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Landesjagdzeitenverordnung

Naturschutzbilanz 2009: Halali fürs Mauswiesel

Die Jagdzeitenverordnung war erst 2002 einem zeitgemäßeren jagdlichen und wildbiologischen Verständnis angepasst worden. Ende 2005 wurden die Jagdzeiten erheblich verlängert und für einige Arten die ganzjährige Schonzeit wieder aufgehoben.

Hermelin auf einem Ast

Hermelin - Foto: Michalski

Jagdzeitenverordnung: Vom wildbiologischen Verständnis zum sinnlosen Töten
Über ihre Jagdzeitenverordnungen regeln die Länder die Jagd- und Schonzeiten für die jagdbaren Tierarten. Sie können nach § 22 Bundesjagdgesetz die in einer Bundesverordnung gelisteten Jagdzeiten verkürzen oder ganz aufheben, u. U. auch verlängern. Die bisherige Jagdzeitenverordnung Schleswig- Holsteins war erst 2002 weitgehend einem zeitgemäßen jagdlichen und wildbiologischen Verständnis angepasst worden, wobei auch der Naturschutz so manchen Kompromiss schließen musste. Gegen diese neue Verordnung klagten vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht Jäger, die sich durch die ganzjährige Schonung für Blässhuhn und Hermelin beeinträchtigt fühlten. Mit der grotesken Begründung, wenn die Bundesjagdzeitenverordnung für diese Arten keine Vollschonzeit gewähre, stünde dies den Ländern nur mit landesspezifischer Begründung zu, verlangte das OVG die Revision der Jagdzeitenverordnung. Das OVG verkannte jedoch, dass das Bundesjagdgesetz die Bundesjagdzeiten hauptsächlich als Obergrenze ansah und die Länder über § 22 geradezu anregte, weitergehende Schonzeiten festzulegen, ohne ihnen dafür besondere Begründungen abzuverlangen. Weil die Bundesverordnung zudem in den vergangenen 30 Jahren nur geringfügig weiterentwickelt wurde, hat kaum ein Bundesland deren naturschutzfachlich als völlig überholt anzusehende Jagdzeiten in voller Länge übernommen. So sind denn auch diese OVG-Entscheidungen in einem jagdrechtlichen Fachbeitrag der Zeitschrift Natur & Recht (Ausgabe 5/2006) regelrecht zerrissen worden.


Jagdzeiten erheblich verlängert
Dennoch boten die noch in der vergangenen Legislaturperiode ergangenen Urteile einen willkommenen Grund, per Änderung der Landesjagdzeitenverordnung die Jagdzeiten erheblich zu verlängern und für einige Arten die ganzjährige Schonzeit wieder aufzuheben bzw. sie zu jagdbaren Tieren zu erklären, wie es vor allem der konservative Teil der Jägerschaft wünschte.

Die Regelungen der im Oktober 2005 in Kraft getretenen neuen Verordnung sind für Naturschützer niederschmetternd. So dürfen jetzt neben Elstern und Rabenkrähen selbst Nebelkrähen, von denen in Schleswig-Holstein nur wenige Paare brüten, über sechs Monate im Jahr beschossen werden. Die überkommene Einteilung der Tierwelt in `nützlich´ und `schädlich´ hat sogar das winzige Mauswiesel sowie, mit Ausnahme der Schwarzkopfmöwe, alle heimischen Möwenarten mit Aufhebung der ganzjährigen Schonzeiten getroffen. Für die jagdbaren Wasservögel sind die Jagdzeiten durchweg verlängert worden. Der Naturschutz konnte gerade noch die Wiedereinführung einer Jagdzeit für Berg-, Tafel-, Trauer-, Samt- und Spießente sowie Ringelgans verhindern, die nach dem Willen des Ministers wieder geschossen werden sollten. Die bereits anlässlich der Verordnungsänderung von 2002 kritisierte Ausnahmegewährung zur Jagd auf Nonnengänse ist jetzt noch erheblich erweitert, die Jagd auf die vorher ganzjährig geschonte Saatgans, ebenfalls ein nordischer Zugvogel, wieder freigegeben worden.

Im Ergebnis weicht auch die neue Landesjagdzeitenverordnung in vielen Punkten deutlich von der Bundesverordnung ab, ohne dass dies glaubhaft mit der landesspezifischen Situation begründet werden kann. Auch deswegen wirkt das vom Minister angeführte Argument, aufgrund der OVG-Urteile sei er zur Kürzung von Schonzeiten bzw. Einführung von Jagdzeiten gezwungen gewesen, alles andere als überzeugend.


Fachliche Auseinandersetzung vermieden
Einer fachlichen Auseinandersetzung wich der Minister aus, eine sorgfältige Begründung selbst der gravierendsten Änderungen unterblieb. Zwar sind gegenüber der Entwurfsfassung ein paar Korrekturen vorgenommen worden. Doch die Behauptung des Ministers, dabei die Vorschläge des Landesamtes für Natur und Umwelt LANU in vollem Umfang berücksichtigt zu haben, stellte sich bald als falsch heraus. Und als der NABU endlich Gelegenheit erhielt, bezüglich des Verordnungsentwurfs beim Minister vorzusprechen, hörte dieser Kritik und Vorschlägen zwar aufmerksam zu, ließ sich allerdings nicht seine Absicht anmerken, die neue Landesjagdzeitenverordnung am nächsten Tag zu unterzeichnen.

Aus eigenem Antrieb hätte sich Nichtjäger von Boetticher die politisch völlig unproduktive Änderung der Jagdzeitenverordnung wohl nicht vorgenommen. Die Initiative ging vom jagdbegeisterten Ministerpräsidenten aus, vor einigen Jahren immerhin als möglicher Präsident des Deutschen Jagdschutzverbandes im Gespräch, der die Änderung der Jagdzeitenverordnung `seinen´ Jägern bereits im Wahlkampf versprochen hatte und nun seinen Minister entsprechend anwies.

Jahr 2008


Weitere informationen ...

Junger Fuchs, Detail - Foto: Carsten Pusch

Die Jagd in Schleswig-Holstein

Ein Überblick

Auch wenn sich der NABU mit vielen Aspekten kritisch auseinandersetzt, lehnt er die Jagd nicht prinzipiell ab. Der NABU fordert jedoch von Jagdvertretern wie vom zuständigen Ministerium eine stärkere Ausrichtung an Belangen des Natur-, Arten- und Tierschutzes. Mehr →



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