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Neubau A 20 bei Bad Segeberg

Neubau A 20 bei Bad Segeberg: Ungenügende Planung zum Schutz der Fledermäuse

NABU kritisiert mangelhafte Betrachtung der Naturschutzbelange im Planfeststellungsverfahren | "Potentialanalysen ersetzen keine Datenerhebung" | Vorhaben durch fachliche und rechtliche Unzulänglichkeiten gefährdet

A20 - Verlauf in Schleswig-Holstein

Verlauf der geplanten BAB 20 in Schleswig-Holstein (Quelle: Landesregierung)

BAB 20 in Schleswig-Holstein
Die geplante Autobahn BAB 20 (im weiteren kurz A 20 genannt) soll die Lücke zwischen Hamburg und der A 20 bei Lübeck (Ostseeautobahn) schließen und dabei eine Nord-West-Umfahrung Hamburgs ermöglichen. Der Abschnitt der A 20 von der A 1 bei Lübeck bis zur Landesgrenze von Mecklenburg - Vorpommern einschließlich der umstrittenen, von NABU, BUND und Landesjagdverband letztlich erfolglos beklagten Wakenitz-Querung ist bereits gebaut und für den Verkehr freigegeben. Damit wurde das "Amazonas des Nordens" in Teilen zerstört.

Planungsstand
Der Baubeginn für den ersten Streckenabschnitt zwischen der A 1 und Geschendorf (B 206) erfolgte am 5. Oktober 2004. Im folgenden zweiten Abschnitt verläuft die geplante Trasse der A 20 im wesentlichen auf der der B 206 bis Weede. Hier läuft derzeit das Planfeststellungsverfahren. Das "Planfeststellungsverfahren für den geplanten Neubau der A 20 Nord-West-Umfahrung Hamburg Teilstrecke B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Wede" im dritten Abschnitt ist derzeit strittig. Für den vierten Abschnitt "Weede - Geschendorf" ist der Planfeststellungsbeschluss ergangen.

Für die weiteren Abschnitte einschließlich der Tunnel-Querung der Elbe bei Glückstadt wurde das Linienbestimmungsverfahren abgeschlossen und der von der Landesregierung gewünschte Trassenverlauf durch das Bundesverkehrsministerium festgelegt. Die diesbezüglichen Planfeststellungsverfahren sollen nach den Vorstellungen der Landesregierung bis zum Jahr 2010 abgeschlossen sein. Ob die Vorhaben realisiert werden, hängt letztlich von der Bereitstellung von Finanzmitteln aus dem unterfinanzierten Bundesverkehrswegeplan ab. So ist die Realisierung der Elbquerung aus diesem Grunde noch offen.

Braunes Langohr

Der Schutz der Fledermäuse wurde in der Planung nur über Potentialanalysen betrachtet - aus fachlicher wie rechtlicher Sicht völlig ungenügend.

Aktueller Stand
Bis zum 11. Januar 2007 konnten Betroffene und nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannte Umweltverbände wie der NABU ihre Anregungen, Bedenken und Einwände zum umstrittenen dritten Abschnitt dem Landesbetrieb Straßenbau vortragen. Bis zur Jahresmitte sollen die Bedenken dort ausgewertet und dann im Zuge des notwendigen Anhörungsverfahrens erörtert werden. Nach der Anhörung kann die zuständige Anhörungsbehörde den Einwänden folgen oder diese ablehnen und einen Planfeststellungsbeschluss erlassen. Dieser kann ggf. von unmittelbar Betroffenen wie auch im Rahmen der Vereinsklage von anerkannten Umweltverbänden angegriffen werden. Dabei wird gerichtlich überprüft, ob sich die Behörde im erforderlichen Umfang bei der Genehmigung an geltende gesetzliche Bestimmungen gehalten hat.

Kritik
Der NABU kritisiert die fachlich und rechtlich ungenügende Planung zur A 20 in den beiden Bauabschnitten bei Bad Segeberg scharf. Das Vorhaben verstößt nach Ansicht des größten schleswig-holsteinischen Naturschutzverbandes gegen landes-, bundes- und EU-rechtliche Vorgaben. Die Bedenken wurden bzgl. der beiden strittigen Abschnitte in einer Stellungnahme zu Fachfragen und zusammen mit BUND Bad Segeberg und LNV in einer gemeinsamen Einwändung zu weiteren rechtlichen Aspekten fristgerecht schriftlich vorgetragen. Für den dritten Abschnitt liegt der Planfeststellungsbehörde eine eigene NABU-Stellungnahme vor.

Die fachlichen Stellungnahmen des NABU
Der NABU hat seine eigenen Bedenken zum dritten Bauabschnitt im Rahmen der Verbandsbeteiligung als Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren der zuständigen Behörde, dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein in Kiel, zukommen lassen. Die vollständige Stellungnahme zu diesem Abschnitt finden Sie hier!

Knickredder

Knicks, Redder, Baumreihen und Gewässer sind im Umfeld großer Quartiere wie dem Kalkberg wichtige Flugtrassen für Fledermäuse. Sind sie von Vorhaben des Straßenbaus durch Zerschneidung betroffen, ist deren Bedeutung zu erheben.

Der NABU hat in seiner Stellungnahme insbesondere zu Fragen des Naturschutzes, der Pflanzenwelt, Vögel und Amphibien betreffend vorgetragen. Vor allem die erheblichen planerischen Unzulänglichkeiten und Fehler hinsichtlich der Berücksichtigung der streng geschützten Tierartengruppe "Fledermäuse" im biologischen Fachbeitrag, dem landschaftspflegerischen Begleitplan, den artenschutzrechtlichen Abhandlungen und den FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen werden vom NABU als derart gravierend angesehen, dass ein rechtskonformer Planfeststellungsbeschluss auf dieser Grundlage nicht erfolgen kann.

Im Folgenden sollen beispielhaft einige der Bedenken beim unzureichenden Schutz der Fledermäuse dargestellt werden. Die wichtigsten Kritikpunkte des NABU sind:

  • Falsche Einschätzungen und Angaben zum Erfassungsstand der Fledermäuse: Entgegen der Behauptung liegen nur wenige, rudimentäre Untersuchungen aus dem eigentlichen Planungsgebiet vor. Hieraus trotzdem zu folgern, dass eigene Erhebungen nicht notwendig seien, ist fachlich schlicht nicht nachvollziehbar.
  • Die Absicht, Vorkommen und Gefährdung von Fledermäusen allein über "Potentialanalysen", angelehnt an ermittelte Vegetationsstrukturen, zu bewerten, statt eigene Fledermausdaten zu erheben, ist fachlich und rechtlich unhaltbar: Der NABU hat diese Absicht bereits im Jahre 2003 gegenüber der Straßenbaubehörde und dem Planungsbüro scharf kritisiert und eine Änderung des Untersuchungsdesigns gefordert. NABU und die dem NABU angeschlossene Arbeitsgemeinschaft Fledermaussschutz- und Forschung AGF haben sich wegen der mangelnden Bereitschaft, die notwendigen Grundlagen zu erheben und das Untersuchungsdesign zu verändern, von dem Vorgehen des Planungsbüros KIfl frühzeitig deutlich distanziert. Gleichzeitig wurde dieser Sachverhalt dem zuständigen Landesamt für Natur und Umwelt LANU sowie dem Bundesamt für Naturschutz BfN zur Kenntnis gebracht. Das BfN hat sich daraufhin entsprechend den Einwändungen des NABU zum Vorhaben negativ positioniert. Auch das Bundesverwaltungsgericht BVG äußert sich in seinem Beschluss vom 3. Juni 2004 in einem ähnlichen Verfahren: "Der Senat hat in diesem Urteil zwar ausgeführt, im Einzelfall könnten Rückschlüsse auf die Tierarten anhand der vorgefundenen Vegetationsstrukturen (und vorhandenen Literaturangaben) methodisch hinreichend sein. Es werde häufig nicht erforderlich sein, die von einem Vorhaben betroffenen Tier- und Pflanzenarten vollständig zu erfassen. Der Senat hat ... hinzugefügt, gebe es dagegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein besonders seltener Arten, werde dem im Rahmen der Ermittlungen nachzugehen sein." (BN24.04 Stadtentlastungsstraße Kronberg / Hessen). Dass im betroffenen Planungsraum mit seltenen Arten wie Fledermäusen zu rechnen ist, ist u. a. wegen der Nähe zum national und international bedeutsamen Fledermausquartier im Segeberger Kalkberg unumstritten. Bad Segeberg weist als "Fledermaushauptstadt" der Bundesrepublik auch durch die Aktivitäten anlässlich der Europ. Nacht der Fledermäuse, sowie durch die Arbeit der NABU-Landesstelle Fledermausschutz und -forschung und über das neue Fledermauszentrum "Noctalis" auf die besondere Bedeutung der Stadt für Fledermäuse hin.

Kalkberg Bad Segeberg

Segeberger Kalkberg - eines der TOP 10 Quartiere für Fledermäuse in Europa

  • Die auf der Basis von Potentialanalysen ermittelten Lebensräume in der Folge auch noch schematisch zu bewerten, ist fachlicher Unsinn und nicht zulässig. Niemand ist etwa ohne persönliche Inaugenscheinnahme und Datenerhebung in der Lage, einen potentiellen Quartierstandort als Lebensraum für Fledermäuse in "sporadisches Tagesversteck", "keine Wochenstube" für Weibchen mit Jungtieren und "Wochenstuben, Tagesverstecke ... gefährdeter Arten oder großer Populationen" einzuteilen. Dies ist definitiv unmöglich. Den offensichtlichen Unsinn und die Schwierigkeit des Umgangs mit den Ergebnissen einer Potentialanalyse bringt letztlich die folgende Aussage aus den Planungsunterlagen auf den Punkt: "Wochenstuben [von Fledermäusen] sind nicht zwingend anzunehmen, aber auch nicht auszuschließen."
  • Unvollständiges Artenspektrum: Hier wurde u.a. die für Segeberg nachgewiesene Zweifarbfledermaus bei der Darstellung vergessen. Im Zusammenhang mit Auswirkungen auf den FFH-Lebensraum "Kalkberghöhle" sind zudem weitere Fledermausarten in die Betrachtung einzubeziehen. Manche Angaben zur Biologie der Fledermausarten sind schlicht falsch. So sind Breitflügelfledermäuse nahezu ausschließlich hausbewohnend und kommen nicht in Baumhöhlen vor.
  • Fledermauslebensräume wurden aufgrund der fehlenden Datenerhebung (s.o.) nicht erkannt oder aber eindeutig falsch beurteilt. Den Wert eines Fledermauslebensraums etwa als von der Bodenfeuchte bestimmt anzusehen, ist fachlicher Unsinn. Dass auf der Trasse auch Überwinterungsquartiere liegen können, wurde nicht erkannt. Zudem wurde für Strukturen wie Redder und Knicks nur eine lokale Bedeutung behauptet, obwohl es möglich erscheint, dass gerade solche Leitlinien für aus weiter abseits gelegenenen Gebieten dem Kalkberg zuwandernde Fledermäuse von zentraler, überregionaler Bedeutung sind. Ohne Untersuchungen ist dies nicht zu klären (s.o.). Die Zugstraßen zum und vom nur rd. 1.200 Meter entfernten Kalkberg wurden somit nicht ermittelt. Fledermäuse, welche sich auf dem An- und Abflug vom europaweit bedeutsamen Quartier "Segeberger Kalkberg" befinden, sind wandernde Tieraten gemäß Art 12, Abs. 1 der FFH Richtlinie. Eine absichtliche Störung gemäß EuGH Urteils vom 10. Januar 2006 ist daher verboten. Dieser Aspekt wurde überhaupt nicht behandelt. Der Wechsel von Quartieren wurde im Gutachten fachlich zweifelhaft mit einer pauschalen "Flexibilität" der Fledermäuse verwechselt.
  • Aufgrund mangelnder Datenerhebung ist es schlicht unmöglich zu beurteilen, ob etwa für Fransen- und Bechsteinfledermaus, die in der Kalkberghöhle wahrscheinlich ihr weltweit größtes Überwinterungsquartier haben, aber auch für Wasser- und Teichfledermäuse der Eingriff Wirkungen auf dem Niveau der Gesamtpopulation auslöst und damit dem EU-rechtlich zu wahrenden guten Erhaltungszustand widerspricht. Der Eingriff wäre nach EU-Recht (Art. 16 FFH-Richtlinie in Verbindung mit § 62 Abs. 1 BNatSchG) dann verboten, zumal die bislang geplanten Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes als unzureichend und ungeeignet bewertet werden müssen.

Zweifarbfledermaus

Vergessen: Zweifarbfledermaus

Fachbeiträge ungenügend und nicht rechtskonform
Die Fachbeiträge zu Fledermäusen sind insgesamt ungenügend und nicht rechtskonform. Der NABU fordert daher, dass ein neuer Fachbeitrag erarbeitet wird, der eine aktuelle Erfassung und Bewertung der tatsächlich im Plangebiet vorkommenden, besonders streng geschützten Fledermausarten und ihrer Lebensräume anhand eines Untersuchungsdesigns ermöglicht, das den allgemeinen, anerkannten Methodenempfehlungen sowie der besonderen Situation im Plangebiet gerecht wird. So lange kein entsprechender neuer Fachbeitrag vorliegt, kann unmöglich bewertet werden, ob und in welcher Intensität die Belange des Arten- und Gebietsschutzes durch die Planung berührt werden.

Weitere rechtliche Einwände
Weitere Einwände von NABU, BUND und Landesnaturschutzverband LNV betreffen u.a. die rechtliche Bewertung des Lärmschutzes, die Umweltverträglichkeitsstudie, die Bedarfsplanung und Variantenprüfung, die Ausgestaltung der FFH-Verträglichkeitsprüfung und das Ausgleichskonzept.

Bewertung der Arbeit des Planungsträgers
Für den NABU bleibt unverständlich, wie nach den Erfahrungen der Landesregierung mit Mahnschreiben der EU-Kommission und verschiedenen Gerichtsurteilen u. a. in den Verfahren zur Zuschüttung des "Mühlenberger Lochs", Ausgleich Haseldorfer Marsch und Ausbau des Flughafen Lübeck-Blankensee wiederum seitens des Landes versucht wird, mit einer derartig ausgestaltenen Planung ein solches umweltrelevantes Projekt durchzuziehen. Dabei ist klar: Nicht der Naturschutz verhindert hier ein Projekt. Eine im Vorwege mit deutlichen Hinweisen als ungenügend und nicht rechtskonform gekennzeichnete Planung führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit und kann das Vorhaben letztlich gefährden.

Beitrag erstellt am 13. Januar 2007; letzte Aktualisierung am 16. August 2007

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