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Naturschutzbilanz: Knickschutz geknickt

Kuriosität: Aus einem Erlass werden (mindestens) zwei

Landesnaturschutzgesetz wirft Fragen auf: Was gilt als verbotene Beeinträchtigung, was als erlaubte Pflegemaßnahme? Dies und mehr erläutert der NABU in einer Naturschutzbilanz 2008 zum Knickschutz.


Knick - Foto: Klaus Dürkop

Knick - Foto: Klaus Dürkop

Forscher Ministerauftritt

Knickschutz geschwächt | Kuriosität: Aus einem Erlass werden (mindestens) zwei

Ein forscher Auftritt für den Bürokratieabbau und die Stärkung landwirtschaftlicher Interessen gegenüber dem Naturschutz, so wollte Minister v. Boetticher im Einklang mit dem Bauernverband die Aufhebung des sogenannten Knickerlasses im August 2005 verstanden wissen. Doch er übersah, dass damit der Knickschutzparagraf 15 b des damaligen Landesnaturschutzgesetzes unmittelbar galt.

Der verlangte u.a., beim seitlichen Einkürzen, das meist durch maschinelles Schlägeln erfolgt, auf einen Abstand von einem Meter zum Fuß des Knickwalls zu achten, um eine Entfaltung des Strauchbewuchses und der darin lebenden Tiere zu ermöglichen. Der bisherige, nun gestrichene Erlass von 1996 hatte diese Regelung jedoch auf Wunsch des Bauernverbands aufgeweicht.

Mit dem neuen Landesnaturschutzgesetz fielen die bis dahin aus gutem Grund konkret gehaltenen gesetzlichen Ausführungen zum Knickschutz fort. Für Landwirte und Naturschützer gleichermaßen ergab sich nun ein erheblicher Klärungsbedarf:

Was gilt als verbotene Beeinträchtigung, was als erlaubte Pflegemaßnahme? Wie ist die Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 2 LNatSchG zu verstehen, nach der "Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Knicks führen können", genehmigt werden können?


Lohnunternehmer fordern Grundsätze ein

Knickrandstreifen - Foto: Ingo Ludwichowski

Knickrandstreifen - Foto: Ingo Ludwichowski

Gemeinsam mit den landwirtschaftlichen Lohnunternehmen, die nicht länger für unsaubere, unter Umständen sogar unrechtmäßige Knick-`Pflege´, wie sie ihnen von Landwirten und Kommunen nicht selten auferlegt wurde, verantwortlich gemacht werden wollten, formulierte das LANU Grundsätze einer naturverträglichen maschinellen Knickpflege, vorgesehen als freiwillige Vereinbarung zwischen Lohnunternehmerverband und Minister. Als Qualitätsstandards waren darin u.a. das Einhalten des o.g.

Ein-Meter-Abstands beim seitlichen Rückschnitt und das Stehenlassen von Überhältern alle 40 - 80 m enthalten. Doch davon bekam der Bauernverband Wind, intervenierte beim Minister und erreichte dort eine regelrechte Verstümmelung der bisher vorgesehenen Anforderungen: Der Ein-Meter-Abstand ging verloren, der Schutz von Überhältern wurde verwässert, das Schlägeln der Knickwälle erlaubt. Nur widerwillig unterzeichnete der Lohnunternehmerverband das Papier.


Erlass oder nicht Erlass?

Schlehenfrüchte

Für die Blüten- und Fruchtbildung sind die äußeren Zweige wichtig. Werden diese regelmäßig weggeschlegelt, sinkt die ökologische Wertigkeit. [Foto: Helge May]

Die unteren Naturschutzbehörden, als Fachbehörden vor Ort für den Knickschutz zuständig und deswegen beim ersten Vereinbarungsentwurf beratend mit hinzugezogen, wurden von der stark zum Negativen veränderten Endfassung kalt überrascht. Diese wurde der Öffentlichkeit als `freiwillige Vereinbarung´ vorgestellt, denn der nach autoritärer Bürokratie klingende Begriff `Erlass´ sollte strikt vermieden werden. Deswegen war das Erstaunen groß, als das Ministerium dieses Papier wenige Tage später still und leise nun doch zum Erlass erklärte.

Dieser angebliche Knick-`Pflege´-Erlass erlaubt derart starke Eingriffe in die Wallhecken, dass sie in ihrer immensen ökologischen Bedeutung, aber auch in ihrem Wert für das Landschaftsbild ganz erheblich verlieren werden. Vor allem in stark ackerbaulich genutzten Gegenden werden sich Knicks zukünftig weitgehend als hart zurückgestutzte, schmale und Wind durchlässige Schnitthecken präsentieren.

Und solange ein einziger Baum im Knick stehen bleibt, dürfen alle anderen Überhältereichen zu Brennholz verarbeitet werden. Ein dermaßen auf einseitige Interessenlage ausgerichteter und überdies rechtlich wie sprachlich vollkommen unbedarft zusammengestellter Erlass kann nur als Zeichen für absolutes Desinteresse am Natur- und Landschaftsschutz gewertet werden.


Knick im Winter - Foto: Ingo Ludwichowski

Knick im Winter - Foto: Ingo Ludwichowski

Parallel dazu ließ der Minister die für die Unteren Naturschutzbehörden gedachten `Empfehlungen für den Ausgleich von Knicks´ erarbeiten. Auch dieses Papier darf nicht als Erlass bezeichnet werden, obwohl es verwaltungstechnisch nichts anderes ist, wie die Juristen des Ministeriums auf Nachfrage einräumen mussten.

Mit diesem Erlass soll die Beseitigung von Knicks zugunsten größerer landwirtschaftlicher Schläge erleichtert werden. Die gesetzliche Grundlage schuf das neue Landesnaturschutzgesetz in § 25 Abs. 2 (siehe Kapitel "Demontage des Landesnaturschutzgesetzes‘). Allerdings gestattet das Landesnaturschutzgesetz die Knickbeseitigung nur als Ausnahme und nur bei vollem Ausgleich der betroffenen ökologischen Funktionen. Mit diesen maßgeblichen Einschränkungen geht der Erlass jedoch recht locker um, indem er zurückhaltenden Umgang mit der Ausnahmegewährung nur für touristisch relevante Gebiete und ausgewählte kulturhistorisch besonders bedeutsame Knicklandschaften empfiehlt.

Das Ausgleichserfordernis wird auf 1:1 festgesetzt, d.h. für die Beseitigung einer über 150 - 250 Jahre als Ökosystem gereiften Wallhecke soll in der Regel das Aufschütten und Bepflanzen eines Walls in gleicher Länge als Ausgleich genügen. Dazu kommt noch etwas `Begleitgrün´ in Form eines Saumstreifens oder einer Lückenbepflanzung, das im Laufe der Jahre jedoch wieder unterm Pflug enden wird.

Auch die gepriesene Knickverschiebung, die in der Praxis nicht viel mehr als das Aneinanderreihen ausgebaggerter Gehölzstubben samt Wurzelwerk an anderer Stelle bedeutet, führt zu keinen überzeugenden Ergebnissen, wie mehrere Untersuchungen belegen. Fehlt für die Neuanlage oder die Verschiebung der Platz, kann zugunsten von kleinteiligen Einzelmaßnahmen, deren Erfolg im Übrigen kaum zu kontrollieren sein dürfte, ganz davon abgesehen werden.


Starker Einfluss des Bauernverbandes

Hundsrose

Hagebutten - Foto: Helge May

Immerhin forderte der ehemalige Knickerlass einen Ausgleich von 1:2 bei Neuanlagen und 1:1,5 bei Knickversetzungen. Doch nach dem Willen des Bauernverbands sollte mit solchen "überzogenen" Forderungen des Naturschutzes Schluss sein. Mit dieser Auffassung setzte sich der Bauernverband beim Minister durch.

Auf Basis derart verwässerter Schutzbestimmungen wird sich die ökologische, kulturgeschichtliche und ästhetische Qualität unserer Knicklandschaft verschlechtern. Dagegen steigt die Zahl der Knickerlasse. Und da der Fachverwaltung noch Vorgaben zur Eingriffsbewertung fehlen, wird sie in Kürze noch in einer dritten Verordnung nachschlagen dürfen, wobei die z. T. im Entwurfsstadium befindliche Biotopschutzverordnung auch noch wesentliche Fragen offen lässt. Somit hat auch diese Aktion die ständig propagierte Erforderlichkeit der Verwaltungsvereinfachung gründlich konterkariert.


Weitere Informationen

Knicknetz - Foto: Ingo Ludwichowski

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