Schleswig-Holstein.NABU.de Natur vor Ort Kormoran Die rechtliche Situation
Gesetzlicher Schutz
Gesetzlicher Schutz
Die rechtliche Situation
Kormoran am Nest
EU-Vogelschutzrichtlinie
Die Vogelschutzrichtlinie der EU stellte den Kormoran 1979 europaweit unter Schutz. Heute unterliegt er dem Schutz als heimische Vogelart gemäß den Artikeln 2, 5 und 6 der Vogelschutz-Richtlinie. Als regelmäßig auftretender Zugvogel ist der Kormoran zudem in seinen Brut-, Rast- und Überwinterungsgebieten auch nach Art 4 Abs. 2 geschützt, insbesondere in den Feuchtgebieten internationaler Bedeutung nach der Ramsar-Konvention.
Bundesnaturschutzgesetz
Nach § 52 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist der Kormoran eine besonders geschützte Art. Nach § 42 BNatSchG ist es verboten, Kormorane zu töten oder in irgendeiner Art zu beeinträchtigen. § 43 Abs. 8 BNatSchG ermöglicht es allerdings, den nach Landesrecht zuständigen Behörden (in Schleswig-Holstein: Landesamt für Natur und Umwelt LANU), Einzelausnahmen bei erheblichen gemeinwirtschaftlichen (z.B. fischereiwirtschaftlichen) Schäden oder zum Schutz von heimischen Tier- und Pflanzenarten zu genehmigen. Da der Kormoran keine "streng geschützte" Art ist, können Ausnahmen auch per Rechtsverordnung geregelt werden.
Im Mecklenburg-Vorpommern wurden zur "Bestandsregulierung" llegal junge und alte Kormorane in den Kolonien erschossen.
Kormoranrichtlinie
In Schleswig-Holstein existiert diese im Form der Kormoranverordnung. Sie legt hier u. a. fest, wo Kormorankolonien geduldet werden sollen und wo nicht. Die neue Landesregierung hat die Situation für den Kormoran deutlich verschärft. Als Folge ist der Brutbestand im Binnenland deutlich zurückgegangen.
Danach sind - ohne dass ein Schaden nachgewiesen werden muss - massive Eingriffe in fast alle schleswig-holsteinischen Kormoran-Kolonien möglich. Ohne Nachweis von Schäden werden zudem Kormorane fast überall im Lande geschossen.
In Mecklenburg-Vorpommern wurden im Jahr 2005 im Rahmen von genehmigten "Bestandsregulierungen" illegal auch junge und alte Kormorane auf den Nestern in verschiedenen Brutkolonien erschossen - und damit ein Massaker angerichtet, dem rd. 7.000 Tiere zum Opfer fielen.
Ausnahmeregelung
Die Ausnahmeregelung des § 43 BNatSchG fußt auf Art. 9 EU-VRL, nach der Maßnahmen "zur Abwendung erheblicher Schäden an Fischereigebieten und Gewässern" oder zum Schutze der Pflanzen- und Tierwelt zulässig sind, wenn es keine andere wirksame Lösung gibt. Der Gesamtbestand an Kormoranen darf dabei jedoch nicht gefährdet werden. Die Europäische Kommission ist jährlich über die Anwendung der Ausnahmeregelung zu unterrichten. Der Bericht muss detailliert Auskunft über die Art der Aktion und die Methode geben.
ILu, überarbeitet 18. Oktober 2008

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