Schleswig-Holstein.NABU.de Natur vor Ort Kormoran Die rechtliche Situation

Abschuss und Vergrämung

Abschuss und Vergrämung

Möglichkeiten und Bewertung

Junge Kormorane

Junge Kormorane

Wo Schäden durch Kormorane angenommen werden, kommen unterschiedliche Methoden der Bestandsreduzierung zum Einsatz. Rechtlich sind diese als kritisch anzusehen, da sie oftmals gegen Europa- und Bundesrecht verstoßen. Der NABU kann dagegen nicht mit Rechtsmitteln vorgehen, da der Gesetzgeber anerkannten Naturschutzverbänden hier kein Klagerecht einräumt.

Abschuss
Am stärksten wahrgenommen, aber in der Öffentlichkeit auch besonders umstritten ist die Bejagung des Kormorans. Ziel ist es dabei, einzelne Tiere zu vergrämen (Vergrämungsabschuss) oder spezialisierte Kormorane zu töten bzw. die Gesamtzahl zu reduzieren (Reduktionsabschuss). Da der Kormoran nach § 42 BNatSchG besonders geschützt ist, ist die Bejagung des Kormorans rechtlich nur ausnahmsweise möglich (s. Gesetzlicher Schutz). Mit der neuen Kormoranverordnung wurde die Bejagung rechtswidrig erweitert.

Ausnahmegenehmigungen sind nach der Rechtsprechung an Bedingungen geknüpft (VGH Regensburg, VGH München):

Rechtliche Bedingungen für den Abschuss von Kormoranen

  • Letale Maßnahmen sind nur zu genehmigen, wenn nichtletale Maßnahmen entweder nicht erfolgreich waren, nicht durchführbar sind oder keinen Erfolg versprechen.

  • Bestand und Verbreitung der betreffenden Population oder Art dürfen durch den Abschuss nicht nachteilig beeinflusst werden.

  • Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie und Art. 9 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie sowie Belange des Artenschutzes oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen dürfen dem Abschuss nicht entgegenstehen.

  • Die Maßnahme muss aus Artenschutzgründen oder zur Abwendung eines gemeinwirtschaftlichen Schadens erforderlich sein; wirtschaftliche Schäden eines Einzelnen reichen nicht aus, um eine Ausnahme zu rechtfertigen. Ein fischereiwirtschaftlicher Schaden von gemeinwirtschaftlichem Ausmaß liegt erst vor, wenn er mit negativen Auswirkungen auf die Allgemeinheit verbunden ist. Der durch den Kormoran entstehende Schaden muss so groß sein, dass er entweder die Deckung eines Bedarfs der Allgemeinheit oder die Existenz des entsprechenden Wirtschaftszweiges in der Region beeinträchtigt.

  • Hobbymäßige Fischerei ist keine fischereiwirtschaftliche Tätigkeit. Für von Hobbyanglern genutzte Gewässer kann keine Abschussgenehmigung erteilt werden. Unerheblich ist, ob Investitionen in den Fischbesatz erfolgten.

  • Die in manchen Bundesländern erlassenen Kormoranverordnungen sind nur dann mit § 43 Abs. 8 BNatSchG vereinbar, wenn sie die Tötung von Kormoranen im Umkreis fischereiwirtschaftlich genutzter Gewässer erlauben. Sie sind nicht anwendbar bei Gewässern, die der Hobbyfischerei dienen.

Kormoran-Massaker2

Kormorankolonie

Reduktionsabschuss
In manchen Bundesländern wurden Kormorane in erheblichem Umfang getötet, um den Bestand zu reduzieren. Trotz der intensiven Bejagung (in Bayern jahrweise über 6.000 Tiere!) ließ sich die Zahl der Kormorane jedoch nicht verringern, da der Bestand sehr rasch durch Zuzug aus benachbarten Gebieten wieder aufgefüllt wird. Die Bejagung verursachte jedoch bei den Kormoranen vermehrte Flugbewegungen und damit einen höheren Energieverbrauch - der wiederum zu einem gesteigerten Nahrungsbedarf führt. In Holland, Dänemark, Schweden, Polen und der DDR zeigten derartige Maßnahmen während der Phase des Anwachsens der gesamteuropäischen Kormoranpopulation keine Wirkung, obwohl auch Nester zerstört und Nistbäume abgesägt wurden. Durch Reduktionsmaßnahmen entstehende Verluste werden auf Grund der herabgesetzten innerartlichen Konkurrenz über einen verbesserten Bruterfolg innerhalb kurzer Zeit ausgeglichen. Nach Schätzungen müssten europaweit jährlich über 100.000 Tiere getötet werden, um den Brutbestand um 25 % abzusenken. Negativ ist dabei u.a., dass andere Vogelarten durch den ständigen Jagdlärm vertrieben würden - in EU-Schutzgebieten und Naturschutzgebieten verursacht der Abschuss somit immense, nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen anderer besonders gefährdeter Arten. Reduktions- wie Vergrämungsabschuss sind daher in der Regel aus Artenschutzgründen zu versagen.

Der Kormoranbestand reguliert sich demgegenüber derzeit auch in Schleswig-Holstein selbst auf ein der Lebensraumkapazität angepasstes Niveau. Dies zeigte in früheren Jahren der nach einer Phase des raschen Bestandsanstiegs stabile bis leicht sinkende Brutbestand.

Kormoran-Massaker7

Illegal: Tötung von jungen Kormoranen im Nest (Mecklenburg-Vorpommern)

Vergrämung und Tötung spezialisierter Kormorane
Der Abschuss einzelner Tiere aus größeren Trupps soll die übrigen dauerhaft von dem aufgesuchten Gewässer vertreiben. Zumeist gibt es jedoch nur einen kurzfristigen Scheucheffekt. Es wird kein nachhaltiger Vertreibungseffekt erreicht. Zudem müssen ausreichend andere Gewässer als Ausweichquartiere für die Kormorane zur Verfügung stehen, an denen sie in Ruhe gelassen werden.

Nicht-letale Vergrämungsmaßnahmen
Hierunter können optische (häufige menschliche Präsenz, Lasergewehre), akustische (automatische Schießanlagen) und präventive Maßnahmen (Überspannung von Teichen) zusammengefasst werden. Vergrämungen mit "Lasergewehren" sind jedoch wegen der Risiken auch für Menschen mittlerweile fast überall nicht zugelassen. Andere Maßnahmen sind sehr zeitaufwändig oder die Vögel gewöhnen sich an die Störungen.

Für Fischteiche bis ca. 5 ha Größe eignen sich Überspannungen als präventiv wirkende Dauerlösungen.

Weitere Informationen ...

Die rechtliche SituationGesetzlicher Schutz

Die Vogelschutzrichtlinie der EU stellte den Kormoran 1979 europaweit unter Schutz. Heute unterliegt er dem Schutz als heimische Vogelart gemäß den Artikeln 2, 5 und 6 der Vogelschutz-Richtlinie. Als regelmäßig auftretender Zugvogel ist der Kormoran zudem in seinen Brut-, Rast- und Überwinterungsgebieten auch nach Art 4 Abs. 2 geschützt, insbesondere in den Feuchtgebieten internationaler Bedeutung nach der Ramsar-Konvention. mehr Mehr

Punktuelle Schäden möglich | Flächenhafte "Bekämpfung" des Kormorans nicht verhältnismäßigKormoran und Teichwirtschaft

Die Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen zeigen, dass wirtschaftliche Schäden für die Fischerei allgemein nicht belegt sind. Eine Ausnahme können Intensiv-Teichwirtschaften sein. mehr Mehr

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