kreises.
Im Klartext heißt das: Vom Weg aus darf man sich am Knick gerne einen Eimer Beeren für die Marmeladenproduktion zum eigenen Verbrauch sammeln, aber nicht zu gewerblichen Zwecken. Und wenn man von einer Koppel aus den Knick absammeln möchte, muss man den Eigentümer bzw. Pächter um Erlaubnis fragen. Und wenn dies auch noch gewerblichen Zwecken dienen soll zudem die UNB.
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Gesetze, Verordnungen und Erlasse sind die Grundlagen für das Naturschutzrecht in Schleswig-Holstein. Der NABU stellt einige der relevanten Regelwerke des gesetzlichen Naturschutzes dar. Mehr →
Ausgewählte Positionen, Resolutionen, Stellungnahmen & Gutachten des NABU Schleswig-Holstein zu umwelt- und naturschutzfachlichen Fragestellungen in zeitlicher Reihung. Mehr →