Schleswig-Holstein.NABU.de Themen Jagd Grundsatzposition des NABU

Jagd-Position des NABU

Nicht gegen die Jagd, sondern für eine natur- und tierschutzbezogene Jagd!

Die Grundsatzpositionen des NABU

Iltis

Iltis: Die Jagd unter dem Vorwand der Regulation wird vom NABU abgelehnt. (Foto: W.A. Bajohr)

Keine prinzipielle Ablehnung ...
Auch wenn sich der NABU mit vielen Aspekten kritisch auseinandersetzt, lehnt er die Jagd nicht prinzipiell ab. Der NABU fordert von der Jagd jedoch eine stärkere Ausrichtung an Belangen des Natur- und Tierschutzes, orientiert an Grundsätzen, die sich auch in der Jagdgesetzgebung einschließlich der Jagdzeitenregelungen wiederfinden müssen:

1. Erlegt werden dürfen nur Tiere, die mit ihrem Wildbret oder Balg auch sinnvoll verwertet werden. Etliche Arten wie z.B. Möwen, Krähen, Blässhuhn, Wiesel oder Dachs werden jedoch nicht genutzt, sondern abgeschossen und weggeworfen bzw. bestenfalls vergraben. Auch viele erlegte Gänse sind altersbedingt im Fleisch zu zäh, mehrere Entenarten oder auch Waldschnepfen zu klein, als dass sie tatsächlich regelmäßig im Kochtopf landen. Ähnliches gilt für Marder und Fuchs, bei denen nur der Winterpelz verwertbar ist, aber auch dieser keinen echten Marktwert besitzt. Die Felle der meisten anderen Raubsäuger werden aufgrund ihrer nur geringen Qualität selbst für den Eigengebrauch nur selten zu Pelzwerk verarbeitet. Tiere jedoch nur zum Spaß, als vermeintliche Konkurrenten oder `Feldschädlinge´ zu töten, ist nach Auffassung des NABU in einer zivilisierten Gesellschaft ethisch nicht zu verantworten.

Fuchs6

Fuchs: Bejagung nur, wenn der Pelz nutzbar ist.

2. Arten, deren heimische Populationen (auch lokal) relativ gering sind, sind von der Jagd zu verschonen. Dieses betrifft z.B. Waldschnepfe, Rebhuhn und mehrere Entenarten, aber auch Baummarder und Iltis. Die Möglichkeit der Verwechslung mit sehr ähnlichen, aber seltenen Arten (z.B. Höckerschwan / Sing- und Zwergschwan, Krickente / Knäkente, Blässgans / Zwerggans) sollte durch Verzicht auf Bejagung auch der häufigeren Verwandtschaft ausgeschlossen werden. Selbst wenn von der Jagd keine nachweisbare direkte Gefährdung ausgeht, weil überwiegend andere Faktoren wie Lebensraumbeeinträchtigungen den Rückgang der betroffenen Arten verursachen, ist nach Meinung des NABU die jagdliche Verfolgung dieser Tiere ethisch nicht legitim.

3. Die Forderung nach störungsarmen Refugien muss auch von der Jagd eingehalten werden. So ist die Jagdausübung in Naturschutzgebieten, die nicht zuletzt auch der ungestörten Entwicklung der Tierwelt dienen sollen, nicht tragbar. Ausnahmen sollten nur dann zulässig sein, wenn sie dem Schutzzweck nachweislich dienen. Innerhalb wie außerhalb von Schutzgebieten muss auch denjenigen Grundeigentümern, die weniger als 75 ha zusammenhängender Grundfläche und damit keine Eigenjagd besitzen, grundsätzlich das Recht zugestanden werden, aus Gründen des Natur- oder Tierschutzes die Jagd auf ihren Flächen einzuschränken oder gänzlich zu untersagen.

Rabenkraehe-tot1

Jagd auf Rabenvögel: Ökologisch unsinnig

4. Die Jagd auf Wasservögel ist stark einzuschränken, weil sie zu besonders gravierenden Störungen führt. Sie ist maßgebliche Ursache für die unnatürlich hohen Fluchtdistanzen gegenüber dem Menschen und macht somit die Ausweisung von weiträumigen Ruhezonen für Wasservögel notwendig, wodurch es zwangsläufig zu Konflikten zwischen Naturschutz und Erholungsnutzung kommt.

5. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt schließt auch den Schutz der Beutegreifer ein. Sie spielen eine wichtige und bisher häufig verkannte Rolle im Ökosystem. In erster Linie bestimmen die Qualität des Lebensraumes und das Nahrungsangebot die Populationsgröße einer Art. Das gilt sowohl für Raubtiere als auch für ihre Beutetiere. Somit ist die Bejagung von Beutegreifern - Vögel wie Säuger - ein ungeeignetes Mittel, etwa gefährdeten Tierarten helfen zu wollen, zumal sie vom eigentlichen Problem der Verschlechterung der Lebensräume ablenkt. Der NABU lehnt daher die Bejagung der Beutegreifer einschließlich der Fallenjagd unter dem Vorwand der Regulation ab.

"Was bleibt da noch für den Jäger übrig?" wird sich angesichts dieser Forderungen mancher fragen. Die Antwort lautet: Für einen im Einklang mit dem Naturschutz stehenden Jäger bleibt noch genug zu tun.

Silbermoewe

Jagdobjekte ohne sinnvolle Verwertung: Möwen (Silbermöwe)

Jagdliche Aufgabe: Nutzung des Schalenwilds
Viele Jäger haben ohnehin erkannt, dass sich ihre Aufgabe auf die Nutzung des Schalenwilds - Reh, Dam- und Rothirsch, Wildschwein - konzentrieren muss. Deren Wildbret ist auf dem Markt begehrt; überdies wäre ohne eine Begrenzung der Populationen von Reh und Hirsch ein naturnaher und zugleich ökonomisch tragfähiger Waldbau bei uns nicht möglich, auch können die von Wildschweinen auf Landwirtschaftsflächen verursachten Schäden erheblich sein. Nach Ansicht des NABU ist es auch nicht zu kritisieren, wenn sich ein Jäger einen Hasen als Sonntagsbraten schießt, sofern er sich bewusst für den Biotoperhalt in seinem Revier einsetzt. Gleiches gilt für die Stockente "in der Backröhre", wenn bei der Jagd nicht andere Wasservögel scheu gemacht werden.

Im übrigen sind die oben genannten Forderungen des NABU nicht neu. Etliche Jäger berücksichtigen sie in ihrer Jagdpraxis seit langem und engagieren sich darüber hinaus im Naturschutz. Leider ist jedoch die Politik des Landesjagdverbandes eine andere, wie sich an dem Eintreten des LJV für weitgehende Jagdzeitenverlängerungen, Abschaffung von Vollschonzeiten, Jagd auf Rabenvögel und erweiterte Bejagungsmöglichkeiten in Schutzgebieten zeigt.

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