Schleswig-Holstein.NABU.de Projekte & Aktionen Verbandsbeteiligung Hintergrund: Klagerechte
Klagerechte für Naturschutzvereine
Klagerechte für Naturschutzvereine
Die häufigsten Fragen
Gerichtsverfahren bedürfen der anwaltlichen Vertretung
1. Was ist eine Vereinsklage?
Das Besondere an der Vereinsklage ist, dass ein Naturschutzverband, ohne selbst in eigenen Rechten verletzt zu sein, trotzdem klagen kann. Er nimmt die Rolle eines Anwaltes der Natur ein. Umweltverbände wie der NABU übernehmen damit stellvertretend die Klagerechte für die Natur wahr, die sich sonst so nicht selbst gegen ihre eigene Beeinträchtigung vor Gericht wehren kann. Die Klage hat jedoch nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die beklagte Seite (Naturschutz)-Gesetze verletzt hat.
Erst mit den gesetzlichen Regelungen über die "Vereinsklage" ist dieser Weg nach und nach gangbar geworden. Heute ist die Vereinsklage in den §§ 58 bis 61 BNatSchG und im Landesnaturschutzgesetz LNatSchG geregelt.
2. Was kann der NABU mit einer Klage erreichen?
Hier kommt es auf den Klagegegenstand an. Häufigster Klagegegenstand sind Planfeststellungsverfahren, die für bestimmte Projekte gesetzlich vorgeschrieben sind.
Der Fall: Straßenbau
Bei Planfeststellungsverfahren im Straßenbau kann fast nie der geplante Bau einer Straße aufgehoben werden. Dies liegt an den weit reichenden Auswirkungen des Bundesverkehrswegeplans, der quasi Gesetzeskraft hat. Ist dort der dringende Bedarf einer Straße festgelegt, so kann diese Straße auch gebaut werden. Eine Klage kann bewirken, dass eine alternative Trasse gewählt wird oder zusätzliche umfassendere Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Teilweise wird auch der Verwaltungsakt im Sinne des Naturschutzes nachgebessert.
Der Fall: Naturschutzgebiete
Handelt es sich um eine Klage gegen eine bestimmte Befreiung von einem Verbot zum Schutz von Naturschutzgebieten, so kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzzungen entscheiden, dass die Befreiung von der zuständigen Behörde aufgehoben werden muss.
Was genau mit einer Klage erreicht werden kann und welche Taktik dabei die richtige ist, muss in jedem Einzelfall von einem erfahrenen Anwalt geprüft werden.
Ministerielle Verfahrensakten
3. Wer führt die Klageverfahren durch?
Klageberechtigt ist bei Verfahren auf Landesebene nur der jeweilige Landesverband (hier: NABU Schleswig-Holstein), da nur er die Vereinsanerkennung nach § 60 BNatSchG (früher § 29 BNatSchG a. F.) besitzt. Daher entscheidet der NABU- Landesvorstand über die Erhebung einer Klage. Im Falle einer Klageerhebung erteilt der Landesvorstand dem beauftragten Rechtsanwalt eine Prozessvollmacht.
4. Blockieren Naturschutzverbände Verwaltungsverfahren?
Dieser Vorwurf wird immer wieder von Gegnern der Vereinsklage gemacht. Die bisherigen Erfahrungen in den Ländern belegen aber, dass die Vereine von ihrem Klagerecht nur sparsam Gebrauch gemacht haben. Die mögliche Klageflut und die damit befürchtete einhergehende Verzögerung in der verwaltungsrechtlichen Praxis haben sich nicht bestätigt.
Die Möglichkeit der Erhebung der Vereinsklage trägt vielmehr erheblich zum Abbau von Vollzugsdefiziten im Naturschutz bei. Das Instrument der Vereinsklage kann also im Idealfall präventiv zur Verfahrensbeschleunigung beitragen, Kosten sparen und Planungssicherheit schaffen. In jedem Falle führt es dazu, dass Belange des Naturschutzes auch ernst genommen werden.
Dass die Naturschutzverbände in Schleswig-Holstein sehr bewusst mit der Klagemöglichkeit umgehen können, zeigen die folgenden Zahlen: Der NABU ist jährlich an rd. 500 Verfahren beteiligt. In rd. 350 Verfahren ist er auch klageberechtigt. Im Mittel wird pro Jahr jedoch nur in ein bis zwei Verfahren Klage erhoben.
Auch in Niedersachsen wird ein vorsichtiger Umgang mit Klagen beobachtet. In 10 Jahren wurden nur 10 Klagen erhoben.
5. Was kostet eine Vereinsklage?
Die Kosten hängen sehr von der Art der Klage und dem Streitwert des beklagten Projektes ab. Sie sind in jedem Falle so hoch, dass eine Klage kaum "aus Lust am Klagen" geführt wird.
Bei Erfolg der Klage muss der Kläger keine gerichtlichen Kosten tragen, bei Verlust jedoch die gesamten Ausgaben auch der Gegenseite.
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Die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes werden bei Erfolg nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattet. In der Praxis werden die Rechtsanwaltskosten nach einer Honorarvereinbarung bemessen. Unter Umständen kommen noch Kosten für Fachgutachten hinzu.
Bei Misserfolg trägt der Kläger alle Kosten, dieses Risikos muss sich ein Naturschutzverein immer bewusst sein. Hierzu gehören neben den Anwaltshonoraren der eigenen und Gegenseite auch die Gerichtsgebühren.
6. Wie lange dauert ein Verfahren?
Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren in der Hauptsache dauert in der ersten Instanz (Verwaltungsgericht) zwischen 1,5 bis fünf Jahren. Wird Revision beim Oberverwaltungsgericht eingelegt, verlängert sich der Zeitraum ungefähr noch einmal um zwei Jahre. Manche Verfahren - wie im Falle der A 20 / Wakenitzquerung - sind nur in einer Instanz beim Bundesverwaltungsgericht beklagbar.
Ein Eilverfahren, etwa um nach der erteilten Plangenehmigung einen Baustopp bei einem Straßenbauprojekt zu erreichen, wird normalerweise innerhalb von 3 bis 12 Monaten beschieden, nur in absoluten Eilfällen, also bei Gefahr in Verzug, in 3 Tagen.
Im Eilverfahren wird vom Gericht vorab gesamtsummarisch geprüft, ob die Klage überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.
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