Windkraft und Artenschutz - Erklärtext zu den aktuellen Bestimmungen in SH, aus: Betrifft:Natur 3/2025 (2.22 MB)
Windenergie und Artenschutz
Der Ausbau der Windenergie unter Gesichtspunkten des Artenschutzes – eine Übersicht über die aktuellen Bestimmungen
Das geht aus der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans Windenergie an Land (LEP Windkraft) hervor. Mehrere der bisherigen Ausschluss- und Abstandsregelungen werden darin revidiert, um die 50 Prozent an zusätzlich geforderten Windenergiegebieten unterbringen zu können. Außerdem können die Kommunen unter bestimmten Voraussetzungen überdies noch selbst Windparks ausweisen. Was sich vor allem im Hinblick auf den Artenschutz ändern wird, wie die Windenergie raumplanerisch gesteuert wird und wie der NABU Schleswig-Holstein dazu steht, wird hier zusammenfassend aund erklärend dargestellt.
Windkraft mit Vogelschwarm - Foto: AdobeStock/Otterspeer.com
In Schleswig-Holstein kommt der Windenergie (WE) nicht nur aus Gründen des Klimaschutzes, sondern auch aus wirtschaftlicher Sicht eine große Bedeutung zu, zumal Landschaftsstruktur und Windverhältnisse der Windstromproduktion sehr günstige Voraussetzungen bieten. Deshalb haben alle Landtagsfraktionen auch die jüngste Vorgabe zum weiteren Ausbau der Windenergie weitgehend vorbehaltlos unterstützt. Eine grundsätzliche Ablehnung des 3-Prozent-Ziels wäre allerdings allein schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen. Denn mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) hat die Bundesregierung im Jahr 2022 die Flächenländer verpflichtet, zwischen 1,8 und 2,2 Prozent der Landesfläche für Windenergie raumplanerisch auszuweisen, wobei der für Schleswig-Holstein festgelegte Wert 2,0 Prozent beträgt. Da der Bund in seiner Flächenberechnung die Reichweite der inzwischen über 70 m langen Rotorblätter ausgeklammert hat („Rotor-außerhalb-Planung"), das Land jedoch bei der Bemessung der einzelnen Windenergievorranggebiete richtigerweise wie bisher die Rotoren mit einbezogen wissen will („Rotor-innerhalb-Planung"), kommt man hierzulande auf schätzungsweise 3,1 bis 3,3 Prozent. Das Ausbauziel von 2 Prozent (Rotor-außerhalb-Berechnung des Bundes) muss Ende 2032 erreicht werden, bis Ende 2027 sind 1,3 Prozent planerisch an Vorranggebieten festzusetzen. Die Landesregierung hat sich jedoch vorgenommen, den Flächenanteil von 2 bzw. gut 3 Prozent bereits 2027 raumplanerisch unter Dach und Fach gebracht zu haben.
Dafür werden in der jetzt laufenden Fortschreibung des Landesentwicklungsplans „Windenergie an Land" (LEP Wind) unter anderem raumordnerische Kategorien festgelegt, in denen Windenergieanlagen (WEA) absolut ausgeschlossen werden (sogenannte „Ziele") bzw. in der Regel nicht errichtet werden sollen (sogenannte „Grundsätze"). In die Kategorie der Ziele fallen z. B. bestimmte Umgebungsbereiche von Siedlungen, Verkehrswegen und Deichen, aber auch mehrere naturschutzbezogene Kategorien. Weil gesetzlich bereits vorgegeben und dadurch nicht im Ermessen der Landesregierung bei der Entwicklung des LEP stehend und deshalb auch nicht im LEP aufgeführt, sind bereits von vornherein für die WE-Nutzung auszuschließende Flächen wie z. B. Wälder. Denn im Gegensatz zu anderen Bundesländern ist im Landeswaldgesetz ein ausdrückliches WEA-Verbot verankert.
Landschaftsschutzgebiete sind nicht mehr ausgeklammert
Neben der Flächenquote hat der Bund der WE-Planung noch weitere gesetzliche Vorgaben gemacht. Darunter fällt der Verzicht auf eine Höhenbegrenzung, dies in der Absicht, dass die WEA das technisch machbare Leistungspotenzial voll ausschöpfen können sollen. Eine weitere wesentliche Bestimmung des Bundes betrifft die Landschaftsschutzgebiete: Um eine möglichst große WE-Kulisse zu erreichen, hat der Bund über eine Ergänzung des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 26 Abs. 3 Satz 1) bestimmt, dass ein WE-Ausschluss in Landschaftsschutzgebieten unzulässig ist. Folglich müssen auch in Schleswig-Holstein, wo in den bisherigen WE-Planungen Landschaftsschutzgebiete vollständig ausgeklammert worden waren, zumal dort in der Regel die Errichtung baulicher Anlagen über die Gebietsverordnungen nicht zulässig ist, für WE freigegeben werden. Allerdings beabsichtigt die Landesregierung, die landschaftlich wertvollsten Bereiche hiervon auszunehmen. Im Übrigen sind auch Naturparke keine absoluten WE-Ausschlussgebiete; nach dem Willen des Landes sollen sie aber nicht in die bevorzugte Suchkulisse für WE fallen.
Rotmilan im Flug - Foto: Olaf Titko
Vogel- und Fledermausschutz als größtes Konfliktfeld …
Das größte mit der WE-Nutzung verbundene Problem stellt die Gefährdung von Vögeln und Fledermäusen dar. Fliegen sie in den von den Rotoren bestrichenen Luftraum, können sie von den sich mit über 200 km/h drehenden Rotorblättern erschlagen werden. Fledermäuse und Kleinvögel können außerdem noch am sogenannten Barotrauma sterben, verursacht durch die abrupten starken Luftdruckunterschiede im Nahbereich der Propeller, wodurch ihre Lungen und Luftsäcke platzen. Einige Vogelarten, besonders Greifvögel, zeigen kein oder wenig Meideverhalten gegenüber WEA und fliegen in den Rotorbereich hinein. Zwar sollen dem LEP zufolge auch weiterhin Hauptachsen des Vogelzugs von WEA freigehalten werden. Jedoch werden längst nicht alle wichtigen Vogelflugachsen angemessen berücksichtigt. Selbst auf Fehmarn, einem der bedeutendsten Vogelzuggebiete Europas, sind die Zugwege bereits durch vorhandene Windparks massiv gefährdet, da diese für die ziehenden Vögel mittlerweile nur Streifen freilassen. Zwar soll auf der Ostseeinsel hauptsächlich ein Repowering der bestehenden WEA stattfinden, d.h. alte durch moderne, leistungsfähigere ersetzt werden. Weil aber den Bund die Höhenbegrenzung untersagt hat und neue WEA mit ihren riesigen Rotoren durchaus 250 m in den Luftraum ragen können, werden dann auch in größeren Höhen ziehende Vögel verstärkt dem Kollisionsrisiko ausgesetzt.
Bei aller Kritik ist jedoch anzuerkennen, dass die WE-Planung SchleswigHolsteins trotz teils rigider Vorgaben durch die Gesetzgebung des Bundes die Artenschutzbelange stärker zu berücksichtigen versucht als andere Bundesländer wie z.B. Mecklenburg-Vorpommern, das auf eigene Abstandskriterien fast völlig verzichtet. Auch hat sich die Landesregierung nicht den Forderungen der hierzulande starken WE-Lobby nach noch weitergehender Freizügigkeit beim Ausbau der WE gebeugt. So werden neben den EU-Vogelschutzgebieten auch die FFH-Gebiete für WE-Vorhaben gesperrt und darüber hinaus mit einem gewissen Umgebungsschutz versehen. Bei EU-Vogelschutzgebieten beträgt dieser 1.000 m, bei Naturschutzgebieten und FFH-Gebieten 100 m. Etliche Naturschutzgebiete sind zugleich als EU-Vogelschutzgebiete gemeldet, so dass für sie der größere Abstand gilt. Um FFH-Gebiete, deren Erhaltungsziele explizit auch auf Fledermäuse ausgerichtet sind, müssen 200 Meter von WEA freigehalten werden. Im Hinblick auf die enorme Größe der modernen WEA-Generation hält der NABU diese Abstände jedoch für deutlich zu gering.
Schlagopfer: Toter Rotmilan - Foto: Hans Wirth
Das gilt auch für die vorgesehenen Abstände zu Brutplätzen von Seeadler, Rotmilan, Weiß- und Schwarzstorch. Diese als besonders windkraftsensibel bezeichneten Großvogelarten werden im Verhältnis zu ihren Populationsgrößen überproportional häufig Schlagopfer an WEA. Zu nahe an ihren Brutgebieten errichtete WEA können deswegen zu einem naturschutzrechtlichen Verstoß nicht nur gegen das Tötungsverbot, sondern auch zu einer unzulässigen Verschlechterung des Bestandszustands dieser Arten führen. Vor diesem Hintergrund sind schon bei früheren WE-Planungen auf dringende Empfehlung der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten („Helgoländer Papier", Mindestabstände zu den Brutstätten festgelegt worden. Der Bundesgesetzgeber hat diese jedoch vor wenigen Jahren auf Betreiben des damaligen Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministers Robert Habeck mittels Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes massiv unterlaufen. Damit gilt jetzt als absolutes Abstandsgebot nur noch ein 500 m-Radius. Im weiteren Umkreis ist nach dem Willen des Bundes zu prüfen, ob WEA mit dem Vogelschutz nicht doch vereinbar wären, um so mehr Platz für WE-Vorhaben zu schaffen.
... doch nach den Vorgaben des Bundes hätte es noch schlimmer werden können
Die als Grundlage dieser artenschutzrechtlichen Prüfung dienenden Gutachten sind von den Vorhabenträgern, d. h. von den WEA-Projektierern, in Auftrag zu geben und vorzulegen. Dieses mit der Folge, dass fast alle dieser sogenannten Artenschutzfachbeiträge die Gefährdung herunterspielen - schließlich will man bei seinem Auftraggeber nicht in Ungnade fallen. Nicht zuletzt in Kenntnis dieser unguten Situation hat das Land auf Betreiben seines Umwelt- und Klimaschutzministers Tobias Goldschmidt diesen Ermessensspielraum mit der Festsetzung von Umgebungsbereichen begrenzt, in denen in der Regel keine Ausweisung von WE-Gebieten stattfinden soll. Allerdings sind sie, um den WE-Ausbau in der verlangten Größenordnung überhaupt unterbringen zu können, wie andere naturschutzbezogene Abstände auch, geringer als in den WE-Raumplanungen von 2020 geblieben. Die als Grundsatz des neuen LEP einzuhaltenden Brutplatzabstände betragen somit für Seeadler und Schwarzstörche 2.000 m, für Rotmilane 1.200 m und für Weißstörche 1.000 m. Aus unerfindlichen Gründen hat die Bundesregierung ausgerechnet für den Schwarzstorch auf jeglichen Umgebungsschutz verzichtet. Dieser auch EU-rechtlich höchst bedenklichen Sichtweise hat sich Schleswig-Holstein aufgrund der Seltenheit dieser Art nicht angeschlossen. Überdies ist es dem Umweltministerium gegen teilweise starke Widerstände gelungen, das sich über weite Teile der ostholsteinischen Seen- und Teichlandschaft erstreckende Seeadlerdichtezentrum als großflächig WE-freien Raum zu erhalten. Das kommt nicht nur den dort in hoher Konzentration lebenden Seeadlern, sondern auch vielen anderen kollisionsgefährdeten Vögeln zugute. Der Forderung des NABU, ein weiteres Seeadlerdichtezentrum in der Lauenburgischen Seenplatte auszuweisen, ist das Land bisher leider nicht nachgekommen.
Nicht der WE zur Verfügung gestellt werden sollen dem LEP zufolge die bedeutendsten winterlichen Rastplätze der Singschwäne. Für die traditionellen Rastgebiete der seltenen Zwergschwäne wird WE kategorisch ausgeschlossen. Auch die wertvollsten Wiesenvogelbrutgebiete sollen nicht durch WEA entwertet werden dürfen. Da davon nur noch Restflächen existieren, gilt dieser WE-Ausschluss auch für bestimmte Niederungsgebiete, wenn sie als geeignet für eine Wiederherstellung als Wiesenvogelhabitat eingestuft werden. In einem Radius von 3.000 m um die großen Kranichschlafplätze sollen die Flugwege der Kraniche freigehalten werden. Dies ist eine sehr undifferenzierte Vorgabe, da die Ein- und Abflugrouten der Kranichtrupps nach Lage ihrer tagsüber aufgesuchten Nahrungsflächen und den Windverhältnissen variieren. Darüber hinaus bestehen noch weitere auf den Vogelschutz bezogene Einschränkungen des WE-Ausbaus, beispielsweise soll auf den nordfriesischen Inseln auf die Errichtung von WEA verzichtet werden, was allerdings auch einen touristischen Hintergrund hat. Auch die Halbinsel Eiderstedt soll dem derzeitigen Planungsstand zufolge fast vollständig von WE freigehalten werden, wie aus den Karten zu den LEP-Entwürfen hervorgeht und wofür sich der NABU SchleswigHolstein im vergangenen Jahr stark eingesetzt hat.
Fledermäuse drohen unter die Räder zu kommen
Zweifarbfledermaus im Flug - Foto: Dietmar Nill
Stark vernachlässigt wird allerdings der Fledermausschutz. Zwar sind um die vier größten Fledermausüberwinterungsquartiere herum Radien von 3.000 m von WEA freizuhalten, nicht aber die darüber hinaus reichenden Wanderrouten. Dazu gehört auch Fehmarn: Über den Fehmarnbelt, die Insel und dann weiter ins Binnenland ziehen jedes Jahr zigtausende skandinavischer Fledermäuse, für die, ebenso wie für Zugvögel, die WEA-Massierung eine tödliche Gefahr darstellt. Kritisch zu sehen ist zudem die Einkürzung des Abstandsgebots bei für Fledermäuse relevanten FFH-Gebieten von vormals 300 m auf nun 200 m. Das Landesamt für Umwelt als obere Naturschutzbehörde hat hierfür schon 2008 einen Abstand von 1.000 m empfohlen, dieser fachliche Hinweis ist aber fortlaufend ignoriert worden.
Besonders problematisch ist die Reduzierung des Waldabstands von 100 m auf nunmehr nur noch 30 m, weil die waldnahen Bereiche bevorzugte Jagdgebiete nicht nur von Vögeln, sondern auch vieler Fledermausarten sind. So für den Großen Abendsegler, dessen Population ohnehin rückläufig ist und der zu den am stärksten durch WEA gefährdeten Fledermausarten gehört. Im Vergleich mit gleich großen Kleinvögeln weisen Fledermäuse eine sehr geringe Fortpflanzungsrate auf, erreichen aber durchschnittlich ein deutlich höheres Lebensalter. Dadurch können Individuenverluste bezüglich der Populationsstärke nur langsam ausgeglichen werden. Vor diesem Hintergrund halten Wissenschaftler Fledermausverluste von rechnerisch einem bis zwei Exemplaren pro WEA im Jahr schon für kritisch - Untersuchungen zeigen aber, dass diese Größenordnung weit überschritten sein dürfte. Folglich ist davon auszugehen, dass der WE-Ausbau die Fledermauspopulationen noch weiter reduzieren wird.
Lösungen wären möglich
Neben einem Verzicht auf aus Artenschutzgründen problematischen Standorten als wichtigste Option gibt es durchaus Möglichkeiten, mit unterschiedlich konzipierten Abschaltsystemen Todesopfer unter Vögeln und Fledermäusen zu vermeiden. Dazu gehören mit Kameraerfassung anfliegender Tiere arbeitende Antikollisionssysteme, Abschaltungen zu Zugzeiten oder auf die Aktivitätszeiten von Fledermäusen ausgerichtete Abschaltalgorithmen. Doch nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind über den kürzlich eingefügten § 45 b die in solchen Maßnahmen liegenden Chancen auf einen effektiven Artenschutz stark begrenzt worden.
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Fritz Heydemann, 01.09. 2025
